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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_262/2012 
 
Urteil vom 5. April 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt A.________, 
 
Gegenstand 
Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf Eingaben der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Auflage des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen (in einem Grundpfandverwertungsverfahren) nicht eingetreten ist, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, soweit sich die eine Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Steigerungsbedingungen richte, sei einerseits die 10-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten (öffentliche Auflage ab 13. Februar 2012, Einreichung der Beschwerde am 28. Februar 2012) und fehle es anderseits an einer hinreichenden Begründung, soweit sich diese Eingabe gegen das Lastenverzeichnis richte, fehle es wiederum an einer genügenden Begründung, das Gleiche gelte schliesslich sowohl für die erwähnte Eingabe wie auch für eine weitere Eingabe, sofern diese Eingaben als Bestreitung im Sinne von Art. 140 Abs. 2 SchKG aufzufassen wären, auf beide Eingaben sei daher nicht einzutreten, 
dass zur Einreichung einer Beschwerde in Zivilsachen nur Anwälte oder die Parteien direkt befugt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG), indes vorliegend auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung der Unregelmässigkeit ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. April 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann