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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_317/2010, 1C_319/2010 
 
Urteil vom 15. Dezember 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_317/2010 
1. A.a.________, 
2. IG A.b.________, 
3. A.c.________, 
4. A.d.________, 
5. A.e.________, 
6. A.f.________, 
7. A.g.________, 
8. A.h.________, 
9. A.i.________, 
10. A.j.________, 
11. A.k.________, 
12. A.l.________, 
13. A.m.________, 
14. A.n.________, 
15. A.o.________, 
16. A.p.________, 
17. A.q.________, 
18. A.r.________, 
19. A.s.________, 
20. A.t.________, 
21. A.u.________, 
22. A.v.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch A.a.________, 
 
und 
 
1C_319/2010 
1. Ehepaar A.w.________, 
2. Ehepaar A.x.________, 
3. A.y.________, 
4. A.z.________, 
5. Vorsorgeeinrichtung B.a.________, 
6. Gemeinschaftsstifung B.b.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Heer, 
 
gegen 
 
Stadtrat Zürich, vertreten durch das Tiefbau- 
und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, Postfach, 8021 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch 
die Volkswirtschaftsdirektion, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strassenumbauprojekt Kreisel Geeringstrasse/ Frankentalstrasse, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid vom 15. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
3. Abteilung, 3. Kammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Stadtrat von Zürich setzte am 14. Januar 2009 ein Projekt für die Redimensionierung und Umgestaltung der Regensdorfer-/Frankentalerstrasse im Raum Rütihof fest. Gleichzeitig behandelte er mehrere gegen das Projekt erhobene Einsprachen. Die Einsprachen der Eheleute A.w.________, der Eheleute A.x.________, A.y.________, A.z.________, der Vorsorgeeinrichtung B.a.________ sowie der Gemeinschaftsstifung B.b.________ (nachfolgend Herr A.w.________ sowie Mitbeteiligte) wies er ab. Auf die Einsprachen von A.a.________ sowie der "IG A.b.________" (nachfolgend IG A.b.________) trat er mangels Legitimation nicht ein. 
 
B. 
Gegen den Beschluss des Stadtrats erhoben einerseits Herr A.w.________ sowie Mitbeteiligte und andererseits A.a.________ sowie 28 von ihm vertretene Personen je gemeinsam Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 11. November 2009 entschied der Regierungsrat, auf den Rekurs von Herr A.w.________ sowie Mitbeteiligten sei mangels Legitimation nicht einzutreten. Auf den Rekurs der 28 von A.a.________ vertretenen Personen trat der Regierungsrat nicht ein, weil diese am erstinstanzlichen Einspracheverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Den Rekurs von A.a.________ wies er ab, weil der Stadtrat auf dessen Einsprache zu Recht nicht eingetreten sei. 
 
C. 
Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 11. November 2009 erhoben einerseits Herr A.w.________ sowie Mitbeteiligte und andererseits A.a.________ in eigenem Namen, als Präsident der IG A.b.________ und im Namen von 20 Privatpersonen je gemeinsam Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 15. April 2010 entschied das Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde der IG A.b.________ sei nicht einzutreten. Die Begehren der weiteren Beschwerdeführer wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts sind beim Bundesgericht zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingegangen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2010 beantragt A.a.________ in eigenem Namen, für die IG A.b.________ sowie im Namen von 20 Privatpersonen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen (Verfahren 1C_317/2010). Den gleichen Antrag stellen Herr A.w.________ sowie Mitbeteiligte mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (Verfahren 1C_319/2010). Die Vorinstanz beantragt, beide Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat verzichtet unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 11. November 2009 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Die Stadt Zürich beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_317/2010 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerde der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010 sei abzuweisen. 
 
E. 
Mit Verfügung vom 9. August 2010 hat das Bundesgericht das von den Beschwerdeführern im Verfahren 1C_319/2010 erhobene Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, weil die Stadt Zürich gemäss ihrer Stellungnahme nicht beabsichtigt, mit der Umsetzung des Strassenprojekts vor Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids zu beginnen. 
 
F. 
Mit Stellungnahmen vom 29. September bzw. 15. Oktober 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beide Beschwerden (Verfahren 1C_317/2010 und 1C_319/2010) richten sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2010. Die erhobenen Rügen betreffen in beiden Fällen die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Anfechtung des von der Stadt Zürich festgesetzten Strassenprojekts legitimiert sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, beide Verfahren zu vereinigen. 
 
2. 
Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2010 liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Strassenprojekt gemäss kantonalem Strassengesetz vom 27. September 1981 (Strassengesetz; LS 722.1) zu Grunde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht durch Nichteintreten bzw. Abweisung erledigt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem ihnen die Legitimation zum Rekurs an den Regierungsrat bzw. zur Beschwerde an die Vorinstanz abgesprochen worden ist, ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden (vorbehältlich rechtsgenügender Rügen; Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten. 
 
3. 
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Anfechtung des von der Stadt Zürich festgesetzten Strassenprojekts legitimiert sind. Nicht einzutreten ist deshalb auf die Ausführungen der Beschwerdeführer soweit sie geltend machen, das Strassenprojekt sei nicht recht- bzw. zweckmässig. 
 
4. 
Die Begehren der heutigen Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010 sowie der Beschwerdeführer 1 und 3-22 im Verfahren 1C_317/2010 hat die Vorinstanz abgewiesen, weil der Stadtrat von Zürich bzw. der Regierungsrat des Kantons Zürich auf deren Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanzen hätten ihre Beschwerdelegitimation im Rechtsmittelverfahren gegen den Festsetzungsbeschluss der Stadt Zürich vom 14. Januar 2009 anerkennen müssen. 
 
4.1 Art. 111 BGG schreibt die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanzen die Beschwerdeführer vom Rechtsmittel ausschliessen durften, ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeberechtigung nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen. Sind die Beschwerdeführer befugt, gegen einen Sachentscheid über das umstrittene Vorhaben beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, so müssen die Vorinstanzen auf ihr Rechtsmittel eintreten, soweit die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
4.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen. Insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die früher zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 3.1 S. 252 f., 353 E. 3 S. 356 f., 400 E. 2.2 S. 404). 
 
4.3 Will ein Nachbar eine Baubewilligung anfechten, genügt die Behauptung allein, er sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz der Liegenschaft bzw. des Mietobjekts eines Beschwerdeführers zum umstrittenen Bauprojekt. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen). Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285; 121 II 171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4c S. 387) oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (BGE 120 Ib 378 E. 4d S. 388). Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung usw.) ab (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 S. 285 f.). 
 
5. 
Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010 bringen unter anderem vor, sie seien vom Strassenprojekt besonders betroffen und zu dessen Anfechtung legitimiert, weil die verkehrsmässige Erschliessung ihrer Liegenschaften durch das Projekt beeinträchtigt werde. 
 
5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid diesbezüglich ausgeführt, aus der Benützung der fraglichen Strassenabschnitte allein lasse sich in der Regel keine legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten. Mit der Redimensionierung bzw. Umgestaltung einer Strasse einhergehende mögliche Nachteile, beispielsweise in Form von unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig befahrenen Strecke würden noch kein schutzwürdiges Interesse begründen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Quartier Rütihof, nordöstlich der Frankentalerstrasse Grundstücke besitzen bzw. dort wohnen würden, vermöge daran nichts zu ändern. Dass die Zufahrt zu den Grundstücken der Beschwerdeführer unweigerlich via Frankentaler- bzw. Regensdorferstrasse und über die Geeringstrasse zu erfolgen habe, vermöge aus den dargelegten Gründen keine Legitimation zu begründen. Die Vorbringen, wonach künftig keine genügende und sichere Quartiererschliessung gewährleistet sei, für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Frankentalerstrasse überquert werden müsse und diese Strasse nicht mehr mit einer sicheren Fussgängerunterführung unterquert werden könne, stellten lediglich allgemeine Interessen dar. Die Beschwerdeführer hätten nicht näher dargelegt, welche Nachteile das Projekt für sie oder ihre Mieter konkret haben könnte. Soweit sie vorgebracht hätten, das Projekt tangiere die Vermietbarkeit und Werthaltigkeit der Wohnungen auf ihren Grundstücken in erheblichem Mass, hätten sie dies in keiner Weise substanziiert. Ebenso könnte argumentiert werden, die verkehrsberuhigenden Massnahmen würden die Wohnqualität bzw. die Vermietbarkeit und den Wert der Wohnungen erhöhen. Zudem hätten die Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert, inwieweit die Realisierung des Strassenbauprojekts eine dem kantonalen Recht genügende Erschliessung ihrer Grundstücke verhindern sollte. 
 
5.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, der nördlich der Frankentalerstrasse liegende Quartierteil von Rütihof, wo sich ihre Grundstücke befänden, werde einzig über den Knoten Frankentaler-/Geeringstrasse erschlossen, welcher Bestandteil des Strassenprojekts bilde. Sie seien vom Strassenprojekt besonders betroffen, weil mit dessen Realisierung die Zugänglichkeit zum Quartier erheblich beeinträchtigt werde. Durch den Wegfall der separaten Spuren ab der Regensdorferstrasse und auf der Frankentalerstrasse werde künftig die direkte Zufahrt ab dem übergeordneten Strassennetz fehlen. Fahrzeuge mit Zielen im Quartier würden wie der Durchgangsverkehr im Stau stecken bleiben. Der Zugang zum Quartier werde bei Staulage unterbunden und die Kapazität der Erschliessung des Quartiers werde generell reduziert. Eine neue Bushaltestelle unmittelbar nach der Einfahrt zur Rütihofstrasse behindere die Zufahrt zur Rütihofstrasse. Es sei zu befürchten, dass die Erschliessung des Quartiers und damit ihrer Parzellen nach der Realisierung des Strassenprojekts nicht mehr den Anforderungen gemäss kantonalem Recht genügen werde. Zudem sei damit zu rechnen, dass während der Bauarbeiten der Zugang zum Quartier eingeschränkt oder zeitweise unterbrochen werde. Die leicht und sicher erreichbare Bushaltestelle an der nahen und ruhigen Geeringstrasse werde an die stark befahrene, weiter entfernte Frankentalerstrasse verlegt, wodurch die Erschliessungsqualität auch bezüglich öffentlichem Verkehr beeinträchtigt werde. Von der Erschliessungsqualität hänge auch die Werthaltigkeit der Liegenschaften der Beschwerdeführer und deren Vermietbarkeit ab. Die Beschwerdeführer 3-6 im Verfahren 1C_319/2010 seien auch deshalb besonders betroffen, weil sie Eigentümer von grossen Liegenschaften mit vielen Mietern seien. 
Das geplante Projekt gefährdet nach Ansicht der Beschwerdeführer sodann die Verkehrssicherheit. Sie begründen dies mit der Aufhebung einer Unterführung der Frankentalerstrasse für Fussgänger, der Errichtung eines Fussgängerstreifens unmittelbar vor dem neuen Kreisel, dem Zusammenlegen bisheriger Abbiegspuren mit den Spuren des Durchgangsverkehrs und der Errichtung neuer Bushaltestellen unmittelbar bei der Kreuzung Geering-/Rütihofstrasse. 
Ihre Betroffenheit beschränke sich nicht darauf, dass sie die projektbetroffenen Strassen regelmässig befahren würden, vielmehr seien sie auf deren Benützung angewiesen, weil sie die einzige Verbindung zum übergeordneten Verkehrsnetz seien und die Erschliessung ihrer Liegenschaften ausschliesslich von diesen Strassen abhänge. Damit seien sie und die anderen Bewohner des Quartiers nördlich der Frankentalerstrasse anders und viel stärker vom Projekt betroffen als weitere Anwohner und Benützer der betroffenen Strassen. 
 
5.3 Die Stadt Zürich hält den Vorbringen der Beschwerdeführer entgegen, die projektierten Veränderungen an der Strasse hätten keine einschneidenden Konsequenzen betreffend der Verkehrskapazitäten zur Folge. Es treffe nicht zu, dass die Zugänglichkeit zum Quartier erheblich beeinträchtigt, bei Staulage unterbunden und während der Bauarbeiten ganz unterbrochen werde. Es erfolge auch kein starker Verlust an Erschliessungsqualität, weder hinsichtlich Fussgängerbeziehungen noch des öffentlichen Verkehrs oder des motorisierten Individualverkehrs. Zwar werde auf der Geeringstrasse tatsächlich eine Spur abgebaut, dafür verkehrten und hielten die Quartierbusse nicht mehr in dieser Strasse. Mit dem Strassenbauprojekt würden lediglich bestehende überdimensionierte Strassenräume auf das Nötige zurückgebaut, ohne die Funktion der Strasse zu beeinträchtigen oder die genügende Groberschliessung in Frage zu stellen. Die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass das Projekt schlimmstenfalls eine unbedeutende Verkehrsverlangsamung zur Folge haben könnte. Eine weiter gehende Beeinträchtigung hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Ihre Vorbringen bezüglich der durch das Strassenbauprojekt drohenden Nachteile blieben vage und es könne angenommen werden, dass sie nicht in erster Linie die Umgestaltung der Strassen verhindern möchten, sondern die im Quartier geplante private Überbauung Ringling. 
 
5.4 Die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden sich im nördlich der Frankentalerstrasse liegenden Quartierteil von Rütihof. Die einzige Verbindung für den motorisierten Verkehr ins und aus dem Quartier führt über den Knoten Frankentaler-/Geeringstrasse und die Geeringstrasse. Mit dem geplanten Projekt soll unter anderem die separate Abbiegspur für den Verkehr ins Quartier östlich des Knotens Frankentaler-/Geeringstrasse aufgehoben und am Knoten neu ein Kreisel errichtet werden. Je nach Verkehrsentwicklung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der geplante Kreisel zu Verkehrsspitzenzeiten überlastet sein könnte oder dass der Verkehr am Knoten Regensdorfer-/ Frankentalerstrasse dosiert werden müsste. Demnach ist auch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer als Folge des umstrittenen Strassenprojekts für die Zu- und Wegfahrt zu und von ihren Liegenschaften bei hohem Verkehrsaufkommen gegenüber heute gewisse Verzögerungen in Kauf nehmen müssten. 
 
5.5 Was die Benützung des öffentlichen Verkehrs angeht legen die Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass der Zugang für Fussgänger aus dem nördlich der Frankentalerstrasse gelegenen Quartierteil von Rütihof zu den Bushaltestellen mit dem Projekt teilweise erschwert würde. Einem Bericht des Stadtingenieurs der Stadt Zürich zu den nicht berücksichtigten Einwendungen vom 28. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass sich für die vergleichsweise wenigen Fahrgäste der Linien 89 und 485 aus dem Quartier Rütihof etwas weitere Zugangswege zur neuen Haltestelle ergäben. Aus den Projektplänen ist ersichtlich, dass die Bushaltestelle gewisser Buslinien von der Geeringstrasse an die unbestrittenerweise stärker befahrene Frankentalerstrasse verlegt werden soll. Je nach Richtung der benützten Buslinie müssten Fussgänger zum und aus dem nördlich der Frankentalerstrasse gelegenen Quartierteil für die Benützung dieser neuen Haltestelle die Frankentalerstrasse überqueren. Dass sich damit die Verkehrssicherheit für einen Teil der Fussgänger zum und aus dem Quartier verschlechtern würde, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch die ebenfalls aus den Projektplänen ersichtliche Aufhebung von zwei Fussgängerunterführungen beim Knoten Regensdorfer-/Frankentalerstrasse, bzw. deren Ersatz durch Fussgängerstreifen, dürfte eine gewisse Einschränkung der Verkehrssicherheit der Fussgänger aus dem bzw. ins Quartier mit sich bringen. 
 
5.6 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die Festsetzung des Strassenprojekts besonders berührt sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Festsetzungsbeschlusses haben, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdebefugnis bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen hinzuweisen: Bei der Anordnung von solchen Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (Urteil 1C_17/2010 vom 8. September 2010 E. 1.1 mit Hinweis). Vorliegend wurde zwar nicht eine funktionelle Verkehrsbeschränkung angefochten, sondern ein Strassenprojekt, mit welchem bestehende Strassenräume umgestaltet und redimensioniert werden sollen. Die Situation der Beschwerdeführer ist aber insoweit mit derjenigen von Personen vergleichbar, welche von einer funktionellen Verkehrsbeschränkung besonders betroffenen sind, als sie ebenfalls geltend machen, sie seien als Anwohner und damit als mehr oder weniger regelmässige Benützer der projektbetroffenen Verkehrsanlagen stärker als gelegentliche Benützer und damit stärker als die Allgemeinheit betroffen. 
Die Bushaltestelle, welche mit dem geplanten Strassenprojekt verlegt werden soll, und die Fussgängerunterführungen, welche durch Fussgängerstreifen ersetzt werden sollen, dienen der Erschliessung des nördlich der Frankentalerstrasse gelegenen Quartierteils von Rütihof. Die vom Strassenprojekt betroffenen Strassenteile sind für die Erschliessung des Quartiers für den motorisierten Verkehr von zentraler Bedeutung. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Mieter die betroffenen Strassenteile und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs mehr oder weniger regelmässig benützen, weil sie Liegenschaften im nördlich der Frankentalerstrasse gelegenen Quartier Rütihof besitzen bzw. dort wohnen. 
 
5.7 Eine Gesamtwürdigung der Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010 als Eigentümer bzw. Bewohner von Liegenschaften im nördlich der Frankentalerstrasse gelegenen Quartierteil von Rütihof von den Konsequenzen des Strassenprojekts im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Festsetzungsbeschlusses haben. Weil die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. E. 4.1), hätte der Regierungsrat den Beschwerdeführern die Legitimation im gegen den Festsetzungsbeschluss der Stadt Zürich vom 14. Januar 2009 erhobenen Rekursverfahren nicht absprechen dürfen. Auf die weiteren Rügen und Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts ändern würden. 
 
6. 
Bezüglich der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 1 und 3-22 im Verfahren 1C_317/2010 hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten allgemeine Interessen der Quartierbewohner vorgebracht, mit welchen ihre Legitimation nicht zu begründen sei. Geringfügige Beeinträchtigungen, worunter auch Verkehrsverlangsamungen wegen eines Kreisels, die Verlegung von Busstationen und die Errichtung eines Fussgängerstreifens fallen würden, stellten kein schutzwürdiges Interesse dar, welches die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das entsprechende Projekt rechtfertigten. Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ihre Erwägungen zu den Begehren der heutigen Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010 verwiesen (vgl. dazu E. 5.1). 
 
6.1 Die Beschwerdeführer 1 und 3-22 sind der Ansicht, sie seien vom umstrittenen Strassenprojekt besonders betroffen. Sie machen unter anderem geltend, es ergäben sich für sie aus der engen nachbarlichen Raumbeziehung spezifische Nachteile. Mit dem Strassenprojekt zeichneten sich ernste Gefahren für Fussgänger ab. Heute befänden sich die Busstationen abseits der Umfahrungsachse Frankentalerstrasse, was insbesondere auch für Kinder, ältere Menschen und Behinderte eine sehr gute Lösung sei. Die Verlegung von Busstationen an die Frankentalerstrasse verschlechtere die Lage für Benützer des öffentlichen Verkehrs, zumal der vorgesehene Fussgängerübergang über die Frankentalerstrasse gefährlich sei. Der geplante Kreisel am Knoten Frankentaler-/Geeringstrasse sei nicht funktions- und leistungsfähig. Die neuen Busstationen beidseits der Frankentalerstrasse samt Fussgängerstreifen und eine neue Haltestelle bei der Einfahrt in die Rütihofstrasse würden den Strassenverkehr behindern. 
 
6.2 Aus den Akten und der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 an der Geeringstrasse wohnt. Eine Mehrheit der Beschwerdeführer 3-22 wohnt sodann an der Geeringstrasse, der Rütihofstrasse und der Strasse "Im oberen Boden". Die meisten Beschwerdeführer wohnen somit im nördlich der Frankentalerstrasse gelegenen Quartierteil von Rütihof. Ihre Vorbringen zur verkehrsmässigen Erschliessung dieses Quartierteils decken sich weitgehend mit den in E. 5.2 wiedergegebenen Argumenten der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010. 
Die Beschwerdeführer legen für den Beschwerdeführer 1 und eine Mehrheit der Beschwerdeführer 3-22 glaubhaft dar, dass sie vom umstrittenen Strassenprojekt im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders berührt sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Festsetzungsbeschlusses haben. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in E. 5.4-5.7 verwiesen werden. Weil die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. E. 4.1), hätten sie den Beschwerdeführern die Legitimation im gegen den Festsetzungsbeschluss der Stadt Zürich vom 14. Januar 2009 erhobenen Rechtsmittelverfahren nicht mit der Begründung absprechen dürfen, sie seien vom Strassenprojekt nicht besonders betroffen. 
 
6.3 Der Regierungsrat hatte den heutigen Beschwerdeführern 3-22 die Rechtsmittelbefugnis indessen mit einer anderen Begründung abgesprochen als die Vorinstanz. Er hatte ausgeführt, diese seien am erstinstanzlichen Einspracheverfahren nicht als Partei beteiligt gewesen, weshalb nach § 17 Abs. 4 Strassengesetz auf ihren Rekurs nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit dieser Begründung des Regierungsrats nicht auseinandergesetzt. 
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden. § 17 Abs. 4 Strassengesetz hält fest, dass ein Festsetzungsentscheid von Personen, welche es unterlassen haben, im Projektfestsetzungsverfahren Einsprache zu erheben, nicht weitergezogen werden kann. Das Bundesrecht und insbesondere Art. 111 Abs. 1 BGG stehen der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, sofern die betroffene Person die Möglichkeit zur Teilnahme am Einspracheverfahren erhalten hat. Vorliegend wird aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich, dass am erstinstanzlichen Einspracheverfahren der heutige Beschwerdeführer 1 und die IG A.b.________, nicht jedoch die heutigen Beschwerdeführer 3-22 als Partei beteiligt waren. Die Beschwerdeführer 3-22 haben in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz auch nicht behauptet, sie seien am erstinstanzlichen Einspracheverfahren als Partei beteiligt gewesen oder sie hätten keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. Auch im Verfahren vor Bundesgericht bringen sie dies nicht vor. 
Der Regierungsrat ist somit gestützt auf § 17 Abs. 4 Strassengesetz zu Recht nicht auf den Rekurs der heutigen Beschwerdeführer 3-22 eingetreten. Er hat mit diesem Vorgehen insbesondere auch nicht gegen Art. 111 Abs. 1 BGG verstossen. Im Ergebnis erweist sich somit der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer 3-22 abgewiesen worden ist, als rechtmässig. Die Beschwerdeführer könnten sich auch nicht darauf berufen, sie hätten nicht mit der Anwendung von § 17 Abs. 4 Strassengesetz rechnen können, nachdem bereits der Regierungsrat in diesem Sinne entschieden hat. 
 
7. 
Auf die Beschwerde der IG A.b.________ (Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 1C_317/2010) ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Sie hat dies im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die IG am Rekursverfahren vor dem Regierungsrat nicht teilgenommen habe. A.a.________ habe zwar im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auch im Namen der IG Einsprache gegen das Projekt erhoben. Nachdem die Stadt Zürich der IG aber die Legitimation abgesprochen habe, sei diese im Rekursverfahren nicht mehr als Partei aufgeführt worden. Der Umstand, dass A.a.________ Präsident und die von ihm vertretenen Personen Mitglieder der IG seien, ändere nichts an der Tatsache, dass der Verein selber im Rekursverfahren nicht als Partei figuriert habe. Für den Regierungsrat habe sich die Frage der Legitimation des Vereins nicht weiter gestellt. 
Die IG A.b.________ ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte auf ihre Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats eintreten müssen. Die Vorinstanz habe ihr die Legitimation "unter Konstruktion von formellen Fehlern in den bisherigen Begehren" aberkannt. Aus formellen Unvollständigkeiten bei der Formulierung des Kreises der Einsprechenden solle man "keine Konstruktion machen, der Verein sei bei gewissen Verfahrensschritten nicht legitimiert". Alle bisherigen Schritte seien immer auch von der IG getätigt worden. Alle Eingaben und Korrespondenzen seien von A.a.________ als Präsidenten der IG getragen gewesen. Auf allen Eingaben sei zu erkennen, dass auch die IG als Beschwerdeführerin aufgetreten sei. 
Darin könnte eine sinngemässe Rüge des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) erblickt werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine solche Rüge im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügend substanziiert und begründet und darauf einzutreten ist, vermag sie damit aus den folgenden Überlegungen nicht durchzudringen. Die von A.a.________ unterzeichnete und mit seinem persönlichen Briefkopf versehene Rekursschrift an den Regierungsrat vom 25. Februar 2010 beginnt wie folgt: "Rekurs im eigenen Namen und für 28 weitere Personen (siehe Anhang) ... gegen Strassenbauprojekt ..." Im Anhang werden die 28 weiteren Personen als Mitglieder der IG A.b.________ bezeichnet, die IG selber wird aber nicht als Partei aufgeführt. In der Rekursschrift wurde der Regierungsrat ersucht, A.a.________ und den weiteren 28 Rekurrentinnen und Rekurrenten die Legitimation zu gewähren. Nicht kritisiert wurde, dass die Stadt Zürich im erstinstanzlichen Verfahren auf die Einsprache der IG A.b.________ nicht eingetreten war. Insbesondere wurde in der Rekursschrift nicht geltend gemacht, die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen das Strassenprojekt werde im Gegensatz zur Ansicht der Stadt Zürich vom statutarischen Vereinszweck gedeckt. Unter diesen Umständen musste der Regierungsrat davon ausgehen, dass sich die IG A.b.________ nicht am Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss des Stadtrats beteiligen wollte. Der Vorinstanz kann keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss gekommen ist, auf die Beschwerde der IG A.b.________ sei nicht einzutreten, weil sie am Rekurs an den Regierungsrat nicht als Partei beteiligt war. 
 
8. 
Nach dem Gesagten sind die Beschwerde im Verfahren 1C_319/2010 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 1C_317/2010 gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. April 2010 ist aufzuheben, soweit sie die Legitimation der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010 und des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 1C_317/2010 zur Anfechtung des umstrittenen Strassenprojekts verneint hat. Die Sache ist zur weiteren Behandlung sowie Neuverlegung der Gerichtskosten und Entschädigungen für das vorangegangene Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 1C_317/2010 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 3-22 im Verfahren 1C_317/2010 ist abzuweisen. 
 
9. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern im Verfahren 1C_319/2010 für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 im Verfahren 1C_317/2010 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 1C_317/2010 und 1C_319/2010 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_319/2010 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 1C_317/2010 werden gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010 wird aufgehoben, soweit es die Legitimation der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_319/2010 und des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 1C_317/2010 zur Anfechtung des umstrittenen Strassenprojekts verneint hat. Die Sache wird zur weiteren Behandlung sowie Neuverlegung der Gerichtskosten und Entschädigungen für das vorangegangene Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
3. 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 1C_317/2010 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4. 
Die Beschwerde der Beschwerdeführer 3-22 im Verfahren 1C_317/2010 wird abgewiesen. 
 
5. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
6. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern im Verfahren 1C_319/2010 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Zürich sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Dezember 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Mattle