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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_88/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Krankenpflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1936 geborene B.________ sel., bei der Helsana Versicherungen AG (fortan: Helsana) u.a. obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen, wohnte bis Ende Juni 2009 in einem Alters- und Pflegeheim. Von 1. Juli 2009 bis zu seinem Tod am 12. Dezember 2009 wurde er von seinem Sohn A.________ in einem Privathaushalt gepflegt. Im Oktober 2009 erkundigten sich die Söhne des Versicherten erstmals über die Versicherungsleistungen bei Erbringung der Pflege durch einen der Söhne. Nach diverser Korrespondenz forderte A.________ von der Helsana die Vergütung der von 1. Juli bis 12. Dezember 2009 erbrachten und auf Fr. 12'705.- bezifferten Pflegeleistungen (165 Tage à Fr. 77.-), zuzüglich Zins von 5 % seit März 2013. Mit Verfügung vom 9. Januar und Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 verneinte die Helsana einen Vergütungsanspruch mit der Begründung, A.________ sei kein zugelassener Leistungserbringer im Sinne des KVG. 
 
B.   
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. November 2015 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 13. Mai 2015 sei ihm der Betrag von Fr. 12'705.- zuzüglich Zins seit 1. März 2013 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334; 122 V 47 E. 3a S. 55; Urteile 9C_599/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.2, in: SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62; 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). 
 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt hätte. Vielmehr beantragte er dort die Befragung verschiedener Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welches Begehren praxisgemäss den Charakter eines Beweisantrages hat. Dies teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer denn auch mit Verfügung vom 29. Juli 2015 mit, ersuchte ihn um Einreichung einer detaillierten Honorarnote und stellte den Termin für eine Urteilsberatung in Aussicht. Es wäre vom Beschwerdeführer spätestens in dieser Situation zu erwarten gewesen, dass er einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellte. Da er dies unterliess, mithin im erstinstanzlichen Verfahren kein solcher Antrag gestellt wurde, ist die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (auch) im letztinstanzlichen Verfahren nicht angezeigt. Soweit mit dem Antrag die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG gemeint sein sollte, ist festzuhalten, dass eine solche - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - dem Ermessen des Abteilungspräsidiums anheim gestellt ist (Urteile 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 und 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde. 
 
2.   
Streitig ist der Anspruch auf Vergütung von Pflegeleistungen durch den Krankenversicherer an den nicht als Leistungserbringer zugelassenen Beschwerdeführer und Sohn des verstorbenen Versicherten, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz (Art. 24, 25 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 1 und 2 lit. e, 38 KVG; Art. 7 Abs. 1 KLV) und Rechtsprechung (BGE 126 V 330) zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. die Menschenwürde (Art. 7 BV) verletzt, indem sie sich mit den grundrechtlichen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist - wenn auch bloss summarisch - auf die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen eingegangen und hat diese verneint. Damit wurdeeine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich resp. die Begründungspflicht erfüllt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). 
 
Zur Hauptsache trägt der Beschwerdeführer vor, KVG und KVV seien entgegen dem angefochtenen Entscheid bundesverfassungs- und menschenrechtskonform auszulegen. Zum einen gebiete das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), dass er gleichzustellen sei mit einem pflegenden Angehörigen, der durch eine Spitex-Organisation angestellt sei und durch die Krankenpflegeversicherung vergütet werde. Er legt indes nicht dar, inwiefern vergleichbare Verhältnisse vorliegen sollten. Dies ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich: Abgesehen davon, dass für die Anstellung von pflegenden Angehörigen vielfach Minimalausbildungen (z.B. Pflegehelfer SRK; der Beschwerdeführer hat einen solchen Lehrgang erst am 15. Oktober 2012 absolviert) vorausgesetzt wurden bzw. werden (vgl. bspw. Anhang 5 des Administrativvertrags zwischen Spitex Verband Schweiz und Association Spitex Privée Suisse [ASPS] einerseits sowie santésuisse andererseits vom 20. Dezember 2010; abrufbar unter <www.spitex.ch>), kann in Konstellationen wie der vorliegenden nur im Anstellungsverhältnis eine allenfalls notwendige Überwachung, Betreuung oder Begleitung durch das für die Pflege verantwortliche diplomierte Pflegepersonal und damit die Qualität und Zweckmässigkeit der Leistungen gewährleistet werden (vgl. Urteil 9C_597/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 3 und 5.2). Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung kann daher nicht gesprochen werden. Zum anderen sieht der Beschwerdeführer das Grundrecht auf Familienleben behindert, wenn die Pflege durch den Beschwerdeführer und Sohn mit dem Verlust der Versicherungsleistungen "sanktioniert" werde. Indes richten sich die Grundrechte auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat. Mithin kann aus ihnen grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen (BGE 140 I 77 E. 5.3 S. 81, E. 10 S. 89 f.). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) moniert, kommt er der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen) in keiner Weise nach, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
3.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
4.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer