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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_137/2011 
 
Urteil vom 25. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
M.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________ meldete sich Ende Oktober 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an, welche ihm ab 1. August 2006 zugesprochen wurden. Mit Verfügung vom 15. April 2008 wurde die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zufolge Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente auf Fr. 3'031.- angepasst. Am 14. Oktober 2008 teilte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau (hiernach: das Amt) dem Versicherten mit, aus den im Rahmen der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass ihm die Liegenschaft Dominostrasse 7, Erlen, zur Hälfte zu Miteigentum gehöre. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wurde die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf Fr. 1'539.- festgelegt. Am 16. März 2009 kam es zwischen M.________ und seinem Sohn K.________ zum Abschluss eines öffentlich beurkundeten Kaufvertrages, mit welchem der Versicherte seinem Sohn ½ unausgeschiedenes Miteigentum am genannten Grundstück rückwirkend per 31. Dezember 2008 zum Preis von Fr. 225'000.- zu Alleineigentum übertrug. Die mit Fr. 697'500.- belehnten Schuldbriefe wurden gemäss Erklärung der Parteien im Vertrag von K.________ ausseramtlich zur alleinigen Rückzahlung und Verzinsung übernommen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 wurde die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. November 2009 auf Fr. 1'356.- festgelegt, wobei dem Versicherten neben einem Wertschriftenvermögen von Fr. 13'997.- ein übriges Vermögen von Fr. 225'000.- bzw. nach Abzug des Freibetrages von Fr. 40'000.- ein Vermögen von total Fr. 198'997.- angerechnet wurde. Mit Verfügungen vom 13. November 2009 wurde eine Rückerstattungsverfügung über Fr. 5'551 gegen den Versicherten erlassen und wurde die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 auf Fr. 1'141.- monatlich festgelegt. Mit Entscheid vom 29. Juni 2010 hiess das Amt die vom Versicherten am 11. und 30. November 2009 eingereichten Einsprachen insoweit gut, als die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'253.- herabgesetzt wurde. 
 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid erhob M.________ am 21. Juli 2010 Beschwerde. Pendente lite zog das Amt den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung und erliess am 26. August 2010 einen korrigierenden Teil-Einspracheentscheid, wodurch der Einspracheentscheid ergänzt wurde. M.________ hielt an der Beschwerde fest. 
Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2011 wurde die von M.________ erhobene Beschwerde, mit welcher er hauptsächlich die Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 225'000.- in der EL-Berechnung beanstandete, teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Dabei hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 auf und legte den Ergänzungsleistungsanspruch für November 2009 auf Fr. 3'139.- sowie jenen für Dezember 2009 auf Fr. 2'924.- fest. 
 
C. 
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 und der Teil-Einspracheentscheid vom 26. August 2010 zu bestätigen. 
 
D. 
Das Bundesgericht hat am 25. Oktober 2011 eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393). 
 
2. 
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (und nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Anzurechnen sind nach der Rechtsprechung Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet worden ist, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff.). 
 
3. 
Aus dem massgeblichen Sachverhalt und dem vorinstanzlichen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdegegner auf keine Vermögenswerte verzichtet hat, was vorliegend auch nicht bestritten ist. Der Kaufpreis des in Frage stehenden Grundstückes von Fr. 225'000.- erfuhr in der Tat eine Verrechnung mit der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil lastenden Hypothek von Fr. 348'750.-, die von K.________, dem Sohn des Beschwerdeführers übernommen wurde. Dagegen betrachtet das beschwerdeführende Amt M.________ als ehemaligen Miteigentümer der genannten Liegenschaft und möchte die Mietzinseinnahmen als Verzichtseinkommen angerechnet haben. Demnach steht kein direkter sondern ein indirekter Verzicht auf Einkünfte als Folge der Vermögensveräusserung im Vordergrund. 
 
4. 
4.1 Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetretenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR 2009 EL Nr. 6 S. 21, 8C_68/2008 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 35 E. 2a S. 37; WEL Rz 2092 Abs. 2). Die Rechtsprechung und Praxis nehmen damit nicht die Fiktion an, dass das betreffende Vermögensobjekt noch Teil des Vermögens des Ansprechers der Ergänzungsleistungen bildet. Vielmehr fingieren sie, dass diesem eine adäquate Gegenleistung zugeflossen ist, wobei das hypothetische Vermögen dem möglichen Verkaufserlös entspricht (RALPH JÖHL, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Soziale Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, 2010, S. 1785 Rz 212; vgl. SVR 2009 EL Nr. 6 S. 21, 8C_68/2008 E. 4.2.3). 
 
4.2 Das beschwerdeführende Amt beanstandet die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach die Person, welche sich kein Vermögen anrechnen, sich auch keinen hypothetischen Vermögensverzehr oder Vermögensertrag daraus entgegenhalten lassen müsse. Der Beschwerdegegner sei als ehemaliger Miteigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft zu betrachten, wobei er durch die Veräusserung seines hälftigen Anteils ohne triftigen Grund, ohne Not und im Ergebnis ohne Entschädigung in erheblichem Umfang auf Mietzinseinnahmen verzichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sich gerade deshalb des hälftigen Teils der Liegenschaft entäussert habe, weil sich die Anrechnung dieses Vermögenswerts und der damit verbundenen Mietzinseinnahmen ungünstig auf seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausgewirkt hätte. 
 
4.3 Wie in E. 3 dargelegt, ist im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht gegeben, weil dem Kaufpreis des in Frage stehenden Grundstückes von Fr. 225'000.- eine Verrechnung mit der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil lastende Hypothek von Fr. 348'750 zu Grunde liegt, welche laut Vertrag mit K.________ vom Sohn des Versicherten zur alleinigen Rückzahlung und Verzinsung übernommen wurde. Daraus folgt, dass aus dem Liegenschaftsverkauf zwischen M.________ und seinem Sohn kein neues Vermögen entstand. Dabei ist zu beachten, dass sich aus einem nicht vorhandenen Vermögen keine Einkünfte bilden lassen. Indem der Beschwerdeführer dessen ungeachtet den mit der Liegenschaft erzielbaren Ertrag anrechnen möchte, würde er eine Situation aufrecht halten, die auch im Falle eines Vermögensverzichts nicht aufrecht erhalten wird (vgl. E. 4.1). Es gibt keinen triftigen Grund, im Rahmen eines el-rechtlich nicht zu beanstandenden Liegenschaftsverkaufs eine Annahme zu treffen - die Liegenschaft sei nach wie vor Teil des Vermögens des Beschwerdegegners -, die selbst bei einem zu günstig veräusserten Vermögenswert keine Rolle spielt (vgl. STUCKER/DELGADO, in: Der Schweizer Treuhänder 8/2010, S. 515 Ziff. 4.4 in fine). Dies gilt umso mehr, als es dabei um die Festlegung eines Wertes ginge, der - seit dem Verkauf - ausserhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, sondern in demjenigen eines eigenständig handelnden Dritten. 
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner zu Recht kein Verzichtseinkommen angerechnet wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen. 
 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini