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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.158/2006/bie 
 
Urteil vom 1. September 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gemeinde A.________, 
Sozialdienst des Bezirks B.________, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 12 und 26 BV (Sozialhilfe), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
4. Kammer, vom 26. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1951) wurde per 31. Dezember 2003 die Arbeitsstelle gekündigt. Seither war sie arbeitslos und bezog bis 1. September 2005 Arbeitslosengeld. Mit Eingabe vom 28. September 2005 ersuchte sie die Gemeinde A.________ um materielle Hilfe. Diese wurde ihr am 10. Oktober 2005 im Umfang von Fr. 982.-- pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt. Eine gegen diesen Beschluss des Gemeinderats A.________ eingereichte Beschwerde wies das Bezirksamt B.________ am 17. November 2005 ab. Es erhöhte lediglich das Budget um Fr. 14.80 ab Januar 2006 aufgrund einer neuen Krankenkassenprämie. 
B. 
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie beantragte u.a. die Streichung der Abzüge für die Haushaltführung (Fr. 700.--) und das Auto (Fr. 300.--), einen höheren Krankenkassenbeitrag sowie den Beginn der Sozialhilfe ab 1. September 2005. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 26. April 2006 hinsichtlich des Autoabzugs und der (obligatorischen) Krankenversicherung gut, hob das Urteil des Bezirksamts ganz und den Beschluss des Gemeinderats teilweise auf; es legte den Nettobedarf, d.h. die monatliche Unterstützung auf Fr. 1'282.-- (vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) bzw. Fr. 1'308.80 (ab 1. Januar 2006) fest; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Juni 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2006 Ziff. I Abs. 3.1, Abs. 3.2 sowie Ziff. II Abs. 2.1 bis Abs. 2.3 seien aufzuheben." Ihr sei eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde A.________ und der Sozialdienst des Bezirks B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Am 14. August 2006 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen "Nachtrag" zur Beschwerde eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich auf kantonales Sozialhilferecht stützt (Aargauer Gesetz vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG] und Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV/AG]) und gegen den auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG; Urteil 2P.230/2005 vom 10. Juli 2006, E. 1.1). Zu dieser ist die Beschwerdeführerin legitimiert (Art. 88 OG), da sie in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (vgl. § 5 Abs. 1 SPG/AG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein (statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495). Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist demnach darauf nicht einzutreten. Weist die Eingabe Mängel auf, ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - anders als bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 3 OG) - grundsätzlich keine Nachfrist zur Mängelbehebung anzusetzen; dies geschieht nur, wenn der angefochtene Entscheid nicht eingereicht worden ist (Art. 90 Abs. 2 OG); hinzu tritt die Ergänzung der Beschwerde, sofern die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten sind, und ausnahmsweise ein weiterer Schriftenwechsel (Art. 93 Abs. 2 und 3 OG) sowie allenfalls ein Beweisverfahren (Art. 95 OG). Dafür sind die Voraussetzungen hier allesamt nicht gegeben. 
1.3 Streitig ist vorliegend noch der Beginn der materiellen Hilfe und der monatliche Abzug von Fr. 700.-- als Haushaltsentschädigung. Der Hauptantrag der Beschwerde bezieht sich auf die entsprechenden Ziffern der Erwägungen des angefochtenen Urteils; dem Antrag lässt sich aber sinngemäss das Begehren entnehmen, Ziff. 1.2. des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei insofern aufzuheben, als der angerechnete Betrag für die Haushaltführung zu streichen und die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2005 zu unterstützen sei. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen); sie sei bereits im September 2005 auf Sozialhilfe angewiesen gewesen, seien ihr doch die Arbeitslosentaggelder rückwirkend für August 2005 ausbezahlt worden. Sie habe nach Treu und Glauben gehandelt, als sie die Gemeinde A.________ um materielle Hilfe gebeten habe. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zum Vornherein nicht. Die Beschwerdeführerin macht Rechtsverstösse in der Sache geltend, ohne auf die entsprechende Begründung des Verwaltungsgerichts einzugehen. Dieses hat zwar eine materielle (Eventual-)Begründung angefügt, ist aber auf den Antrag der Beschwerdeführerin, dass ihr die Hilfe bereits ab 1. September 2005 zuzusprechen sei, nicht eingetreten, weil damit die Beschwerde nach einem angeblichen Rückzug unzulässig erweitert worden sei. Die vorliegende Beschwerde setzt sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander, so dass insofern darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweis). 
 
Im Übrigen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Eingabe in Bezug auf den Beginn der Hilfe zurückgezogen hat, als sie in der Verhandlung vor dem Bezirksamt eine Auszahlung ab 1. Oktober 2005 akzeptierte. So oder anders könnte ihrem Antrag nicht entsprochen werden, da ein bereits vor dem 28. September 2005 gestelltes schriftliches Gesuch um materielle Hilfe (vgl. § 9 Abs. 1 SPG/AG i.V.m. § 8 Abs. 1 SPV/AG) nicht aktenkundig ist; eine anderslautende Auskunft einer Beraterin der Arbeitsvermittlung wäre mangels Zuständigkeit ohnehin keine genügende Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 129 II 361 E. 7.2 S. 382); ein solches Gesuch ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Sozialdienstes vom 18. September 2005, welcher der Beschwerdeführerin lediglich eine diesbezügliche Checkliste geschickt hatte. 
3. 
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), da das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Betrag für die Führung des Haushalts der Tochter festgelegt habe. 
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm bzw. einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (statt vieler BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
3.2 Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, wird ein Betrag als Haushaltentschädigung - ungeachtet einer effektiven Auszahlung - als eigene Mittel angerechnet; die Höhe dieser Entschädigung ist nach Massgabe der aufgewendeten Zeit im Rahmen von Fr. 550.-- bis Fr. 900.-- festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 SPV/AG i.V.m. § 11 Abs. 2 SPG/AG; vgl. Ziff. F.5.2. der hier grundsätzlich verbindlichen, von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien [§ 10 Abs. 1 SPG/AG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV/AG]). Unter dem Aspekt der Selbsthilfe bzw. der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 1 SPG/ AG) kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die hilfesuchende Person verpflichtet werden, ihren Wohnungspartner bei der Haushaltführung zu entlasten. Solche geldwerten Leistungen seien nach den für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehenden Vorschriften über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) grundsätzlich entgeltlich und daher in die Bedarfsrechnung einzubeziehen (vgl. Urteil 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004, E. 2.4). Für die Haushaltentschädigung sei ohne Belang, ob die bedürftige Person den Haushalt tatsächlich führe oder nicht. 
 
Die Beschwerdeführerin stellt diese Auslegung von § 11 Abs. 2 SPG/ AG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SPV/AG nicht in Frage; sie kann grundsätzlich auch nicht als unhaltbar bezeichnet werden, obwohl die Frage der tatsächlichen Haushaltführung nicht gänzlich unbedeutend erscheint, da diese für eine bedürftige Person z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein kann. 
3.3 Die Beschwerdeführerin ist offenbar Untermieterin einer von der Tochter gemieteten 6 ½-Zimmer-Maisonnettewohnung, deren oberes Stockwerk sie selbst und deren unteres die Tochter bewohnt; Wohn- und Essbereich, ein Büro im unteren Stock sowie der Keller würden gemeinsam genutzt. Die Tochter gab an, voll erwerbstätig zu sein, nicht unterstützt zu werden und ihren Teil des Haushalts selber zu führen. Dass keine Haushaltführung der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, erscheint aufgrund des Beschäftigungsgrades der Tochter und der von der Mutter mitgenutzten Räume indessen nicht glaubhaft. Daran ändert auch das Arztzeugnis vom 20. April 2004 zuhanden der Arbeitslosenkasse nichts, wonach die Beschwerdeführerin wegen Schulterschmerzen keine schweren Lasten tragen dürfe, im Übrigen aber durchaus arbeitsfähig sei. Zwar befindet sich dieses Arztattest bei den Akten der Gemeinde; die Beschwerdeführerin macht aber erst hier in einer unaufgefordert eingereichten, insofern unbeachtlichen Eingabe geltend, die Tochter müsse die schweren Haushaltsarbeiten ausführen. 
 
Schliesslich ist die Höhe der Entschädigung von Fr. 700.-- ebenso wenig als willkürlich zu beanstanden, ging das Verwaltungsgericht aufgrund der Wohnungsgrösse doch zu Recht von einem hohen Aufwand für die Haushaltführung aus. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), dass die Entschädigung bei der Tochter, auf deren Willen es dabei nicht ankommt, nicht erhältlich wäre (vgl. Urteil 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004, E. 2.2.1 und 2.4); dies ist bei einem Jahreseinkommen von Fr. 92'000.--, abzüglich der angeführten Auslagen - u.a. Kosten für ein Zweitstudium - auch nicht ersichtlich. Dass in dieser Hinsicht das Eigentum der Tochter verletzt sein soll (Art. 26 BV), geht an der Sache ohnehin vorbei. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, da die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 Abs. 1 OG). Daher sind die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihren finanziellen Verhältnissen wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153, 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde A.________, dem Sozialdienst des Bezirks B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: