Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_404/2018  
 
 
Urteil vom 11. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2018 (7H 17 275/7U 17 40). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ (Jahrgang 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. Oktober 2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein, worauf ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 27. Oktober 2008 wurde gegen ihn eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen. Am 15. Dezember 2010 wurde er unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Am 1. Juni 2015 erfolgte eine weitere Verurteilung in Frankreich wegen Widerhandlung gegen die französische Gesetzgebung über den Betäubungsmittelhandel; der Verurteilung ging eine Verhaftung von A.________ in Frankreich voraus, anlässlich welcher er 3.03 kg Cannabis und 7 g Kokain auf sich trug. Aufgrund der zahlreichen gegen ihn ergangenen Strafbefehle resp. Strafurteile wurde ihm am 4. April 2016 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Am 30. März 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG und Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 400.--. Das Tribunal de Police des Kantons Genf verurteilte A.________ am 23. August 2016 wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (Transport von 208,4 g Kokain) und Vergehens gegen das WG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das Amt für Migration des Kantons Luzern widerrief am 19. Mai 2017 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 28. Juli 2017 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Luzern wies die von A.________ gegen die Verfügung vom 19. Mai 2017 geführte Verwaltungsbeschwerde ab. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Mai 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 28. März 2018 sei kostenfällig aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie von einer Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen, subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe lässt sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache vernehmen. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und gegen seine Ausreiseverpflichtung nur als deren Folge richtet, ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.  
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte diesen Widerrufsgrund nicht erfüllt, kann ihm nicht gefolgt werden.  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf selbst dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).  
 
2.3. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich gestützt auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern, aufgrund seines langjährigen Aufenthalts oder im Zusammenhang mit seiner langjährigen Freundin, welche er nach eigenen Angaben zu ehelichen gedenkt, auf die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK berufen kann. Die Voraussetzungen, unter denen der Staat in dieses konventionsrechtlich garantierte Recht eingreifen und es rechtmässig einschränken kann (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer hat mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 23. August 2016 wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG und Widerhandlungen gegen das WG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG) gesetzt (vgl. oben, E. 2.1), weshalb der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Die Beendigung des Aufenthalts eines für Betäubungsmittel rechtskräftig verurteilten Straftäters liegt des Weiteren im öffentlichen Interesse und erweist sich im vorliegenden Einzelfall zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses als notwendig bzw. verhältnismässig (vgl. oben, E. 2.2), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu Unrecht bestreitet.  
Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, welche unbestritten geblieben und für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), trat der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung und wurde, sobald er die Volljährigkeit erreichte, ein erstes Mal ausländerrechtlich verwarnt; dass der Beschwerdeführer mit seinen Delikten "Grenzen ausloten wollte", stellt für das Bundesgericht jedenfalls keinen Grund dafür dar, diese Delinquenz in der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen. Diese ausländerrechtliche Verwarnung hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, in den nächsten Jahren als (junger) Erwachsener nachweislich sowohl in der Schweiz wie auch in Frankreich mit Betäubungsmitteln zu handeln, ohne dass geltend gemacht worden wäre, der Beschwerdeführer sei selbst betäubungsmittelabhängig. So wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2010 in der Schweiz für Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig verurteilt und im Jahr 2015 in Frankreich verhaftet, wobei er 3.03 kg Cannabis und 7 g Kokain auf sich trug. Dass seine Verurteilung in Frankreich am 1. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus verfahrens- oder rechtsstaatlichen Gründen bei der Interessenabwägung unbeachtlich zu bleiben hätte, wurde nicht geltend gemacht, weshalb auch diese für Betäubungsmitteldelikte ausgesprochene Freiheitsstrafe in die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist (THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/ 2013, S. 119). Nach Verbüssung seiner Haftstrafe in Frankreich wurde er ein Jahr später sowohl durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen für Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe wie auch durch das Tribunal de Police Genf wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei unerfindlich bleibt, gestützt auf welche Rechtsgrundlage diese Delikte, weil in Unkenntnis der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung begangen, beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer seine Straftaten dadurch zu relativieren versucht, dass es sich dabei nicht um schwere Gewalttaten handle, die ausgesprochenen Strafen als in keinem vernünftigen Verhältnis zum Verschulden stehend bezeichnet oder die Menge an Betäubungsmittel, mit denen er handelte, in Abrede stellt, ist ihm entgegen zu halten, dass Ausgangspunkt des ausländerrechtlichen Verschuldens das rechtskräftige Strafurteil bildet (Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2, mit zahlreichen Hinweisen), Betäubungsmitteldelikte (ohne Konsum) sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch derjenigen des EGMR als schwere Straftaten qualifizieren, und die Einstufung eines Betäubungsmitteldelikts als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auf die gesetzgeberische Zielsetzung zurückzuführen ist, nichtabhängige Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarktes verschärft zu treffen, die ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht vom 4. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 2006 8612). Angesichts der Zielsetzung, welcher der Strafnorm von Art. 19 Abs. 2 StGB zu Grunde liegt, ist von einer strafrechtlichen Verurteilung für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt allein schon auf ein schweres ausländerrechtliches Verschulden zu schliessen, welches - zusammen mit der ebenfalls als schwer einzustufenden Rechtsgutsverletzung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat im Alter von rund 28 Jahren und damit als Erwachsener beging - ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise des Straftäters begründet (oben, E. 2.2) 
Sein Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung aus der Haft war zu erwarten und kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden (Urteil 2C_203/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2.4 in fine). Auch die ungünstige Prognose, welche unter generalpräventiven Gesichtspunkten berücksichtigt werden kann, ist angesichts der langen Deliktsdauer und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer weder durch ausländerrechtliche Verwarnungen, Strafurteile und Haftvollzug davon abbringen liess, weiter zu delinquieren, nicht zu beanstanden. Dieses durch sein Verschulden, der Art und Schwere der Rechtsgutsverletzung, dem Umstand, dass er die schwerste Tat als Erwachsener beging, und der ungünstigen Prognose begründete öffentliche Interesse an seiner Ausreise wird auch durch sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Unbestrittenermassen hält sich der Beschwerdeführer seit über sechzehn Jahren in der Schweiz auf und leben seine Eltern und seine Schwester hier. Er hat keine Sozialhilfe bezogen und weist praktisch keine Betreibungen auf. Positiv zu werten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bei diversen Unternehmen gearbeitet hat, wobei seine berufliche Integration jedoch angesichts der begangenen Betäubungsmitteldelikte nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Die soziale Integration hat die Vorinstanz als mässig bezeichnet, was der Beschwerdeführer durch die eigene Sachverhaltsdarstellung und die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG), welche er auch früher hätte einreichen können, nicht zu entkräften vermag. Eine Rückreise in seinen Heimatstaat ist dem Beschwerdeführer insbesondere deswegen, weil er albanisch spricht und nach wie vor einen guten Kontakt zu seinen dort lebenden Geschwistern pflegt, welche ihn - wie bei seinem Ferienaufenthalt - bei sich aufnehmen könnten, zumutbar. Daran vermögen auch seine Absichten, in der Schweiz eine Familie zu gründen, nichts zu ändern, kann doch angesichts seiner Straffälligkeit seine künftige Ehefrau nicht damit rechnen, ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zu leben. 
Zusammenfassend überwiegt das durch die Betäubungsmitteldelinquenz begründete öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Lichte der geplanten Familiengründung (vgl. zur bundesgerichtlichen Praxis oben, E. 2.2) als verhältnismässig erweist sowie eine allfällige Einschränkung seines konventionsrechtlich garantierten Anspruches auf Privat- und Familienleben als rechtmässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu beurteilen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) abzuweisen. 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall