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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
2A.620/2002 /bie 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 7. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, 
 
gegen 
 
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, vom 7. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende A.________, geboren 1967, erhielt auf den 13. Dezember 1982 gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch seiner Eltern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau, die ebenfalls aus Jugoslawien stammende, 1968 geborene B.________ erhielt im Alter von 17 Jahren gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch ihres Ehemannes auf den 29. Dezember 1985 die Aufenthaltsbewilligung; seit dem 1. August 1987 sind beide im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die beiden Töchter C.________ (geb. 1985) und D.________ (geb. 1989) wurden in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern einbezogen. 
B. 
Die kantonale Polizeiabteilung Graubünden verurteilte A.________ mit Strafmandat vom 27. Juni 1989 wegen unerlaubten Glücksspiels zu einer Busse von Fr. 100.--. Am 4. März 1993 verurteilte ihn der Kreispräsident E.________ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von Fr. 500.--. Gestützt auf diese Verurteilung verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 24. Januar 1994. Am 27. August 1998 verurteilte das Kreisgericht G.________ A.________ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Gehilfenschaft hiezu, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten. Am 29. Oktober 1998 verurteilte es B.________ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug sowie mehrfacher Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Hehlerei mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten. Aufgrund dieser Verurteilungen sowie aufgrund der Überschuldung des Ehepaares drohte das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden sowohl A.________ als auch B.________ mit Verfügungen vom 11. Mai 1999 die Ausweisung an. Mit Strafmandat vom 8. Juni 2001 verurteilte der Kreispräsident G.________ A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung zu drei Monaten Gefängnis. 
C. 
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 wies das Amt für Polizeiwesen Graubünden A.________ und B.________ sowie die beiden Töchter C.________ und D.________ für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das (damals für den Bereich der Fremdenpolizei zuständige) Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden am 6. Juni 2002, soweit die Ausweisung der beiden Töchter betreffend, gut; in Bezug auf A.________ und B.________ wies es sie hingegen ab. Mit Entscheid vom 7. November 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den dagegen erhobenen Rekurs ab. 
D. 
Dagegen haben A.________ und B.________ am 24. Dezember 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Niederlassungsbewilligung zu erneuern. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das seit dem 1. Januar 2003 für den Bereich der Fremdenpolizei neu wieder zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt demgegenüber, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. 
E. 
Mit Eingabe vom 7. März 2003 hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden unaufgefordert zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Ausländerfragen Stellung genommen, worauf der Direktor des Bundesamtes für Ausländerfragen dem Bundesgericht eine Kopie seiner Antwort vom 20. März 2003 auf dieses Schreiben hat zukommen lassen. 
F. 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2). 
1.2 Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Da im vorliegenden Fall kein solcher angeordnet wurde, ist weder auf die Eingabe des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements des Kantons Graubünden vom 7. März 2003 noch auf die Eingabe des Direktors des Bundesamts für Ausländerfragen vom 20. März 2003 einzugehen. 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden (vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (so genannte "echte Noven") können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art.105 Abs.2 OG fehlerhaft dargestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E.1.2.1 S.150; 125 II 217 E.3a S.221). 
 
Dass sich die Beschwerdeführer am 11.Dezember 2002 und damit nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts bei der Beratungsstelle für Schuldensanierung Graubünden angemeldet haben, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 
1.4 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Ferner kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). 
2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das (damals für den Bereich der Fremdenpolizei zuständige) Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (im Folgenden: Departement), dessen Entscheid das Verwaltungsgericht bestätigt hat und auf dessen Entscheidbegründung es verweist, hat die Ausweisung des Ehepaars auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b gestützt; im Gegensatz zum (erstverfügenden) Amt für Polizeiwesen hielt es hingegen den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG für nicht erfüllt. 
3.2 Die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer Busse von Fr.100.-- (1989), zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen (1993) und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten (1998) hatten einzig zur Androhung der Ausweisung vom 11.Mai 1999 geführt. Ebenso hat die Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 29.Oktober 1998 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten nur die Androhung der Ausweisung (ebenfalls am 11.Mai 1999) zur Folge gehabt. 
 
Die erwähnten Verfehlungen der Beschwerdeführer wiegen nicht leicht; besonders ins Gewicht fallen dabei die Straftaten des Ehepaars im Zusammenhang mit einer zurückbehaltenen Kundenkarte, die zu einer Verurteilung von zwölf Monaten Gefängnis bedingt (Ehemann) bzw. sieben Monaten Gefängnis bedingt (Ehefrau) geführt haben. Wie das Kreisgericht G.________ in seinen Urteilen vom 27.August 1998 (betreffend den Beschwerdeführer) und vom 29.Oktober 1998 (betreffend die Beschwerdeführerin) festgestellt hat, nahm die Beschwerdeführerin als Kassiererin in einem Kaufhaus eine Kundenkarte an sich, die eine Kundin vergessen hatte, und übergab diese zur missbräuchlichen Verwendung ihrem Ehemann. In der Folge bezog dieser mit der Kundenkarte an verschiedenen Tankstellen Benzin und Zigaretten im Gesamtbetrag von rund Fr.3'500.--; er verübte zwischen dem 14. und 21.Juli 1997 zudem mit anderen Beteiligten mit der Kundenkarte zahlreiche Betrüge (Deliktsbetrag: über Fr.33'000.--) und mehrere Urkundenfälschungen. 
 
Nachdem die Fremdenpolizei damals trotz der Schwere dieser Straftaten am 11.Mai 1999 nur eine Verwarnung ausgesprochen und von einer Ausweisung abgesehen hat, dürfen diese Strafurteile alleine, bzw. unter Einbezug des Umgangs des Ehepaars bis zu diesem Zeitpunkt mit den Finanzen, nicht zu einer Ausweisung führen. Das bedeutet aber nicht, dass das Verhalten der Beschwerdeführer bis und mit Androhung der Ausweisung heute nicht mitberücksichtigt werden dürfte; im Gegenteil: insbesondere die strafrechtlichen Verfehlungen beider Ehepartner wiegen recht schwer, so dass grundsätzlich auch ein nur geringfügiges neues vorwerfbares Verhalten dazu führen kann, dass eine Ausweisung doch noch in Betracht zu ziehen ist. 
3.3 Beim Beschwerdeführer ist seit der Androhung der Ausweisung die Verurteilung vom 8. Juni 2001 wegen mehrfacher Veuntreuung zu drei Monaten Gefängnis dazugekommen, womit der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erneut gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber seit der Androhung der Ausweisung nicht mehr straffällig geworden. 
3.4 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, standen die Sozialen Dienste der Stadt G.________ seit September 1998 in unregelmässigem Kontakt mit den Beschwerdeführern und unterstützten diese bis zum 15. Oktober 2001 mit insgesamt Fr. 14'604.55. Bei diesem - auf drei Jahre verteilten - Gesamtbetrag, den die Sozialdienste für das Ehepaar aufwendeten, kann ihm, wie das Departement zu Recht festgehalten und worauf das Verwaltungsgericht verwiesen hat, noch nicht vorgeworfen werden, es sei der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last gefallen. Was die konkrete Gefahr einer zukünftigen fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit anbelangt, hat das Departement festgehalten, diese könne heute aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden; es verneine aber gesamthaft das Vorliegen des Ausweisungsgrundes gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Diese Überlegung - die sich die Vorinstanz durch den Verweis darauf zu eigen gemacht hat - ist im Resultat nicht zu beanstanden: im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer trotz ihrer massiven Schulden und der daraus resultierenden schwierigen finanziellen Lage die öffentliche Fürsorge nicht übermässig in Anspruch genommen. Nachdem mittlerweile die Ehefrau eine volle Invalidenrente erhält, ist nicht zu erwarten, dass das Ehepaar in Zukunft trotz dieser vorteilhafteren Ausgangslage vermehrt als früher, und zwar fortgesetzt und in erheblichem Masse, der öffentlichen Wohlfahrt zur Last fallen wird. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht verneint. 
3.5 Das Departement - und in der Folge auch die Vorinstanz - schliessen aus der Art und Weise, wie beide Ehepartner mit ihren Finanzen umgegangen sind, darauf, dass sie nicht gewillt oder nicht fähig sind, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). 
3.5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV kann die Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG unter anderem namentlich bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen als begründet erscheinen. 
3.5.2 Wie das Verwaltungsgericht gestützt auf die Betreibungsregisterauszüge der Stadt G.________ vom 15. Oktober 2001 festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer von 1999 bis zu diesem Zeitpunkt für gesamthaft Fr. 37'371.75 und seine Ehefrau für total Fr. 15'455.85 betrieben; zudem hielt es fest, dass aufgrund der Registerauszüge des Betreibungsamtes G.________ vom 21. März 2002 gegen den Beschwerdeführer 17 Verlustscheine in einer Höhe von insgesamt Fr. 60'927.35 und gegen seine Ehefrau 12 Verlustscheine im Betrage von Fr. 44'535.-- vorlagen; zudem habe der Beschwerdeführer, wie aus dem Betreibungsregisterauszug vom 21. März 2002 hervorgehe, seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung der Fremdenpolizei vom 23. Oktober 2001 für weitere Fr. 16'522.55 und seine Ehefrau für weitere Fr. 11'330.80 betrieben werden müssen. 
 
Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer über Jahre hinweg mit ihren finanziellen Mitteln nicht umzugehen wussten. Die Fremdenpolizei wies schon auf die gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin eingeleiteten zahlreichen Betreibungen hin, als sie dem Ehepaar - je mit separater Verfügung - am 11. Mai 1999 die Ausweisung androhte. Zu prüfen ist, ob das dem Ehepaar bis zu diesem Zeitpunkt vorwerfbare nachlässige Umgehen mit Zahlungsverpflichtungen auch nach der Androhung der Ausweisung weiter angehalten hat; insoweit ist der Umgang der Beschwerdeführer mit den Finanzen bis zum Zeitpunkt der Ausweisungsandrohung (11. Mai 1999) von Bedeutung und muss in die Gesamtwürdigung einfliessen. 
3.5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Verdienst der Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme mit der Zeit ausgeblieben sei und der Mann für den Unterhalt der vierköpfigen Familie zu wenig habe verdienen können; die Familie sei dadurch überfordert gewesen. Heute habe die Ehefrau Anspruch auf eine volle Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 77 % (recte: 78 %), eine Invalidität sei aber schon rückwirkend auf den 1. Dezember 1999 anerkannt. Die Ehefrau habe einen Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 3'495.--. 
 
 
Die Eidgenössische Invalidenversicherung hat in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2002 für die Ehefrau ab dem 1. Dezember 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 17. Oktober 2000 eine solche von 75 % als ausgewiesen anerkannt. Dass in der Phase der verminderten Arbeitsfähigkeit bis zu den erst im Jahre 2002 erfolgten Rentenzahlungen für die Familie ein finanzieller Engpass bestand, ist nachvollziehbar. Nachdem schon vor der Erkrankung der Beschwerdeführerin massive Schulden bestanden, wäre eine vollständige Sanierung der finanziellen Situation in dieser Zeitspanne wohl schlicht unrealistisch gewesen. Ob die seither eingegangenen Verpflichtungen, die anschliessend zu zahlreichen neuen Betreibungen geführt haben, alle unumgänglich waren, kann einzig aufgrund der Betreibungsregisterauszüge schwer eruiert werden. Steckt ein Ehepaar einmal in einer - wenn auch ursprünglich selbst verschuldeten - desolaten finanziellen Lage, so ist es auch dann, wenn beide Ehepartner voll berufstätig sind, schwierig, daraus wieder herauszufinden. Dies bedeutet aber nicht, dass einzig aus der im Mai 1999 bestehenden schwierigen Ausgangslage geschlossen werden darf, das Ehepaar habe alle zumutbaren Vorkehren getroffen, um seine finanzielle Situation langsam aber stetig in den Griff zu bekommen. Ob dies zutrifft, kann erst aufgrund vertiefter Recherchen beantwortet werden; mit den vorhandenen Informationen ist eine Aussage darüber unmöglich. Nachdem aber bei der Ehefrau - im Gegensatz zum Ehemann - seit der fremdenpolizeilichen Verwarnung kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten mehr dazugekommen ist, kann ihre Ausweisung nur in Betracht gezogen werden, wenn ihr zumindest der liederliche Umgang mit Geld vorzuwerfen ist. Auch was den Beschwerdeführer anbelangt, müsste für eine Ausweisung Klarheit darüber herrschen, ob ihm liederlicher Umgang mit Geld vorgeworfen werden kann, denn für die Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob bei ihm - neben dem strafrechtlichen - dieser Ausweisungsgrund (wieder) neu dazugekommen ist. Die Sache ist daher zu neuer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3.5.4 Dabei wird das Verwaltungsgericht auch abzuklären haben, was mit der namhaften Nachzahlung der IV-Rente (für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2002) geschehen ist. Dazu macht das Verwaltungsgericht - im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege - einzig die Feststellung, dass rund Fr. 45'000.-- an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien. Aus den beiden IV-Verfügungen vom 26. Juli 2002 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Nachzahlung eines Betrages von Fr. 40'433.30 sowie von Fr. 5'202.-- hatte. Die konkrete Verwendung dieses namhaften Betrages - die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten damit Gläubiger befriedigt, die nicht auf den Betreibungsregisterauszügen aufgeführt seien -, ist für die Beurteilung des Finanzgebarens der Familie von Bedeutung. Sie ist anlässlich der Neubeurteilung durch das Vewaltungsgericht zu untersuchen. Ebenso wird das Verwaltungsgericht der finanziellen Entwicklung des Familienhaushaltes seit dem angefochtenen Entscheid Rechnung zu tragen haben. Nachdem die Ehefrau ein festes monatliches Renteneinkommen von Fr. 3'495.-- aufweist und zudem einer Teilzeitarbeit bei F.________ nachgeht, der Ehemann als Taxichauffeur tätig ist und die ältere Tochter möglicherweise einen Lehrlingslohn nach Hause bringt, könnte doch eine gewisse Stabilisierung der finanziellen Lage stattgefunden haben. 
4. 
Sollte das Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung zum Schluss kommen, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bei den Beschwerdeführern nach wie vor zu bejahen ist, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der langen Anwesenheitsdauer der Eltern in der Schweiz sowie insbesondere der Situation der beiden Töchter Rechnung zu tragen sein: 
4.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren im Jahre 1982, also vor mehr als zwanzig Jahren, in die Schweiz gekommen, seine Ehefrau Ende 1985 im Alter von 17 Jahren. Beide haben damit die Hälfte (Ehefrau) bzw. mehr als die Hälfte ihres Lebens (Ehemann) in der Schweiz verbracht. Die ältere Tochter kam im Alter von wenigen Wochen in die Schweiz, die jüngere ist hier geboren. 
 
Schon für die beiden Eltern, die nur ihre Kindheit und einen Teil ihres Jugendalters in Jugoslawien verbracht haben, würde eine Rückkehr in ihr Heimatland eine schwierige Umstellung bedeuten. Dies gilt umso stärker für die beiden Mädchen, die das Heimatland ihrer Eltern nur von Ferienaufenthalten kennen. Entscheiden sie sich im Fall einer Ausweisung ihrer Eltern, diesen nach Jugoslawien zu folgen, so werden sie sich neu auf völlig andere kulturelle und wirtschaftliche Gegebenheiten einstellen müssen. Dazu kommt, dass die Mädchen in einem Alter, wo die Eltern zwar die wichtigsten Bezugspersonen bleiben, aber mehr und mehr auch ausserfamiliäre Kontakte wichtig werden, je ihren gesamten Bekanntenkreis verlieren werden. Ein Leben in Jugoslawien wäre daher für die beiden Mädchen kaum zumutbar. Es fragt sich daher, ob ein Verbleib der Töchter in der Schweiz realistisch wäre. 
4.2 Zu diesem Punkt - den Betreungsmöglichkeiten in der Schweiz - finden sich im angefochtenen Entscheid nur wenige Anhaltspunkte: der Hinweis darauf, dass die jüngere Tochter, die im Dezember dieses Jahres volljährig wird, teilweise die Betreuung der jüngeren, 14-jährigen Schwester übernehmen könnte sowie der Hinweis auf die Verpflichtung der Vormundschaftsbehörden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Wie diese Betreuung konkret aussehen soll, ob sich allenfalls eine Heimeinweisung der jüngeren Tochter aufdrängt, oder ob Verwandte oder Bekannte in der Schweiz wohnen, die die Töchter bei sich aufnehmen könnten, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Eltern von Jugoslawien aus finanziell für die Töchter aufkommen könnten oder ob diese fürsorgeabhängig würden. Diese beiden Problemkreise - Betreuungsmöglichkeit und finanzieller Unterhalt - sind abzuklären und anschliessend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in die Interessenabwägung einzubeziehen. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 7.November 2002 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.156 Abs.2 OG). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (Art.159 Abs.2 OG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art.152 OG) gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. November 2002 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen wird. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Verwaltungsgericht, 3. Kammer, des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: