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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_528/2009 
 
Urteil vom 29. September 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verkehrsregelverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 13. Juli 2006 ereignete sich an der Verzweigung Freiestrasse / Hottingerstrasse in Zürich eine Kollision zwischen dem Personenwagen von X.________ und demjenigen von A.________. X.________ fuhr an der Lichtsignalanlage der Freiestrasse an und bog nach rechts in die Hottingerstrasse ab. Dabei kollidierte ihr Fahrzeug mit jenem von A.________, die ebenfalls von der Freiestrasse kommend in Richtung Hottingerstrasse fuhr. Bei der Freiestrasse handelt es sich um eine Einbahnstrasse und bei der Hottingerstrasse um eine Hauptstrasse mit zwei Fahrstreifen. 
 
B. 
Das Stadtrichteramt Zürich sprach X.________ mit Verfügung vom 21. August 2006 wegen mangelnder Aufmerksamkeit und verkehrsbehindernden Rechtsabbiegens durch Unterlassen des Einspurens der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 300.--. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Einsprache. 
 
C. 
Mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. April 2008 wurde X.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und mangelnde Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Vom Vorwurf des nicht korrekten Einspurens wurde sie freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von X.________ erhobene Berufung mit Entscheid vom 15. April 2009 ab und sprach sie wegen mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. 
 
D. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor. Zudem habe die Vorinstanz die Einvernahme ihres Ehemannes willkürlich abgelehnt und dadurch ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9 BV beschränkt. Eine solche liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). 
 
1.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeugin B.________ sowie gestützt auf das Gutachten der Stadtpolizei Zürich vom 16. Oktober 2007 im Wesentlichen von folgendem Unfallhergang ausgegangen: Die Beschwerdeführerin hielt ihren Personenwagen an einem roten Lichtsignal an der Freiestrasse unmittelbar vor der Verzweigung Freiestrasse / Hottingerstrasse an. Dabei spurte sie nicht auf die rechte Fahrbahnseite ein, obwohl ein korrektes Einspuren (trotz Parkplätzen auf der rechten Seite der Freiestrasse bis elf Meter vor der Haltelinie der Lichtsignalanlage) möglich gewesen wäre und ein problemloses Abbiegen nach rechts in die Hottingerstrasse erlaubt hätte. Rechts neben dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin hielt das Auto von A.________ an, wobei nicht erstellt ist, ob A.________ bis auf gleicher Höhe aufschloss. Als das Lichtsignal auf Grün schaltete, fuhren beide Fahrzeuge an, und die Beschwerdeführerin bog nach rechts in die Hottingerstrasse ab. Dabei kollidierte ihr Personenwagen mit seiner hinteren rechten Seitenwand mit der linken Frontecke des Fahrzeugs von A.________. 
1.3 
1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den Feststellungen im Gutachten der Stadtpolizei Zürich vom 16. Oktober 2007 sei gestützt auf die Bremsspuren auf der Fahrbahn davon auszugehen, dass sie erheblich langsamer unterwegs gewesen sei als das Fahrzeug von A.________. Weiter sei davon auszugehen, dass A.________ nicht vor der Lichtsignalanlage habe anhalten müssen, sondern mit erheblichem Tempo von hinten angefahren gekommen sei, als das Lichtsignal bereits auf Grün gestanden sei. 
 
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; Urteil 5A_170/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2.1). 
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind über weite Strecken in sich widersprüchlich. Ausgehend von der Hypothese, beide Fahrzeuge seien auf gleicher Höhe gestanden und gleichzeitig losgefahren, schliesst sie, dass sie mangels Bremsspuren ihres Fahrzeugs und unter Berücksichtigung der Endpositionen beider Personenwagen erheblich langsamer gefahren sein müsse als A.________. Deshalb sei es unmöglich (und damit verwirft sie ihre ursprüngliche Annahme), dass beide Fahrzeuge ab der gleichen Höhe und gleichzeitig gestartet seien. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht genügend mit dem Gutachten auseinander und vermag sie keine diesbezüglichen Fehler aufzuzeigen. Das Gutachten hält insbesondere fest, dass aufgrund der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kollision schneller gefahren sei als A.________. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Anstreifrichtung an ihrem Personenwagen verlaufe entgegen den Feststellungen im Gutachten von hinten nach vorne, überzeugt ihr Vorbringen nicht. Laut dem Gutachten lässt sich folgende Unfallvariante mit den gesicherten und vorhandenen Spuren an der Fahrbahn und an den Fahrzeugen widerspruchsfrei vereinbaren: Die Beschwerdeführerin startete mit einem Vorsprung von 0.3 s. Beide Fahrzeuge beschleunigten mit ca. 2.5 m/s² auf ca. 23 km/h. In der Folge bremste A.________ mit einer Umsetzzeit von 0.2 s mit ca. 6.5 m/s² ab, was zur Spurzeichnung auf der Fahrbahn führte. Die Beschwerdeführerin bremste mit einer Umsetzzeit von 0.4 s weniger stark mit ca. 4.5 m/s² ab. Die Geschwindigkeit des Personenwagens der Beschwerdeführerin betrug im Zeitpunkt der Kollision ca. 15 km/h, diejenige des Personenwagens von A.________ ca. 11 km/h. Die Beschwerdeführerin legte nach der Kollision eine Strecke von ca. 2 Metern zurück (vgl. Gutachten S. 8 und Beilage 8-10). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre Vorbringen sind aus oben genannten Gründen nicht schlüssig und ungeeignet, Mängel des Gutachtens substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
1.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Zeugin B.________ trotz Widersprüchen in ihren Aussagen bejaht, bringt sie sinngemäss vor, dass ihre Zeugenaussagen nicht glaubhaft seien. Ihr Hinweis, wonach die Zeugin anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2007 ihren Standort im Zeitpunkt des Unfalls widersprüchlich bezeichnet habe, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, welche keine Willkür zu begründen vermag. Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, hat dargelegt, dass die Zeugin das Geschehen von der linken Seite der Freiestrasse (in Fahrtrichtung) aus beobachtet habe (angefochtener Entscheid S. 18 unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 10). Mit diesen Erwägungen und der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussagen von B.________ setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 
1.3.3 Im Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Einvernahme ihres Ehemannes verweigert habe. 
 
Die Vorinstanz hat den Unfallhergang willkürfrei festgestellt. Sie hat hinsichtlich der Frage, ob die am Unfall beteiligte A.________ hinten oder neben der Beschwerdeführerin an der Lichtsignalanlage angehalten hat, auf die Aussagen der Zeugin B.________ abgestellt, die sich wenige Meter von der fraglichen Strassenkreuzung entfernt befand. Diese führte aus, dass beide Fahrzeuge nebeneinander gestanden seien, bevor sie losgefahren seien. Die Vorinstanz hat erwogen, dass an diesem Beweisergebnis festzuhalten sei, selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin deren Schilderung, wonach sich rechts neben ihrem Fahrzeug während der Rotphase kein anderes Fahrzeug befunden habe, (erneut) bestätigen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird insbesondere auch nicht in der Beschwerdeschrift dargetan, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu weiteren Abläufen der Kollision relevante Aussagen hätte machen können. Daher durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme des Beifahrers absehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt könne es "begriffsnotwendig" nicht zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber einem nachfolgenden Fahrzeug kommen. Sie rügt sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 34 Abs. 3 SVG). 
 
2.2 Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. 
 
2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Entsprechendes ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin hätte nebst der Zeichengebung auch gegen die rechte Fahrbahnseite einspuren müssen, um so klare Verhältnisse für die nachfolgenden Fahrzeuge zu schaffen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie eine Situation geschaffen, die zu Missverständnissen geführt habe. Deshalb sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, alle Vorsicht walten zu lassen. Beim Rechtsabbiegen habe sie nicht nach rechts und über die Schulter geschaut und darum nicht eine den Umständen genügende Aufmerksamkeit angewendet respektive die aufmerksame Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs vermissen lassen. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe mit keinem Wort Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz und legt insbesondere nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Im Übrigen geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor, weshalb bei dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt das Fahrzeug von A.________ nicht das nachfolgende im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG sein sollte. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor (angefochtener Entscheid S. 15-20). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Faga