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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.168/2003 /rov 
 
Urteil vom 15. Oktober 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. Z.________, 
2. Y.________ SA, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Maître Marino Montini, Case postale 10, 2004 Neuchâtel 4, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- 
sachen für den Kanton Bern vom 8. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes A.________, stellte die Bank X.________ am 13. August 2001 das Verwertungsbegehren, das sie mit Rücksicht auf private Verhandlungen vorübergehend zurückzog, jedoch am 17. Januar 2003 erneut einreichte. In der Folge schlossen der Schuldner Z.________ und die Y.________ SA als Käuferin einen Vertrag über den freihändigen Verkauf der Pfandliegenschaft. Die Bank X.________ nahm hievon Kenntnis, ohne das Verwertungsbegehren ein zweites Mal zurückzuziehen. Als die Zahlung des am 31. März 2003 verurkundeten, sofort fälligen Kaufpreises sich verzögerte, mahnte die Bank X.________ den Schuldner mit Schreiben vom 5. Juni 2003 letztmals zur Überweisung der Vertragssumme samt Verzugszins bis spätestens 13. Juni 2003, ansonsten die auf 18. Juni 2003 anberaumte öffentliche Versteigerung stattfinden werde. Die Zahlung traf nicht ein. Am 18. Juni 2003 führte das Betreibungs- und Konkursamt A.________ die Zwangsversteigerung planmässig durch. 
B. 
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2003 warfen Z.________ und die Y.________ SA der Bank X.________ widersprüchliches Verhalten vor und fochten die Versteigerung als rechtsmissbräuchlich an. Mit Entscheid vom 8. Juli 2003 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde ab. 
C. 
Diesen Entscheid haben Z.________ und die Y.________ SA mit Beschwerde vom 21. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Aufhebung der Versteigerung des Grundstücks B.________ vom 18. Juni 2003, unter Kostenfolgen. Mit Verfügung vom 7. August 2003 ist die aufschiebende Wirkung erteilt worden. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Verwertungsbegehren sei seit seiner Erneuerung formell unverändert in Kraft geblieben, was auch die Beschwerdeführer eingeräumt hätten. Ob deren Behauptung zutreffe, das Verwertungsverfahren sei gestundet, indem gemäss Kaufvertrag Nutzen und Schaden bereits am 31. März 2003 auf die Y.________ SA übergegangen seien und die Bank X.________ zumindest stillschweigend einer gestaffelten Zahlung zugestimmt habe, könne offen bleiben, da sich die Betreibungsbehörde nicht um Auslegungsfragen im parteiinternen Verhältnis zu kümmern brauche und eine nicht ausdrücklich notifizierte Stundung für das Amt unbeachtlich wäre. Spätestens mit dem Schreiben der Bank X.________ vom 5. Juni 2003 sei im Übrigen jede weitere Zahlungsfrist ausgeschlossen worden. Ein gültiges Verwertungsbegehren aber verpflichte das Betreibungsamt zur Durchführung der Verwertung innert nützlicher Frist. 
2. 
Soweit die Beschwerdeführer diesen Erwägungen mit neuen Tatsachenbehauptungen entgegnen wollen, die sich nicht aus den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ergeben, verkennen sie, dass diese für das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG); Aktenwidrigkeiten und willkürliche Beweiswürdigung wären mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Auf die neuen Sachverhaltselemente - dies betrifft insbesondere auch die Behauptung, die Korrespondenz zwischen der Bank und den Beschwerdeführern habe dem Betreibungsamt vorgelegen - ist somit nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführer nicht behaupten, sie hätten keine Gelegenheit gehabt, diese im kantonalen Verfahren vorzubringen (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
In materieller Hinsicht bezeichnen die Beschwerdeführer nicht einmal die Bundesrechtssätze, die der angefochtene Entscheid in ihren Augen verletzt; vielmehr beschränken sie sich darauf, ganz allgemein eine Verletzung von Bundesrecht sowie Ermessensmissbrauch geltend zu machen. Damit ist den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht Genüge getan. Soweit sinngemäss die Verletzung von Art. 154 SchKG behauptet wird, ist die Rüge im Übrigen unbegründet, da die Bank X.________ das Verwertungsbegehren am 17. Januar 2003 innerhalb der zweijährigen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls (gemäss den Beschwerdeführern am 24. Januar 2003) erneuert und anschliessend nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht mehr zurückgezogen hat. Sodann setzen sich die Beschwerdeführer mit der (zutreffenden) Kernerwägung der Vorinstanz, ein gültiges Verwertungsbegehren verpflichte das Betreibungsamt zur Durchführung des Verwertungsverfahrens, nicht einmal im Ansatz auseinander. Vielmehr kritisieren sie in erster Linie die Bank X.________, der sie unterstellen, sich widersprüchlich verhalten, Abmachungen verletzt und ihnen wichtige Unterlagen vorenthalten zu haben. Mit Vorwürfen an eine Verfahrensbeteiligte ist jedoch von vornherein nicht darzutun, dass die kantonale Aufsichtsbehörde Sätze des Bundesrechts verletzt hätte. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Oktober 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: