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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.206/2005 /ruo 
 
Urteil vom 28. September 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
B.________ GmbH, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Manser, 
 
gegen 
 
A.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach. 
 
Gegenstand 
Alleinvertriebsvertrag; Werksvertretervertrag, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts 
des Kantons St. Gallen vom 19. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG mit Sitz in CH-Rheineck (nachstehend: Klägerin) räumte mit "Werksvertretervertrag" vom 30. November 2001 der B.________ GmbH mit Sitz in D-Fuldabrück (nachstehend: Beklagte) das Recht ein, diverse von ihr hergestellte Autozubehör-Produkte in bestimmten Gebieten Deutschlands zu verkaufen. Im Vertrag wurde das Schweizer Recht als anwendbar erklärt und St. Gallen als Gerichtsstand gewählt. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung wurde wie folgt geregelt: 
 
"14.3 Jeder Vertragspartner kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der andere Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch 15 Tage nach erfolgter einmaliger schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt. 
14.4 Darüber hinaus kann A.________ den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn B.________ die jeweils später jährlich festgesetzten Mindestumsätze nicht erzielt hat, oder [...], oder Lieferungen der A.________ unter diesem Vertrag auch 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum nicht bezahlt hat." 
 
Am 27. Juni 2002 unterzeichneten die Parteien folgende Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 3. Dezember 2001: 
 
"1. Vertriebsrecht /Vertriebsgebiete 
 
A.________ als Patentinhaber und Hersteller der Spikes-Spider und des "Super- lock" und Inhaber der weltweiten Vertriebsrechte am "Calypso" räumt B.________ hiermit das Recht ein, die o.a. Produkte - kurz Produkte Autozubehör genannt - in ganz Deutschland als alleinige General-Werksvertretung zu vermarkten. 
A.________ wird Lieferungen in die o.a. Gebiete nur unter Einschaltung der Vertriebsfirma durchführen. Für die Betreuung der C.________ Filialen gewährt A.________ B.________ eine Provision von 3 % auf den Umsatz mit C.________. 
B.________ verpflichtet sich, die Produkte Autozubehör nicht ausserhalb der o.a. Gebiete zu vertreiben. Sie verpflichtet sich ferner, nicht an Kunden zu liefern, von denen ihr bekannt ist, dass sie in Gebiete ausserhalb der o.a. Gebiete weiter liefern wollen. 
2. Umsatzgarantie 
 
B.________ verpflichtet sich, einen Umsatz zwischen B.________ und A.________ von Euro 340.000,-- pro Saison (vom 1.07.- 30.06. eines jeden Jahres) zu generieren. 
 
Sollte dieser Mindestumsatz nicht bis zum 15. März eines jeden Jahres von B.________ mit A.________ erreicht worden sein, verpflichtet sich B.________ hiermit verbindlich und unwiderruflich Waren in Höhe der Differenz zwischen dem erreichten Umsatz und dem garantierten Mindestumsatz in Höhe Euro 340.000,-- abzunehmen, sowie zur Bezahlung nach Rechnungsstellung zu den üblichen Zahlungskonditionen; d. h. innerhalb von 30 Tagen netto." 
 
Im Jahr 2003 geriet die Beklagte zufolge Liquiditätsschwierigkeiten in Zahlungsrückstand. Mit Schreiben vom 12. März 2003 mahnte die Klägerin die Beklagte bezüglich zwei offener Rechnungen. Später setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Frist bis zum 19. März 2003, um sämtliche Ausstände zu begleichen. Daraufhin verhandelten die Parteien über Teilzahlungspläne, wobei die Beklagte eine Anzahlung von EUR 15'000.-- leistete und mit Schreiben vom 14. Mai 2003einen Abzahlungsplan unterbreitete. 
 
Mit Fax vom 23. Mai 2003 (bekl. act. 17) teilte die Beklagte Herrn M.________ von der Klägerin mit: 
"anliegend übersende ich Ihnen den heute erhaltenen Auftrag der Firma D.________ in Mannheim. Die Firma ist daran interessiert, die Ware zu exportieren. Sofern für die Länder Korea und China für den Partner der D.________, die Firma E.________ Ltc. eine Möglichkeit der Exklusivität für die kommende Saison besteht, liegt hier ein Proforma Auftrag von 3000 Stück vor. 
 
[...] 
Wir würden uns freuen, wenn Sie den nachfolgenden Auftrag über 1000 Stück (ohne Exklusiv-Vereinbarung) zu folgenden Vorschlagskonditionen annehmen würden. [...]" 
 
Am 11. Juni 2003 kamen die Vertreter der Parteien anlässlich einer Besprechung in Hamburg überein, dass die Beklagte der Klägerin zur Begleichung der Ausstände in Teilzahlungen eine Einzugsermächtigung von monatlich EUR 5'000.-- erteilt. Am 27. Juni 2003 kündigte die Klägerin den Werksvertetervertrag fristlos mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Zahlungsversprechen nicht eingehalten und auch die jährlich festgesetzten Mindestumsätze nicht erzielt. Trotzdem schloss die Klägerin im gleichen Schreiben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Provisionsbasis für die nächste Saison unter der Bedingung einer notariell beurkundeten Schuldanerkennung nicht aus. 
 
Mit Schreiben vom 1. August 2003 nahm die Beklagte zur Kündigung Stellung und führte das Nichterreichen der vereinbarten Umsatzzahlen auf den von der Klägerin ausgesprochenen Lieferstopp am Ende der Saison zurück. Gleichzeitig anerkannte die Beklagte einen offenen Saldo in der Höhe von EUR 96'997.96. Mit Schreiben vom 14. September 2003 teilte die Klägerin der Beklagten den Widerruf der Einzugsermächtigung mit, was eine weitere Zusammenarbeit auf Provisionsbasis ausschloss. 
B. 
Am 13. Oktober 2003 belangte die Klägerin die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen auf Zahlung von EUR 100'569.66 zuzüglich Zins von 9 % seit 1. April 2003. Mit Klageantwort vom 11. Februar 2004 machte die Beklagte geltend, die Kündigung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb ihr Schadenersatzansprüche für entgangenen Gewinn zustehe, welche sie mit dem anerkannten Rechnungsbetrag von EUR 96'997.96 verrechne. Im Übrigen würden die Forderungen der Klägerin bestritten, ebenso die Zinshöhe von 9 %. 
 
Das Handelsgericht qualifizierte das Vertragsverhältnis der Prozessparteien als Alleinvertriebsvertrag und kam zum Ergebnis, die eingeklagte Forderung sei - abgesehen von der Höhe des Verzugszinses - ausgewiesen, nicht dagegen die von der Beklagten zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung. Zur Begründung führte das Handelsgericht insbesondere an, die Kündigung sei zulässig gewesen, weil die Beklagte den Mindestumsatz nicht erreicht habe. Demnach verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte mit Urteil vom 19. April 2005, der Klägerin EUR 100'569.66 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2003 zu bezahlen. 
C. 
Gegen dieses Urteil erhebt die Beklagte eidgenössische Berufung mit den Begehren, es sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 
Die Klägerin beantragt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten. 
1.2 In der Berufung wird das Urteil des Handelsgerichts insoweit nicht angefochten, als dieses die Forderung der Klägerin grundsätzlich als ausgewiesen erachtete. Demnach ist vor Bundesgericht nur noch die von der Klägerin zur Verrechnung gestellte Gegenforderung zu prüfen. 
1.3 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486). 
1.4 Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit die Beklagte darin - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt ausgeht, der von diesen Feststellungen abweicht. Dies trifft für die Behauptung der Beklagten zu, die Parteien hätten tatsächlich gewollt, dass das im Vertrag vorgesehene Kündigungsrecht wegen Nichterreichens des Mindestumsatzes mit der Zusatzvereinbarung entfalle. Zwar gibt die Beklagte an, die Klägerin habe die Zusatzvereinbarung Herrn L.________ von der Beklagen in diesem Sinne erläutert. Die Beklagte legt jedoch nicht mit Aktenhinweisen dar, welche entsprechenden Beweisanträge das Handelsgericht missachtet haben soll. Soweit die Beklagte dem Sinne nach davon ausgeht, aus der Zusatzvereinbarung habe das Handelsgericht ableiten müssen, die Parteien hätten gewollt, das Kündigungsrecht wegen Nichterreichens des Mindestumsatzes entfallen zu lassen, übt die Beklagte unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. 
1.5 Die Beklagte rügt, das Handelsgericht habe Art. 18 OR verletzt, indem es nicht danach geforscht habe, wie die Parteien die Zusatzvereinbarung tatsächlich verstanden hätten. Da im vorliegenden Verfahren das Bundesrecht nicht die Untersuchungsmaxime vorsieht,war das Handelsgericht nicht verpflichtet, nach einem tatsächlichen Willen der Parteien zu forschen. Vielmehr konnte sich das Handelsgericht darauf beschränken, die Beweisanträge bezüglich des behaupteten Willens der Parteien abzunehmen. Dass es solche Beweisanträge missachtet und damit den bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch verletzt habe, macht die Beklagte nicht geltend. 
2. 
2.1 Das Handelsgericht führte zur Zulässigkeit der Kündigung zusammengefasst aus, die Klägerin mache geltend, der Kündigungsgrund gemäss Ziff. 14.4 des Vertrages sei erfüllt, weil die Beklagte auch 15 Tage nach erfolgter schriftlicher Abmahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin dem Teilzahlungsvorschlag der Beklagten mit Einzugsermächtigung der Klägerin über monatlich EUR 5'000.-- zugestimmt habe und diese Einzugsermächtigung seitens der Beklagten erst nach der Kündigung widerrufen worden sei. Damit hätten die Parteien schliesslich eine gültige Abzahlungsvereinbarung über die Ausstände getroffen, welche von der Beklagten bis nach der fristlosen Kündigung eingehalten worden sei. Eine fristlose Kündigung des Werkvertretervertrags und der Zusatzvereinbarung sei deshalb nach dieser Abzahlungsvereinbarung mit dem Grund des Zahlungsverzugs der Beklagten nach Treu und Glauben nicht mehr rechtens gewesen. 
 
Weiter begründe die Klägerin im Kündigungsschreiben vom 27. Juni 2003 die fristlose Auflösung des Vertrages auch damit, dass die Beklagte den Mindestumsatz von EUR 340'000.-- für die Saison 2002/2003 (bis zum 15. März) nicht erreicht habe. Dies werde von der Beklagten nicht bestritten, sie mache indes geltend, es müsse zum erreichten Umsatz von EUR 264'000.-- ein Betrag von rund EUR 150'000.-- hinzugerechnet werden, weil die Klägerin einen entsprechenden Auftrag der Beklagten vom 23. Mai 2003 nicht ausgeführt habe (bekl. act. 17 und 18). Die Kündigung unter Berufung auf das Nichterreichen des Mindestumsatzes sei vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich gewesen. Dieser Einwand dringe jedoch nicht durch, weil die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, das entsprechende Angebot der Beklagten vom 23. Mai 2003 anzunehmen,da zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit auf Provisionsbasis nicht zu Stande gekommen sei. Demnach sei die Berufung der Klägerin auf das Nichterreichen des Mindestumsatzes als Grund für die fristlose Kündigung trotz Ablehnung des Angebots der Beklagten vom 23. Mai 2003 nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr sei dieser Kündigungsgrund erfüllt gewesen und damit die fristlose Kündigung rechtmässig erfolgt. 
2.2 Die Beklagte macht dem Sinne nach geltend, sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, das Kündigungsrecht wegen Nichterreichens des Mindestumsatzes gemäss Ziff. 14.4 des Werksvertretervertrags vom 30. November 2001 sei mit der Zusatzvereinbarung entfallen. Dies ergebe sich daraus, dass in Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung eine spezielle Regelung der "Umsatzgarantie" vorgesehen sei, welche kein Recht zur fristlosen Kündigung vorsehe. Dies erkläre sich mit der neuen Verpflichtung der Beklagten, bei Nichterreichen des Mindestumsatzes von der Klägerin Waren im Wert der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Umsatz zu kaufen. Damit trage die Klägerin bezüglich des Umsatzes kein Risiko mehr. Zudem stünde der Klägerin immer noch die Möglichkeit offen, wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten fristlos zu kündigen. Schliesslich seien die Verträge von der Klägerin aufgesetzt worden, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gingen. 
 
Die Rügen sind unbegründet. Ziff. 14.4 des Werksvertretervertrags sieht vor, dass die Klägerin den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen kann, wenn die Beklagte die jeweils später jährlich festgesetzten Mindestumsätze nicht erreicht hat. In der späteren Zusatzvereinbarung wurde der Mindestumsatz auf EUR 340'000.-- festgesetzt, womit Ziff. 14.4 des Werksvertretervertrags ergänzt und nicht ersetzt wurde. Daran vermag entgegen der Annahme der Beklagten nichts zu ändern, dass in der Zusatzvereinbarung eine Verpflichtung zur Warenabnahme bis zur Erreichung des Mindestumsatzes vorgesehen wurde. Vielmehr unterstreicht diese Verpflichtung die wesentliche Bedeutung des Mindestumsatzes für die Klägerin. Demnach ergibt sich bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass das Recht zur fristlosen Kündigung gemäss Ziff. 14.4 des Werksvertretungsvertrages bei Nichterreichens des Mindestumsatzes durch die Zusatzvereinbarung nicht abbedungen wurde. Weil dieses Auslegungsergebnis klar ist, kommt der von der Beklagten angerufenen Unklarheitsregel keine Bedeutung zu. 
2.3 Alsdann macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei gemäss damals bestehendem Werksvertretervertrag verpflichtet gewesen, die Bestellung vom 23. Mai 2003 anzunehmen. Daran vermöge entgegen der Annahme des Handelsgerichts nichts zu ändern, dass eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit auf Provisionsbasis nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn sie während der Vertragsdauer eine Bestellung, welche zur Erreichung des Mindestumsatzes geführt hätte, ablehne und danach das Vertragsverhältnis wegen Nichterreichens des Mindestumsatzes fristlos kündige. Hinzu komme, dass die Beklagte vorgängig nie aufgefordert worden sei, Ware im Wert der Differenz abzunehmen. Alsdann sei die Verbindung der Abnahmepflicht mit dem Recht zur fristlosen Kündigung im Hinblick auf lauterkeitsrechtliche Bestimmungen sowie im Hinblick auf Art. 27 ZGB unzulässig. 
 
Auch diese Rügen sind unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die Bestellung noch während des laufenden Vertrages vom 30. November 2001 erfolgte und damit die Abnahmepflicht nach diesem Vertrag einschliesslich der Zusatzvereinbarung zu beurteilen ist. Diese sieht jedoch vor, dass sich die Beklagte verpflichtet, nicht an Kunden zu liefern, von denen ihr bekannt ist, dass sie in Gebiete ausserhalb der vereinbarten Gebiete weiter liefern wollen. Dies traf jedoch bei der Bestellung vom 23. Mai 2003 gemäss den Angaben der Beklagten zu, weshalb die Klägerin diese Bestellung gemäss der Zusatzvereinbarung nicht annehmen musste und diese nicht als Umsatz im vertraglich vereinbarten Sinne gelten konnte. Demnach verstiess die Klägerin nicht gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs, wenn sie diese Bestellung nicht annahm. Zudem musste die Beklagte gemäss Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung, von sich aus Nachbestellungen vor nehmen, wenn der Mindestumsatz bis zum 15. März nicht erreicht ist, weshalb die Klägerin nicht verpflichtet war, die Beklagte dazu aufzufordern. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagte auch nicht dargelegt, inwiefern das Kündigungsrecht unlauter sein oder zu einer übermässigen, das Persönlichkeitsrecht verletzenden, Bindung führen soll. Demnach hat das Handelsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, die fristlose Kündigung sei gültig gewesen, weil die Beklagte den vereinbarten Mindestumsatz nicht erreicht hatte. 
2.4 Im Übrigen trifft es entgegen der Annahme des Handelsgerichts nicht zu, dass die Klägerin nach der Zustimmung zu einer Begleichung der bestehenden Ausstände in Teilzahlungen nach Treu und Glauben nicht mehr das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Nichterfüllung Zahlungsverpflichtungen ausüben konnte. Ansonsten hätte die Klägerin der Beklagten weiterhin Ware auf Kredit liefern müssen, obwohl auf Grund der bestehenden Zahlungsausstände der Beklagten zu erwarten war, sie werde die neuen Lieferungen nicht oder nicht termingerecht bezahlen. Dies war jedoch für die Klägerin gemäss Ziff. 14.3 und 14.4 des Vertrages vom 30. November 2001 nicht zumutbar, weshalb die fristlose Kündigung auch auf Grund der Zahlungsausstände zulässig war. 
3. 
Weiter ging das Handelsgericht davon aus, die Kündigung sei auch deshalb zulässig gewesen, weil ihr die Beklagte zugestimmt habe. Zudem habe diese ihren Schaden unzutreffend begründet und nicht genügend substanziiert. 
 
Da die von der Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche bereits deshalb ausgeschlossen waren, weil die Kündigung gemäss den in der vorstehenden Erwägung genannten Gründen zulässig war, sind diesen Eventualbegründungen nicht entscheiderheblich. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beklagten ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2P.69/1996 E. 2, SJ 1996, S. 275). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: