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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_626/2017  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.E._________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 9. Juni 2017 (A1 16 225). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der armenische Staatsangehörige A.E._________ (geboren 1976) reiste 2009 im Alter von 33 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am 11. Juli 2009 heiratete er seine Landsfrau und Schweizer Staatsbürgerin B.E._________ (geboren 1974). Die gemeinsamen Kinder C.E._________ (geboren 2010) und D.E._________ ( geboren 2014) sind ebenfalls Schweizer Bürger. B.E._________ hat ausserdem zwei Söhne aus ihrer ersten Ehe: F._________ (volljährig) und G._________ (geboren 2000). A.E._________ ist mehrfach straffällig geworden: 
 
- Am 25. September 2009 wurde er vom Juge d'instruction de La Côte Morges wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. 
- Am 1. Dezember 2010 wurde er durch das Untersuchungsrichteramt Oberwallis Visp wegen Hehlerei, mehrfachen Diebstahls, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. 
- Am 4. Februar 2011 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. 
- Am 4. Oktober 2013 wurde er vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde in zweiter Instanz auf 4 Jahre reduziert. Das Bundesgericht hat diesen Schuldspruch mit Urteil 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015 bestätigt. 
A.E._________ wurde mit Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) vom 19. April 2011 ausländerrechtlich verwarnt. Am 16. Dezember 2013 und (nach vorübergehender Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Strafurteils) am 18. Juni 2015 gewährte ihm die DBM das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Oktober 2015 verfügte die DBM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.E._________ aus der Schweiz weg. 
 
B.  
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Staatsrat am 8. Juli 2016 ab. Die Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 9. Juni 2017). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 10. Juli 2017 erhebt A.E._________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2017 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet. Er hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG [SR 142.20]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis)  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich seiner sprachlichen Integration ungenügend abgeklärt resp. willkürlich beurteilt, indem sie sich auf die Akten und die Feststellungen der DBM gestützt habe und ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen sei, er spreche kein Deutsch. Er legt jedoch nicht dar, dass er tatsächlich über einer guten Integration entsprechende Deutschkenntnisse verfügen würde. Das Argument, er habe bereits gegenüber der DMB angegeben, Deutsch zu verstehen, lässt weder auf tatsächliche Sprachkenntnisse noch darauf schliessen, die Vorinstanz habe diese Behauptung bei der Feststellung des Sachverhalts nicht zur Kenntnis genommen. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht in rechtsgenügender Weise begründet, weshalb die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig beziehungsweise willkürlich sein sollte. 
 
3.  
Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). 
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt. 
 
4.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). 
 
4.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen Gewaltdelikte wie Raub zum Verlust des Aufenth altsrechts führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 4.2). 
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raub als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält (Urteile 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 4.1.1; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.1). Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus.  
Die vom Beschwerdeführer verübten, schwerwiegenden Delikte (Raub, Hausfriedensbruch und Drohung) richteten sich gegen hochwertige Rechtsgüter und führten zur Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hielt gestützt auf die strafrechtlichen Urteile fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer: Die beiden Mittäter hätten die Tat mit Entschlossenheit geplant, Gewalt angewandt und seien skrupellos vorgegangen. Sie hätten aus Profitgier und somit aus einem rein egoistischen Tatmotiv gehandelt. Der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren schlecht kooperiert und keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns gezeigt. Zudem habe er bereits früher die körperliche Integrität anderer Menschen verletzt und sich an fremdem Eigentum vergriffen. Die Vorinstanz ging aufgrund des hohen Strafmasses, der erheblichen Gewaltausübung und der Todesdrohung an das Opfer berechtigterweise von einem schweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer bringt vor, die finanzielle Situation seiner Familie sei im Tatzeitpunkt prekär gewesen, und seine früheren Straftaten seien im Bagatellbereich geblieben. Diese Aspekte betreffen im Wesentlichen die verschuldensabhängige Strafzumessung und führen für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens nicht zu einer abweichenden Einschätzung. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aus seiner kriminellen Vergangenheit seine Lehren gezogen und werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Bereits zwischen seiner Untersuchungshaft und dem Strafantritt habe er während zweieinhalb Jahren nicht delinquiert, und die Strafvollzugsanstalt habe sein Rückfall- und Fluchtrisiko - insbesondere wegen seiner erneuten Vaterschaft - als gering eingestuft und ihm erlaubt, extern zu arbeiten.  
Zunächst ist bezüglich seiner Beteuerung, keine weiteren Straftaten zu begehen, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung vom April 2011 und somit im Wissen darum, dass er damit seinen Aufenthalt in der Schweiz gefährdete, weiter delinquierte, wobei ihn weder seine Ehe noch die Vaterschaft (seine Tochter war damals bereits geboren) von der Tat abhielten. Wie die Vorinstanz ausführte, kann dem Umstand, dass er seit der Tatbegehung im Jahr 2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und sich im Strafvollzug wohl verhalten habe, keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Er befand sich zunächst in Untersuchungshaft und später im Strafvollzug, wo ein tadelloses Verhalten von ihm erwartet werden durfte (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128). Die straffreie Zeit zwischen der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug ist sodann insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer unter dem Eindruck des (zunächst noch hängigen) Strafverfahrens und des bevorstehenden Strafvollzugs stand. Zu beachten ist auch, dass bei schweren Straftaten selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss und generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen. 
 
4.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer kam 2009 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz. Von den (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) acht Jahren, die er in der Schweiz lebte, verbrachte er mehr als zwei in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen war er mit Ausnahme eines einmonatigen Einsatzes als Gärtner nicht berufstätig, kann sich auf Deutsch kaum verständigen und beherrscht kein Französisch (vgl. E. 2 hiervor).  
Aufgrund seiner Delinquenz kann nicht von einer erfolgreichen sozialen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Sprachlich vermag er ebenfalls keine gute Integration vorzuweisen, und auch wirtschaftlich hat er sich in der Schweiz nicht integriert. Dass er als Hausgatte die Kinder betreut und sich um den Haushalt gekümmert habe, während seine Ehefrau zu 100% arbeitstätig gewesen sei, kann unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration nicht berücksichtigt werden. 
Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder, welche in seiner Heimat leben, und gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Urteil lebte seine Tochter zumindest zeitweise bei seiner Mutter in Armenien. Die vorinstanzliche Folgerung, dass er dort auf die Unterstützung von Verwandten zählen und seinen früheren Beruf als Chauffeur wieder aufnehmen könne, ist nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass er sich von seinem Heimatland entfremdet hätte. 
 
5.  
Mit Blick auf seine Beziehung zur Ehefrau und den gemeinsamen Kindern kann sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). In Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung entwickelte das Bundesgericht die sog. "Reneja-Praxis" (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201), wonach einem Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 149). Das Bundesgericht hat dabei stets betont, dass es sich bei der "Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze handelt, die weder über- noch unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 149; Urteil 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 4.2). 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seiner Ehefrau, die seit bald zwanzig Jahren in der Schweiz lebe und arbeite und bestens integriert sei, könne eine Rückkehr nach Armenien nicht zugemutet werden. Sie wäre dort entwurzelt und hätte weder Freunde noch Arbeit. Ihm nach Armenien zu folgen, würde ihre Existenz und die Existenz ihrer Kinder aufs Spiel setzen. Die beiden gemeinsamen Kinder seien auf den intensiven Kontakt zu ihm angewiesen, und es könne ihnen nicht zugemutet werden, mit ihm nach Armenien zu reisen. Der Sohn D.E._________ leide zudem an einer Entwicklungsstörung und benötige Therapie und Medikamente. Eine zuverlässige Diagnose seines zukünftigen Behandlungsbedarfs sei zwar derzeit nicht möglich, die medizinische Versorgung in der Schweiz sei aber zweifellos besser als diejenige in Armenien.  
 
5.2. Diese Ausführungen vermögen die eingehenden Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Armenien geboren und lebte mehr als zwanzig Jahre dort. Sie spricht die Sprache und kennt das Land. Das Kantonsgericht hat anerkannt, dass ihr eine Rückkehr nach Armenien angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der unbestrittenermassen erfolgten Integration nicht leicht fallen würde. Die Rückkehr ist deswegen indes noch nicht als unzumutbar zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt seine längere Anwesenheit in der Schweiz nicht dazu, dass seine Wegweisung unverhältnismässig wäre und ihm ein Aufenthaltsrecht zustehen würde, sofern seiner Ehefrau die Ausreise nicht zugemutet werden könnte. Seine Haftstrafe ist doppelt so hoch ausgefallen wie die gemäss der "Reneja-Praxis" als Massstab dienende Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ausserdem verkennt er, dass sein Aufenthalt über Jahre hinweg lediglich aufgrund des Strafvollzugs und dank den von ihm ergriffenen Rechtsmitteln im straf- und ausländerrechtlichen Verfahren nicht beendet wurde. Dem Beschwerdeführer muss daher auch dann kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden, wenn die Rückkehr nach Armenien für seine Ehefrau nur schwer zumutbar ist.  
Von den beiden Söhnen der Ehefrau aus deren erster Ehe lebt der ältere nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und wird der jüngere alsbald ebenfalls volljährig sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass zumindest der jüngere der beiden noch nicht gänzlich selbständig ist. Es wird aber nicht geltend gemacht, er wäre in besonderem Masse weiterhin auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. 
Die beiden gemeinsamen Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Beim jüngsten Sohn der Familie liegt eine Entwicklungsverzögerung vor. Er ist auf Medikamente sowie verschiedene Therapien angewiesen und bedarf einer intensiven Betreuung. Die Vorinstanz erwog, es sei noch unklar, welche Art von Behandlung der Sohn benötigen werde, da noch keine Diagnose habe gestellt werden können. Grundsätzlich scheint die Erkrankung des Sohnes eine Rückkehr der Familie nach Armenien nicht unzumutbar zu machen, zumal nicht vorgebracht wird, er sei auf eine Behandlung angewiesen, die er in Armenien nicht erhalten könnte. Der allgemeine Hinweis, die medizinische Versorgung sei in der Schweiz wesentlich besser als in Armenien, reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht aus. Diese Frage kann indes offengelassen werden, da die Vorinstanz berechtigterweise davon ausging, der Sohn könne mit seiner Mutter in der Schweiz bleiben, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordern sollte. Eine Gefährdung des Kindswohls kann daher ausgeschlossen werden. Sollte sich seine Ehefrau gegen eine Ausreise aus der Schweiz entscheiden, kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu ihr und den Kindern auch von seiner Heimat aus aufrechterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Wohl seiner beiden Kinder durch seinen Wegzug aus der Schweiz ernsthaft gefährdet wäre. 
 
5.3. Nach dem Gesagten sprechen keine aussergewöhnlich gewichtigen Umstände gegen eine Wegweisung. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das grosse sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen schwerwiegenden Straftat die privaten Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist jedoch nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte sein Bewilligungsanspruch (Art. 42 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet (vgl. Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen).  
 
6.  
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub