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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_752/2008 
 
Urteil vom 9. April 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1971 geborene S.________ bezieht mit Wirkung ab Juli 2003 wegen eines psychischen Leidens eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. September 2005). Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (im Folgenden: Vorsorgeeinrichtung), bei welcher er aufgrund seiner Beschäftigung als Chemielaborant bei der Firma C.________ AG (Januar 1999 bis Mai 2000) versichert gewesen war, lehnte es ab, Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen; die Arbeitsunfähigkeit, die zur späteren Invalidität geführt habe, sei nicht schon vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten (Schreiben vom 3. Mai 2007). 
 
B. 
S.________ lässt beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab Juli 2003 die reglementarische Invaliditätsleistung auszurichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 24. Juni 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; zusätzlich seien ihm Verzugszinsen seit Klageeinreichung vor kantonalem Gericht zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 BVG; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). 
1.1.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 
1.1.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen). 
 
1.2 Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22 E. 2.2, 9C_65/2008). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die eingeklagten Invalidenleistungen aufzukommen hat. Dies ist vorab davon abhängig, ob vor der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Ende Juni 2000 (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) die zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 20 Prozent bestanden hatte. Soweit die Vorinstanz hierzu Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatfragen (oben E. 1.2) getroffen hat, darf das Bundesgericht nach dem Gesagten nur davon abweichen, wenn jene offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze beruhen. 
 
2.1 Das kantonale Gericht stellte fest, der Kläger habe die Verfügung der Invalidenversicherung vom 27. September 2005, mit welcher ihm rückwirkend ab Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, nicht angefochten. Ungeachtet des Umstands, dass die Verfügung der beklagten Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden sei, könne nur geprüft werden, ob die Festlegung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar sei. Im Februar/März 2000 hätten zwei Psychiater ein Vorläuferstadium einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zur Diskussion gestellt. Ende 2001 sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Die Invalidenversicherung habe den Beginn des Wartejahres vor dem Anspruchsbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung, seither Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (des Dr. G.________ vom 15. Juni 2005) auf Juli 2002 festgesetzt, als der Kläger zum wiederholten Mal, wohl krankheitsbedingt, eine Stelle in seinem angestammten Beruf verloren habe. Die Annahme, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses sei eine nach Art. 23 BVG versicherte Arbeitsunfähigkeit eingetreten, setze voraus, dass sich die Gesundheitsschädigung effektiv auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe. Die erste längerdauernde psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Mai 2000 ausgewiesen. Möglicherweise sei diese Arbeitsunfähigkeit bereits der Schizophrenie zuzuschreiben. Dies stehe indessen nicht fest, denn die Wahn- und Beziehungsideen hätten sich im Jahr 2000 erst vage dargestellt; die betreffende Diagnose sei anderthalb Jahre später erfolgt. Wenn die Ärzte davon ausgingen, ab Mitte 2000 sei eine "zunehmend dekompensierende Situation" eingetreten, bedeute dies nicht, dass zu Beginn dieser Zeitspanne bereits die dekompensierte Situation und eine darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätten. Es gebe Anzeichen, dass die von Februar bis Mai 2000 dauernde Arbeitsunfähigkeit von der Schizophrenie herrühre; allerdings sei dies nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Zudem werde damit nicht eine "durchgehende Arbeitsunfähigkeit" belegt; der Verlauf einer Schizophrenie könne Zeiträume vollständiger Rückbildung aufweisen. Die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf Mitte Juli 2002 sei mit Blick auf die gesamten Umstände nicht offensichtlich unhaltbar. Der im Gutachten erwähnte alternative Beginn im Jahr 2001 falle ebenfalls in die Zeit nach dem Ende der Versicherung bei der Beklagten (E. 6 des angefochtenen Entscheids). 
2.2 
2.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2000 bis zum Dahinfall des Arbeitsverhältnisses mit der Firma C.________ AG Ende Mai 2000 vollständig arbeitsunfähig war (Zeugnisse der Psychiaterin Dr. W.________ vom 25. Mai und 28. August 2000). Als Grund gab die Ärztin eine "depressive Entwicklung" an (Meldung zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. Mai 2000). Der zuweisende Arzt der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ führte im Frühjahr 2000 aus, diagnostisch sei das psychopathologische Zustandsbild zur Zeit nicht eindeutig einzuordnen; sei anderthalb Jahre zuvor ein depressives Syndrom im Vordergrund gestanden, so dominierten nun "Beziehungsideen und eine mögliche Wahnstimmung". Daneben betreibe der Patient einen Substanzenmissbrauch. Differentialdiagnostisch sei an eine "Prodromalphase einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder an eine Substanzen-induzierte Störung" zu denken (Bericht vom 15. März 2000; vgl. auch das Schreiben der Frau Dr. W.________ vom 14. März 2006). 
2.2.2 Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Allenfalls greift eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung durch die IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichts (BGE 134 V 20 E. 3.1.2 S. 21 mit Hinweisen; zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Falls der sachliche und der zeitliche Zusammenhang hier gegeben sein sollten, so wäre die Festlegung der Invalidenversicherung über den Beginn der Wartezeit angesichts der während der letzten Monate des Vorsorgeverhältnisses unstreitig bestehenden Arbeitsunfähigkeit allerdings unerheblich. 
 
Damit stellt sich die Frage, ob die ab Februar 2000 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Invalidität stehe. 
 
2.3 Das kantonale Gericht bezeichnet den Bestand eines sachlichen Zusammenhangs bezüglich der Ursache der vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit einerseits und der späteren Invalidität anderseits als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 11). 
2.3.1 Diese Würdigung ist mit dem sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht vereinbar; danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Die Vorinstanz führt - abgesehen von einem Hinweis auf die im Jahr 2000 noch bestehende Zurückhaltung der Mediziner betreffend die Diagnose - keine Umstände an, welche die für einen einheitlichen Verlauf des Gesundheitsschadens sprechenden Indizien in Frage stellen könnten. Nicht nur bestanden schon im Frühjahr 2000 deutliche Hinweise auf das Zustandsbild einer paranoiden Schizophrenie bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur (vgl. die oben unter E. 2.2.1 zitierten Berichte); entscheidend ist, dass alle späteren ärztlichen Stellungnahmen die damalige Verdachtsdiagnose bestätigen. Der psychiatrische Administrativgutachter Dr. G.________ stellt die früher in den Vordergrund gestellte Depression als Teil einer stetigen und kohärenten Entwicklung dar: 
"Ich kann die in den Vorakten gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigen. Es findet sich in der Biographie eine sich seit der Kindheit durchziehende Kette von mehr oder weniger auf- und ins Gewicht fallenden psychischen Symptomen. Wenn man die Kinderangst, die Schlafstörungen des Jugendlichen, die Depression und den Suizidversuch des Adoleszenten, dessen exzessiven Drogenkonsum und die Militärdienstuntauglichkeit, den Bad-Trip mit Flash-Backs des jungen Erwachsenen und die seither einsetzende psychische Dekompensation als kontinuierliche Reihe überblickt, erhält man den Eindruck eines Kontinuums. Ob es sich bei diesen einzelnen Auffälligkeiten um Symptome 'verschiedenartiger psychischer Krankheiten' handelt oder um verschiedene Spitzen desselben Eisberges, braucht hier nicht entschieden zu werden" (S. 12). 
Im Übrigen wird die Darstellung der Gesundheitsschädigung auch später mit dem Befund einer mittelgradig depressiven Episode diagnostisch ergänzt (so im Bericht der Tagesklinik des Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 23. April 2003). Die gutachtliche Beschreibung der konkreten Einschränkungen umfasst schliesslich unter anderen auch Symptome, die typischerweise bei einer Depression auftreten (Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, sekundäre Schwankungen von Stimmung und Antrieb; Expertise des Dr. G.________ vom 15. Juni 2005, S. 13). 
2.3.2 Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss auf, dass sich die echtzeitlich festgehaltene Verdachtsdiagnose überwiegend wahrscheinlich nachträglich erhärtet hat. Die Verneinung eines sachlichen Zusammenhangs durch das kantonale Gericht beruht auf einer unhaltbaren Rezeption der ärztlichen Stellungnahmen und überdies auf einer unzutreffenden und somit bundesrechtswidrigen Handhabung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 
 
2.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem zeitlichen Zusammenhang verhält. 
2.4.1 Das kantonale Gericht hat über den Verlauf der gesundheitlichen Verhältnisse und des dadurch bedingten Ausfalls in der Leistungsfähigkeit für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus der Firma C.________ AG bis zum Eintritt der Invalidität unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhangs keine Feststellungen getroffen, weil es in Anlehnung an die Invalidenversicherung eine jedenfalls erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit als massgebend erachtete. Soweit in entscheidungserheblichen Punkten keine vorinstanzlichen Feststellungen vorliegen, ist das Bundesgericht befugt, den massgebenden Sachverhalt frei zu prüfen (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2.4.2 Das zu Handen der Invalidenversicherung erstellte psychiatrische Administrativgutachten des Dr. G.________ vom 15. Juni 2005 verortet als "spätesten" Zeitpunkt der Entstehung einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit einmal die Entlassung bei der Firma I.________ AG Ende Juli 2002 (S. 13 Ziff. 6); an anderer Stelle gibt der Sachverständige an, der Beschwerdeführer sei infolge der schizophrenen Psychose "spätestens seit dem Jahre 2001 praktisch dauernd arbeitsunfähig". Die Frage, inwiefern diese (in unterschiedlichen Kontexten abgegebenen und weiter nicht begründeten) divergierenden Einschätzungen Raum für eine früher einsetzende Arbeitsunfähigkeit lassen, ist anhand des tatsächlichen erwerblichen Verlaufs zu prüfen. 
2.4.3 Die Arbeitslosenversicherung ging davon aus, der Beschwerdeführer sei während der Bezugsrahmenfrist, welche am 17. November 2000 begonnen hatte, vermittlungsfähig gewesen (Bescheinigung vom 21. Mai 2007). Auch liegt für die interessierende Zeit ein positives Arbeitszeugnis der Firma E.________ GmbH betreffend eine von Mitte Januar bis Ende April 2001 befristete Beschäftigung als Standbauer vor. Der Beschwerdeführer wurde zwar bereits während einer von Juli bis September 2001 befristeten Anstellung als Chemielaborant bei der Firma R.________ AG wegen "nicht nachvollziehbaren Verhaltens" verwarnt (Schreiben des Arbeitgebers vom 6. September 2001). Insgesamt zeigt sich aber, dass der Beschwerdeführer nach einem Auslandaufenthalt (Juni bis September 2000) und einer Periode der Arbeitslosigkeit (Oktober/November 2000) mehrere Stellen innehatte (Dezember 2000 bis Januar 2001 [Firma T.________ AG], Mitte Januar bis April 2001 [Firma E.________ GmbH] sowie Juli bis September 2001 [Firma R.________ AG]); nach einer Hospitalisierung (16. November 2001 bis 11. Januar 2002) folgte ab Mitte Februar 2002 eine knapp halbjährige Anstellung bei der Firma I.________ AG, welche der Arbeitgeber wegen unentschuldigter Absenzen und einer ohne Auftrag erfolgten Laborverrichtung auf Ende Juli 2002 kündigte (Schreiben vom 24. Juni 2002). Damit muss davon ausgegangen werden, es habe während beträchtlicher Zeit wieder vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden und aus damaliger Sicht eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden dürfen. Insgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Die fraglichen Tätigkeiten stellen sich denn auch nicht als Eingliederungsversuche dar und beruhten nicht massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers (vgl. oben E. 1.1.2). Mithin kann der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Arbeitsunfähigkeit bei noch bestehendem Vorsorgeverhältnis und der späteren Invalidität nicht bejaht werden; der Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin entfällt. 
 
3. 
Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 64 BGG) wird bewilligt, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372), nicht hingegen im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung, da es an einer rechtsanwaltlichen Vertretung fehlt (BGE 135 I 1). Es sei indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
3. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. April 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub