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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_656/2018  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2018 (VWBES.2017.455). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1995) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er wurde in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 wurde er des qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Weiter ordnete das Amtsgericht gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 14. April 2015 eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an, die mit Verfügung vom 21. August 2017 zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Mit Verfügung vom 14. November 2017 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________. 
 
B.  
Mit Urteil vom 15. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2017 ab. 
 
C.  
Dagegen gelangte A.________ mit einer ersten handschriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2018 an das Bundesgericht, das ihm eine Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Urteils ansetzte. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2018 an das Bundesgericht beantragt der nunmehr anwaltlich vertretene A.________, in Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2018 aufzuheben, eventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen und sub-sub-sub-eventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist von mindestens zwei Monaten ab Entlassung aus der Haft anzusetzen. Zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es wurden weder die Vorakten eingeholt noch ein Schriftenwechsel angeordnet oder Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts erhoben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und gegen die angeordnete Wegweisung nicht selbstständig, sondern nur als dessen Folge richtet, ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beseitigt würde. Er ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist unter Einhaltung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich, vgl. zu Art. 97 BGG BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) nicht oder unrichtig festgestellt hat (Urteil 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.7).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 20. August 2018 ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 50 BGG eingereicht, weil die Post die Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn versehentlich nach Deutschland zugestellt habe. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte er nach Erhalt der Vorakten Ergänzungen zur Beschwerdeschrift dahingehend nach, aus den Vorakten ergebe sich, dass sein vormaliger Rechtsvertreter seinen Suizidversuch dem kantonalen Migrationsamt bekannt gegeben habe, dieses jedoch den Suizidversuch in der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt habe. Ebenso gehe aus den Vorakten hervor, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Tamile und vorläufig aufgenommen worden sei, sowohl dem kantonalen Migrationsamt wie auch der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dessen ungeachtet das kantonale Migrationsamt keinen Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration eingeholt und die Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit der Wegweisung nicht geprüft habe. Angesichts dieser Umstände sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Angelegenheit nicht an das kantonale Migrationsamt zur neuen Sachverhaltsfeststellung zurückgewiesen habe. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer Tamile und vorläufig aufgenommen worden sei, habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht in ihre Verhältnismässigkeitsprüfung einbezogen.  
Ob das Fristwiederherstellungsgesuch begründet ist, kann deswegen offen bleiben, weil die Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser Elemente abzuweisen ist. 
 
2.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einer Aufenthaltsdauer von über fünfzehn Jahren widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG), wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Mit seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten hat der Beschwerdeführer diesen Widerrufsgrund gesetzt, was er nicht bestreitet.  
 
2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle überwiegend  nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht (Urteil 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (Urteile 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1; 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3; 2C_986/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2; ebenso die Rechtsprechung des EGMR, vgl. dazu die Urteile  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], §§ 63 - 65;  Bouchelkia gegen Frankreich vom 29. Januar 1997 [Nr. 23078/93] § 51 f.).  
 
2.4. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mit unangefochten gebliebenem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 ein am 19. September 2014 begangener Raubüberfall auf das Lokal B.________ zu Grunde liegt. Der Beschwerdeführer habe dabei den Geschädigten mit einer CO2-Pistole bedroht, 1 kg Marihuana erbeutet und dieses anschliessend verkauft. Wenige Tage später, am 30. September 2014, habe der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen eine Filiale der Bank U.________ überfallen und habe dabei sich in der Bank befindende Angestellte mit einer CO2 -Pistole bedroht. Er habe den Überfall unbedingt durchziehen wollen und sei zunächst alleine in die Bank hineingegangen. Nebst dem Erlangen von Geld habe beide Mal auch ein gewisser "Kick" eine Rolle gespielt. Ausgehend vom strafrechtlichen Verschulden hat die Vorinstanz das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich qualifiziert. Die begangenen Delikte, für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist - qualifizierter Raub, Nötigung, mehrfache Widerhandlung gegen das WG, mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG - qualifizieren als Gewalt - oder Drogendelikte, welche als schwere Rechtsgutsverletzungen ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers begründen. Berücksichtigt hat die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2015 während des Massnahmevollzugs sämtliche Ausbildungen abgebrochen und keine langfristige Motivation gezeigt habe, eine Nachreifung im Massnahmevollzug nicht gelungen und eine berufliche Integration mehr als fraglich sei. Des Weiteren müsse von einer geringen Behandelbarkeit und zumindest von einer moderaten Rückfallgefahr ausgegangen werden, die jedoch nach Ansicht der Vorinstanz deswegen, weil bei schweren Delikten auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden müsse, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden könne. Die Rückkehr nach Sri Lanka würde jedoch den Beschwerdeführer zweifelsohne hart treffen, weil er in der Schweiz geboren und sozialisiert werden sei. Dessen ungeachtet sei jedoch davon auszugehen, dass die Kultur und die Gepflogenheit seines Heimatstaates dem Beschwerdeführer durch sein Elternhaus vermittelt worden seien. Angesichts seines jungen Alters sei ihm zumutbar, die tamilische Sprache zu erlernen und im Heimatland einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Mit Blick auf die Schwere der Rechtsverletzungen, welche sich der Beschwerdeführer zuschulden habe lassen kommen, überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführer dasjenige an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift setzt sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht ernsthaft auseinander. Wegen der fehlenden freien Kognition in Tatfragen (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445) und der Beschränkung der Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf Willkür (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), reicht es nicht aus, in einer Beschwerdeschrift dem Bundesgericht einfach die eigene Sichtweise über das Geschehene darzulegen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteile 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 1.2; 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44), zu erfüllen sind vielmehr die an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) aufgestellten Anforderungen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die eigene Darstellung der Ereignisse in der Beschwerdeschrift kann nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der ausformulierten Sachverhaltsrügen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den Sachverhalt deswegen offensichtlich unrichtig festgestellt hat, weil sie sich zur derzeitigen politischen Lage in Sri Lanka nicht geäussert hat. Weder dem angefochtenen Urteil noch der Beschwerdeschrift noch der Eingabe vom 8. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass  konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte einer gewissen Schwere für eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK in das vor- oder erstinstanzliche Verfahren eingebracht worden wären, weshalb kein Anlass dafür bestand, die Situation des Beschwerdeführers als Tamile in Sri Lanka weiter abzuklären (Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.5). Solche konkreten und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte hätte der Beschwerdeführer im Übrigen auch noch in das bundesgerichtliche Verfahren einbringen können (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309, E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3), was nicht erfolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die allgemeine, in einem spezifischen Land vorherrschende soziale, humanitäre oder wirtschaftliche Situation ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Einzelperson (wie etwa gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]  Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], §§ 142-146; Urteil  Jabari gegen Türkei vom 11. Juli 2000 [Nr. 40035/98], §§ 33-42), von Extremsituationen abgesehen, jedenfalls keinen Grund für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des konventionsrechtlich garantierten Refoulementverbots (Urteile des EGMR  M.Y.H. et al. gegen Schweden vom 9. Dezember 2013, [Nr. 50859/10], § 56;  A.A.M. gegen Schweden vom 3. April 2014 [Nr. 68519/10], § 62). Ebensowenig wurde geltend gemacht, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde eine Rückreise verunmöglichen. Auf die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Situation von Tamilen in Sri Lanka und zum Suizidversuch des Beschwerdeführers kann nicht weiter eingegangen werden (Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Mangels konkreter Hinweise auf eine Gefährdung gilt heute eine Rückkehr nach Sri Lanka auch für Tamilen als zumutbar (vgl. Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.3 und E. 4.4; 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 4). Dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern seinerzeit im Jahre 1995 vorläufig aufgenommen worden waren, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein. Die Vorinstanz war denn auch nicht verpflichtet, deswegen einen Bericht des SEM zur Lage in seinem Heimatstaat einzuholen.  
 
2.5.2. Des Weiteren geht aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar hervor, weswegen die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK verletzt haben sollte. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. dazu Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.4 und E. 3.9, zur Publ. vorg.). Ebensowenig hat die Vorinstanz übersehen, welche Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme rechtsprechungsgemäss (oben, E. 2.3) zur Anwendung gelangen. Mangels konkreter Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Tamile in Sri Lanka oder auf seinen Gesundheitszustand (oben, E. 2.5.1) konnte die Vorinstanz diese Elemente auch nicht in ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigen. Soweit sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, wie eine Interessenabwägung seiner Ansicht nach korrekterweise hätte ausfallen müssen, nicht auf Noven (wie etwa die Entweichung aus der Strafanstalt, einen angeblichen Suizidversuch sowie sein nicht näher definierte Gesundheitszustand) stützen, die im bundesgerichtlichen Verfahren, von besonderen Konstellationen abgesehen (Urteil 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 3.5), nicht gehört werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG), ist ihnen entgegen zu halten, dass sich die vorliegende Konstellation massgeblich von denjenigen unterscheidet, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft. Zutreffend ist zwar, dass angesichts der Entwicklungsfähigkeit von Jugendlichen bei Frühdelinquenten nur wenig Raum für aufenthaltsbeendende Massnahmen besteht, wenn die begangenen Delikte überwiegend keine Gewaltanwendung implizieren (oben, E. 2.3). Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift übergeht jedoch stillschweigend, dass der Beschwerdeführer nicht für überwiegend nicht gewalttätige Delikte, sondern rechtskräftig für qualifizierten Raub (Mitführen einer gefährlichen Waffe), Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (oben, Sachverhalt A.) verurteilt worden ist und sein Verschulden daran durch das Strafgericht als erheblich eingestuft wurde. Entsprechend dem Verschulden fiel denn auch die Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, viel höher aus als diejenige, welche dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil  Emre gegen Schweiz vom 11. Oktober 2011 (Nr. 5056/10), §§ 10, 13 (mehrere bedingte Verurteilungen zu zweieinhalb, sechs, fünf, drei resp. zwei Monaten Freiheitsstrafe) zu Grunde lagen. Erschwerend kommt hinzu, dass das wegen eines am 28. Mai 2014 begangenen Diebstahls angestrengte Strafverfahren keinerlei abschreckende Wirkung entfaltete, der Beschwerdeführer vielmehr am 19. September 2014 einen Raubüberfall beging und nur wenige Tage später, am 30. September 2014, zusammen mit weiteren Personen eine Bank überfiel. Negativ ins Gewicht fällt weiter, dass sich der Beschwerdeführer während des Massnahmevollzugs antriebslos zeigte und keinerlei Interesse an einer Berufslehre bekundete, weshalb die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, eine Nachreifung im Massnahmevollzug sei nicht gelungen und eine berufliche Integration sei unter diesem Umständen mehr als fraglich. Die Vorinstanz hat somit, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und sozialisiert worden ist und ihn mit seinem Heimatstaat nichts mehr als seine nicht mehr gelebte Staatsbürgerschaft verbindet, hat jedoch angesichts der begangenen Gewalt- und Drogendelikte, des als erheblich eingestuften Verschuldens des Beschwerdeführers daran und seiner geringen Bemühungen um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ungeachtet seines jugendlichen Alters im Tatzeitpunkt auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers geschlossen. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das unter dem Druck des Strafverfahrens gezeigte Wohlverhalten (im Sinne einer fehlenden Delinquenz) zu erwarten und in der Interessenabwägung nicht besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128). Die Hinweise auf die Urteile  Radovanovic gegen Österreich vom 22. Juli 2004 (Nr. 42703/98) und  Yilmaz gegen Deutschland vom 17. April 2003 (Nr. 52853/99) übergehen ebenfalls stillschweigend, dass die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung nicht nur die ausgesprochene Strafe, sondern mehrere Elemente berücksichtigt und der Beschwerdeführer, gerade im Gegensatz zum dem ersten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, auch für Drogendelikte verurteilt wurde, zu welchen der EGMR eine strenge Praxis entwickelt hat (zit. Urteil  Radovanovic, § 34), und im zweiten zitierten Urteil die aufenthaltsbeendende Massnahme an sich nicht als unverhältnismässig beurteilt wurde, sondern nur angesichts ihrer unbefristeten Dauer Art. 8 EMRK verletzte (zit. Urteil  Yilmaz, § 48).  
 
2.6. Zusammenfassend beruht die aufenthaltsbeendende Massnahme auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (oben, E. 2.2), liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich, unter Berücksichtigung sowohl der Beschwerdeschrift wie auch der Eingabe vom 8. Oktober 2018 als verhältnismässig, weshalb weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV verletzt sind (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV). Angesichts dessen, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist und sich als den Umständen angemessen erweist, ist die Verwarnung als mildere Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgeschlossen (Urteil 2C_15/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.5). Auf den weiteren Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, ist bereits deswegen nicht weiter einzugehen, weil die vorläufige Aufnahme von den zuständigen Behörden, aber nicht von der betreffenden Person beantragt werden kann (Art. 83 Abs. 6 AuG; BGE 137 II 305 E. 3.1 S. 309). Gegen die angesetzte Ausreisefrist im Sinne von Art. 64b Abs. 1 AuG wurden keine Rügen vorgebracht, welche eine Entgegennahme des Rechtsmittels als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 in Verbindung mit Art. 116 BGG) erlauben würde (vgl. Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Aufgrund der als aussichtslos zu qualifizierenden Beschwerde kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall