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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_143/2010 
 
Urteil vom 19. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau abgewiesen und die erstinstanzliche Verfügung der Vormundschaftsbehörde Niederbipp (betreffend vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB) bestätigt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, der gemäss ärztlichem Gutachten an einer ... leidende Beschwerdeführer sei zwar nach Art. 369 ZGB entmündigt worden, jedoch sei ein Appellationsverfahren hängig, weshalb sich der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit als vorsorgliche Massnahme aufdränge, um den Beschwerdeführer vor unsinnigen Verfügungen über sein Vermögen schützen und zudem die bestehende Fremdgefährdung abzuwenden 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll, zumal bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden könnte (Art. 98 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann