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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.214/2001/bie 
 
Urteil vom 19. Februar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Y.________, zzt. Bezirksgefängnis Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Vera Delnon, Winzerhalde 16, 8049 Zürich, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Auslieferung - B 127377 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom16. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. Juni 2001 ersuchte Interpol Wiesbaden die Schweiz um Verhaftung von Y.________ zwecks Auslieferung an Deutschland. Am 25. Juni 2001 erliess das Bundesamt für Justiz den Auslieferungshaftbefehl. Am 4. Juli 2001 wurde Y.________ verhaftet. Gleichentags wurde ihr der Auslieferungshaftbefehl eröffnet. Dagegen erhob sie keine Beschwerde. 
Am 27. Juli 2001 ersuchte das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern um Auslieferung von Y.________ gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Schwerin vom 29. März 2001. Darin wird Y.________ zur Last gelegt, sich zusammen mit ihrem Ehemann X.________ des Subventionsbetruges schuldig gemacht zu haben. X.________ sei bis Anfang der 90er-Jahre als Erfinder und Entwickler von Patenten im Bereich der Luftfahrt- und Klimatechnik tätig gewesen. Die finanziellen Möglichkeiten der Ehegatten seien eher bescheiden gewesen. Um ihre finanzielle Lage zu ändern, hätten sie beschlossen, im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands in den neuen Bundesländern Fördermittel zu erschleichen. Sie seien mit den Entscheidungsträgern der Wirtschaftsförderung im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern in Kontakt getreten und hätten diesen vorgespiegelt, ein "High-Tech-Unternehmen" der Maschinenbaubranche gründen zu wollen. Dabei hätten die Ehegatten gewusst, dass sie niemals in der Lage sein würden, den Aufbau eines solchen Unternehmens zu finanzieren. Y.________ habe die A.________ GmbH gegründet. Am 25. März 1995 habe X.________ als Geschäftsführer dieser Gesellschaft beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin Mittel beantragt für die so genannte Gemeinschaftsaufgabe Aufbau-Ost zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Dabei habe er die Investitionssumme für die Errichtung einer Betriebsstätte im Bereich der Luftfahrt- und Klimatechnik auf rund 30 Millionen DM beziffert; später unter Präzisierung des Antrages auf ca. 24,5 Millionen DM. Er habe einen Investitionszuschuss aus Mitteln für die Gemeinschaftsaufgabe Aufbau-Ost in Höhe von ca. 8 Millionen DM begehrt. Die Ehegatten hätten nie vorgehabt, im beantragten Umfang Investitionen zu tätigen. Vielmehr hätten sie beabsichtigt, nur einen Teil der Fördermittel für die Errichtung eines Betriebes zu verwenden. Den überwiegenden Teil hätten sie für sich selbst verwenden wollen. Auf Empfehlung des Landesförderinstitutes, deren Mitarbeiter die tatsächlichen Beweggründe der Ehegatten nicht erkannt hätten, habe das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern am 4. September 1995 entschieden, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die ihren Namen inzwischen in B.________ GmbH geändert habe - einen Investitionszuschuss von rund 8 Millionen DM auszuzahlen. Das von der B.________ GmbH in L.________ erworbene Grundstück sei in der Folge für einen geringen Bruchteil der angegebenen Investitionssumme notdürftig bebaut worden. Zwar sei eine Werkhalle errichtet worden. Das angrenzende Verwaltungsgebäude sei jedoch im Rohbau geblieben. Das so entstandene Industriegebäude sei wahllos mit alten und gebrauchten, für den Unternehmenszweck völlig ungeeigneten Maschinen aus Beständen der US-Army und China bestückt worden, um dem Subventionsgeber vorzuspiegeln, es entstehe eine moderne Maschinenfabrik im Bereich der Hochtechnologie. Die errichtete Fabrik sei in keinster Weise geeignet, den Zweck der Zuwendung jemals zu erfüllen. Die Ehegatten hätten auch nicht mit hinreichendem Nachdruck versucht, Arbeitskräfte zu gewinnen. Die Investition sei ein Lügengebilde gewesen. Zwischen Dezember 1995 und Dezember 1998 seien den Eheleuten in verschiedenen Teilzahlungen Fördermittel in Höhe von rund 8 Millionen DM ausbezahlt worden. 
Am 11. September 2001 übermittelte das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 9. August 2001. Darin hielt das Landgericht auf Beschwerde von Y.________ hin den Haftbefehl des Amtsgerichtes aufrecht mit der Massgabe, dass die Beschuldigte lediglich einer Tat des Subventionsbetruges in besonders schwerem Fall dringend verdächtigt sei. Ausserdem erhöhte das Landgericht den Betrag einer Teilzahlung an die Ehegatten in Berichtigung des Haftbefehls geringfügig. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
B. 
Am 16. November 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von Y.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern zugrunde liegende Straftat. 
C. 
Y.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesamtes aufzuheben; sie sei auf freien Fuss zu setzen. 
D. 
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
E. 
Y.________ hat eine Replik eingereicht. Sie hält an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) zu berücksichtigen. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1 mit Hinweisen). 
Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Haftbefehl des Amtsgerichts Schwerin und dessen Bestätigung durch das Landgericht seien unrechtmässig. Die Annahme von Fluchtgefahr sei rechtsmissbräuchlich. Dafür bestünden keine konkreten Anhaltspunkte. Das Auslieferungsverfahren dürfe nicht dazu führen, dass die Schweiz einem unrechtmässigen Freiheitsentzug Vorschub leiste. Die Auslieferung sei gestützt auf Art. 2 lit. a und d IRSG in Verbindung mit Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 Abs. 1 UNO-Pakt II zu verweigern. 
2.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland (a) den in der EMRK (SR 0.101) oder dem UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder (d) andere schwere Mängel aufweist. 
Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Rechtshilfe oder Auslieferung Verfahren unterstützt, in denen dem Verfolgten die ihm in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK bzw. den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder die den internationalen Ordre public verletzen. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 IRSG setzt ein Werturteil über die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates voraus, insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Der Rechtshilferichter muss insoweit besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte behauptet, aufgrund einer besonderen politischen oder juristischen Situation bedroht zu sein. Er muss vielmehr die ernste und objektive Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat glaubhaft machen, welche ihn konkret berühren kann (BGE 126 II 324 E. 4a mit Hinweisen). 
Da das internationale Recht Vorrang hat, ist zweifelhaft, ob Art. 2 IRSG als solcher anwendbar ist bei Auslieferungsverfahren nach dem EAUe; denn das EAUe enthält keine mit Art. 2 IRSG identische Bestimmung. Nach der Rechtsprechung gehören die von der EMRK und dem UNO-Pakt II gewährleisteten Verfahrensgarantien jedoch zum internationalen Ordre public. Die Schweiz würde ihren internationalen Verpflichtungen zuwiderhandeln, wenn sie jemanden an einen Staat ausliefern würde, bei dem ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene der Gefahr einer der EMRK oder dem UNO-Pakt II widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist (BGE 126 II 324 E. 4c mit Hinweisen). 
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unter diesem Gesichtswinkel zu prüfen. 
2.3 Das Amtsgericht Schwerin führt im Haftbefehl (S. 7) zur Fluchgefahr aus, die Beschwerdeführerin habe Wohnsitz in der Schweiz. Die dortige Aufenthaltserlaubnis laufe am 30. Juni 2001 ab. Es sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin Grundbesitz in Spanien (Marbella) habe. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin, die mittlerweile Kenntnis vom Ermittlungsverfahren erlangt habe und alle Tatvorwürfe bestreite, sich dem Verfahren entziehen werde, indem sie nicht mehr nach Deutschland zurückkehre, sobald ihr der Umfang der Tatvorwürfe bewusst werde. Auch ihre Tochter lebe in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe eine erhebliche Bestrafung zu erwarten. Die Mindeststrafe für Subventionsbetrug im besonders schweren Fall betrage 6 Monate. Nach den bisherigen Ermittlungen hätten die Ehegatten gemeinsam zu Unrecht Fördermittel in Höhe von nahezu 8 Millionen DM erlangt. Bringe man die tatsächlich getätigten, unzureichenden und zur Täuschung benutzten Investitionen in Abzug, sei davon auszugehen, dass den Beschuldigten ein unrechtmässiger reiner Erlös in Höhe von mindestens 5 Millionen DM verblieben sei. Bei einem solchen Schaden sei nicht mehr mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dieser Umstand in Verbindung mit den wirtschaftlichen Problemen, die aufgrund der Rückforderung der Fördermittel auf die Beschwerdeführerin persönlich zukämen, begründe einen sehr hohen Fluchtanreiz. Diesem könne nur durch die Untersuchungshaft ausreichend sicher begegnet werden. 
Das Landgericht (S. 5) bejaht die Fluchtgefahr ebenfalls. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele Kontakte und Vermögenswerte im Ausland. In der Vergangenheit habe sie sich mit ihrer Familie über längere Zeit in Spanien und in der Schweiz aufgehalten. Nach den bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass ausländische Scheinfirmen (Briefkastenfirmen/Domizilfirmen) unterhalten würden, hinter denen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stünden, so unter anderem in Panama. Angesichts der sich insbesondere aus dem hohen Schaden ergebenden Straferwartung halte es auch das Landgericht für wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin dem gegen sie laufenden Strafverfahren durch Flucht zu entziehen versuchen könnte. Feste soziale Bindungen, die dem Fluchtanreiz entgegenstehen könnten, seien nicht erkennbar. Insbesondere der Betrieb in L.________ stelle keine entsprechende Bindung dar. Allein aufgrund des Widerrufs- und Rückforderungsentscheides des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern bestehe gegen die Beschuldigten eine Forderung von knapp 8 Millionen DM nebst Zinsen. Hinzu komme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Mitbeschuldigter im gleichen Verfahren sei. Es bestehe mithin auch keine familiäre, den Fluchtanreiz hemmende Bindung, da davon auszugehen sei, dass ein etwaiger Fluchtversuch gemeinsam unternommen würde. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden damit konkrete Gründe für die Fluchtgefahr genannt. Ob sie für die Bejahung von Fluchtgefahr ausreichen, hat nicht der schweizerische Rechtshilferichter zu beurteilen. Die Frage ist im deutschen Verfahren zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann, wie sie selber darlegt, den Entscheid des Landgerichtes beim Oberlandesgericht anfechten. Sollte sie mit dem Entscheid dieses Gerichtes nicht einverstanden sein, kann sie das Bundesverfassungsgericht und danach gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Die Verweigerung der Auslieferung gestützt auf den internationalen Ordre public käme höchstens dann in Betracht, wenn ein Haftgrund offensichtlich fehlen würde und der ausländische Haftbefehl damit rechtsmissbräuchlich wäre. Das ist hier nicht der Fall. Der deutsche Haftbefehl ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin auch nicht missbräuchlich, weil offenbar der zuständige deutsche Staatsanwalt bei der Einvernahme der Ehegatten Anfang März 2001 von ihrer Verhaftung abgesehen hat. Sollte der Staatsanwalt Fluchtgefahr in diesem Zeitpunkt verneint haben, hinderte das die deutschen Behörden nicht daran, insoweit in der Folge zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 16. Juli 2001 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Schwerin Beschwerde erhoben. Ihre deutsche Verteidigerin habe am 23. Juli 2001 die Akten zur Einsicht erhalten. Die Verteidigerin habe mit dem zuständigen Richter Seifert vereinbart, dass sie versuchen werde, bis zum 3. August 2001 die Begründung der Haftbeschwerde einzureichen. Für den Fall, dass die Verteidigerin wegen der erschwerten Kommunikation mit der in der Schweiz inhaftierten Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein würde, die Begründung bis zum 3. August einzureichen, sei man übereingekommen, dass das Gericht von sich aus mit der Verteidigerin nochmals Kontakt aufnehmen und einen neuen Termin festlegen würde. Überraschend habe dann das Landgericht, ohne die Beschwerdeführerin angehört bzw. ihr eine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung angesetzt zu haben, am 9. August 2001 die Beschwerde abgewiesen. Dies stelle einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK dar. 
 
Das Vorbringen beruht auf der Sachdarstellung der deutschen Verteidigerin der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 13.1; Replikbeilage 1). Ein amtlicher Beleg, dass das Vorbringen zuträfe, ist in den Akten nicht ersichtlich. Aus der Notiz von Richter Seifert vom 24. Juli 2001 (Replikbeilage 2) ergibt sich nicht, dass dieser zusicherte, bei nicht fristgerechter Einreichung der Begründung für die Haftbeschwerde werde das Gericht nochmals mit der Verteidigerin Kontakt aufnehmen und ihr eine weitere Frist ansetzen. Wie sich die Sache tatsächlich abgespielt hat, kann hier jedoch offen bleiben. Denn sollte es im Verfahren der Haftbeschwerde zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs gekommen sein, kann das die Beschwerdeführerin in Deutschland vor den übergeordneten Instanzen rügen. Dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei, macht sie nicht geltend. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Bei einem Staat, in dem wie Deutschland sowohl das EAUe als auch die EMRK gilt, wird die Beachtung der Garantien der EMRK vermutet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs - wenn sie gegeben wäre - im deutschen Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Anlass dazu, die Auslieferung insoweit gemäss Art. 80p IRSG an Auflagen zu knüpfen, besteht nicht. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden enthalte offensichtliche Fehler und Widersprüche. Im Haftbefehl des Amtsgerichtes werde ausgeführt, das Grundstück in L.________ sei für einen geringfügigen Bruchteil der angegebenen Investitionssumme notdürftig bebaut worden. Dies werde durch das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten von Dipl. Ing. Andreas Köhler vom 30. März 2001 widerlegt. 
3.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörden beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Vielmehr ist sie an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Irrtümer, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 122 II 422 E. 3c; 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). 
3.3 Am 8. März 2001 hat der Sachverständige Hasso Hofmann im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Betriebsräume der B.________ GmbH in L.________ besichtigt. In seinem Bericht vom 20. März 2001 (Beschwerdebeilage 10.9) macht er folgende Feststellungen: Es sei keine Neuentwicklung oder Produktion von MGU (Multi-Purpose Ground Units) und umweltfreundlichen Klimaanlagen vorhanden. Weder Gesamtanlagen noch Einzelteile seien hergestellt worden. Versuchsanlagen für die MGU- oder Klimaanlagen-Entwicklung hätten nicht gefunden werden können. Nur ein Werkstattbetrieb für die Aufarbeitung von alten Starthilfeaggregaten (Baujahr 1974 und älter) aus US-Luftwaffenbeständen sei festgestellt worden. In den Büros sei keinerlei EDV vorhanden. Die Büros seien spartanisch mit Gebrauchtmöbeln eingerichtet. Ein Werkzeug- und Vorrichtungsbau für den Betrieb der Maschinen sei nicht vorhanden. Alle Maschinen seien nicht verankert. Übliche Arbeitsplätze für Personal an den Maschinen und ein geregelter Produktionsablauf fehlten. Es seien fast keine Markenmaschinen aus Deutschland oder vergleichbaren Industrieländern vorhanden. Die höherwertigen Maschinen stammten von Bauform und Aussehen her aus China. Typenschilder fehlten. Mehrere Maschinen seien älter als 10 Jahre und stammten zum Teil noch aus DDR-Produktion. Die Maschinen seien ohne erkennbaren Produktionsablauf wahllos in Reihen aufgestellt und überwiegend nicht angeschlossen. Verschiedene gebrauchte und teildemontierte Leichthubschrauber und Flugmodelle seien in der Art einer Ausstellung aufgestellt. Ein Zusammenhang mit Entwicklungsarbeiten sei nicht erkennbar. Sämtliche Maschinen- und Elektroteile in den Regalen seien gebraucht und veraltet. Sie stammten offensichtlich überwiegend aus zerlegten alten US-Starthilfeaggregaten. Eine Verwendung sei ausgeschlossen. Alle Transportmittel, wie Gabelstapler und Radlader, seien alt und stammten überwiegend aus Militärbeständen. Der grösste Widerspruch bestehe zwischen dem unternehmerischen Ziel der Entwicklung und Erprobung z.B. von MGU und Klimatisierungsgeräten und der vorgefundenen Betriebseinrichtung. Die Entwicklung von solchen aufwendigen Systemen für die Luftfahrt erfordere eine Entwicklungsabteilung mit sog. CAD-Arbeitsplätzen und einen klimatisierten Messraum. Diese seien nicht vorhanden. Die vorgefundenen Produktionsanlagen seien zum jetzigen Zeitpunkt zum grössten Teil überflüssig und würden erst dann benötigt, wenn die Entwicklungs- und Testphasen abgeschlossen seien. Der Verkehrswert der vorhandenen Werkzeugmaschinen und Geräte betrage ca. 240'000.-- DM; jener für die sonstige Betriebseinrichtung, wie Werkbänke, Stahlschränke und Regale, ca. 18'000.-- DM. 
Im Lichte dieser Feststellungen ist der im Haftbefehl des Amtsgerichtes Schwerin geschilderte Sachverhalt nicht offensichtlich falsch. Auch Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aussage im Haftbefehl (S. 3 unten), das Grundstück in L.________ sei für einen geringen Bruchteil der angegebenen Investitionssumme notdürftig bebaut worden. Sie zitiert den Satz jedoch nicht im Zusammenhang. Im Haftbefehl wird im Anschluss an den beanstandeten Satz gesagt, es sei zwar eine Werkhalle errichtet worden; das angrenzende Verwaltungsgebäude sei allerdings im Rohbau geblieben. Dass letzteres zutrifft, ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Gutachten von Andreas Köhler (Beschwerdebeilage 10.7 S. 9 Ziff. 3.2.4). Insofern ist die Aussage im Haftbefehl, das Grundstück sei notdürftig überbaut worden, nicht offensichtlich falsch. Wie sich aus dem Haftbefehl (S. 2) ergibt, bezifferte X.________ die Investitionssumme im präzisierten Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln auf rund 24,5 Millionen DM. Damit ist auch die Aussage im Haftbefehl, das Grundstück sei für einen geringen Bruchteil der angegebenen Investitionssumme überbaut worden, nicht offensichtlich unzutreffend. Nach dem Gutachten von Andreas Köhler (S. 16) beträgt der Sachwert des bebauten Grundstückes ca. 6,4 Millionen DM, also rund einen Viertel der Investitionssumme. 
Auf das Gutachten von Andreas Köhler ist hier im Übrigen nicht weiter einzugehen. Ob und wieweit sich daraus etwas zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die der deutsche Sachrichter zu beurteilen hat. 
 
Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichten undatierten Bericht der Patentstelle für die Deutsche Forschung der Fraunhofer-Gesellschaft (Beschwerdebeilage 10.10), der den Gesamtlizenzwert der Entwicklungen von X.________ auf 15,5 Mio. DM beziffert. Dieser Bericht geht von im Rechtshilfeverfahren nicht zu überprüfenden Markteinschätzungen aus und äusssert sich zum Vorhaben in L.________ nicht. Aus dem Bericht ergibt sich - insbesondere im Lichte der Feststellungen des Sachverständigen Hofmann - jedenfalls nicht, dass die Darstellung im Haftbefehl offensichtlich falsch wäre. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 EAUe. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist gemäss Art. 146 StGB sei nicht gegeben. 
4.2 Der Beschwerdeführerin wird ein Subventionsbetrug zulasten eines deutschen Bundeslandes vorgeworfen. Nach der Rechtsprechung ist Subventionsbetrug zulasten eines Kantons nach Art. 146 StGB strafbar, wenn die Elemente dieses Straftatbestandes vorliegen (vgl. BGE 112 Ib 55 E. 5d/cc zu Art. 148 aStGB). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit kommt es somit darauf an, ob das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten vom Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfasst wird. 
4.3 Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 
Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). 
4.4 Nach den Ausführungen im Haftbefehl des Amtsgerichtes fügten die Ehegatten dem Antrag um Ausrichtung von Fördermitteln ein plausibel erscheinendes Konzept der Unternehmensgründung bei. Mit Hilfe der S.________ AG täuschten sie hinreichende Eigenmittel vor; denn diese Gesellschaft - die eine Briefkastenfirma war, hinter der sich die Ehegatten verbargen - hatte sich gegenüber der B.________ GmbH bereit erklärt, ihr ein Darlehen von ca. 10 Millionen DM zu gewähren. Tatsächlich war die S.________ AG nicht in der Lage, einen solchen Betrag aufzubringen. Die Ehegatten bebauten das Grundstück in L.________ und spiegelten so vor, es entstehe ein Betrieb im Bereich der Hochtechnologie. In der Werkhalle brachten sie veraltete und für den Unternehmenszweck unbrauchbare Maschinen unter. Diese wurden vorher überholt, um sie als neu erscheinen zu lassen. Die Ehegatten liessen durch weitere Briefkastenfirmen in der Schweiz, Spanien und Panama, hinter denen sie sich verbargen, stark überhöhte Rechnungen für Leistungen und Lieferungen stellen. Aufgrund unvollständiger Angaben in den Rechnungen liessen sich einzelne Maschinen nicht individualisieren. Es fehlten die Angabe von Seriennummern und Herstellerfirmen sowie die Typenbezeichnung. Damit beabsichtigten die Ehegatten die Verschleierung der Herkunft der Investitionsgüter. Niemand im Landesförderinstitut sollte nachvollziehen können, um welche Art von Maschinen von welchen Herstellern es sich handelte. 
Aufgrund dieser Umstände ist von einem Lügengebäude im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Die Ehegatten haben nicht nur ein paar Lügen in plumper Weise aneinandergereiht. Es handelt sich bei den Lügen vielmehr um ein eigentliches Konstrukt. Selbst wenn man ein Lügengebäude verneinen wollte, wäre die Arglist zu bejahen. Denn jedenfalls liegt eine Inszenierung (mise en scène) im Sinne der Rechtsprechung vor, womit Machenschaften gegeben sind. Die Ehegatten haben sich, wie sich aus dem Gesagten ergibt, nicht auf falsche Angaben beschränkt. Sie haben - nachdem sie ein plausibles Konzept der Unternehmensgründung vorgelegt und mittels einer Briefkastenfirma erhebliche Liquidität vorgetäuscht hatten - ein Betriebsgebäude errichtet. Sie haben überdies von weiteren Briefkastenfirmen Leistungen bezogen und dafür zu stark überhöhten Preisen Rechnung stellen lassen. In der Werkhalle haben sie Maschinen untergebracht, um den Anschein zu erwecken, es werde tatsächlich auf die Verwirklichung des vorgespiegelten Unternehmenszieles hingearbeitet. Die veralteten Maschinen hatten sie vorher überholen lassen, damit diese als neu erschienen. Mit Blick auf alle diese Elemente besteht an der Bejahung von Machenschaften kein Zweifel. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Arglist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu verneinen. Zwar handelt es sich bei der Subventionsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern nicht um ein besonders schutzbedürftiges unerfahrenes oder unbeholfenes Opfer. Auch legte der hohe Betrag der auszuzahlenden Gelder eine gesteigerte Aufmerksamkeit nahe. Wie dargelegt, ist nach der Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung für die Erfüllung des Betrugstatbestandes jedoch nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Dafür enthält die Sachdarstellung im Haftbefehl keine Anhaltspunkte. Das Lügengebäude wurde hier durch zahlreiche Machenschaften in einer Art verstärkt, dass sich auch eine kritische Behörde täuschen lassen konnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass den Behörden in Mecklenburg-Vorpommern für die Ehegatten erkennbar daran gelegen war, finanzkräftige Investoren anzuziehen. Hätten sich die Behörden nicht hinreichend entgegenkommend gezeigt, wären sie die Gefahr eingegangen, dass die Ehegatten auf einen Standort in einem anderen Bundesland ausweichen. Wie sich aus Beschwerdebeilage 10.11 ergibt, haben das die Ehegatten den Behörden Mecklenburg-Vorpommerns in Aussicht gestellt und damit Druck erzeugt. Auch dies spricht für die Annahme von Arglist. 
Die beidseitige Strafbarkeit ist somit zu bejahen. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie werde zu Unrecht als Mittäterin bezeichnet; aus der Sachdarstellung im Haftbefehl gehe nicht hervor, inwiefern sie einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe. 
5.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2b/aa mit Hinweisen). 
5.3 Nach den Ausführungen im Haftbefehl haben die Ehegatten gemeinsam den Entschluss gefasst, Fördermittel zu erschleichen. Die Beschwerdeführerin unterstützte den nach aussen auftretenden Ehemann intern durch arbeitsteilige Übernahme der kaufmännischen Arbeiten. Sie unterhielt den Kontakt mit Steuerberatern und Anwälten. Überdies gründete sie die A.________ GmbH und erwarb das Grundstück in L.________. Aus den Fördermitteln erhielt sie in den Jahren 1996 bis 1998 mindestens rund 840'000.-- DM, war also an der Beute beteiligt. 
Damit ist Mittäterschaft zu bejahen. Der gemeinsame Tatentschluss, das arbeitsteilige Vorgehen und die Beuteteilung bilden dafür eine hinreichende Grundlage. Die Beschwerdeführerin hat an der Seite ihres Ehemannes in massgeblicher Weise bei der Begehung der Straftat mitgewirkt. Sie steht als Hauptbeteiligte da. 
An der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man die Beschwerdeführerin lediglich als Gehilfin betrachten würde. Nach Art. 25 StGB kann der Gehilfe milder bestraft werden. Er muss es also nicht. Die Höchststrafe nach Art. 146 Abs. 1 StGB von Zuchthaus bis zu fünf Jahren bleibt bei Gehilfenschaft gleich. Damit wäre eine nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auslieferungsfähige strafbare Handlung ebenfalls gegeben. 
6. 
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 
Da kein Auslieferungshindernis besteht, kommt die Haftentlassung nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin ist bis zur Auslieferung in Haft zu belassen. Das Gesuch um Haftentlassung ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: