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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.178/2006 
6S.408/2006 /bri 
 
Urteil vom 2. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Steiner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
6P.178/2006 
Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
6S.408/2006 
Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), stationäre Massnahme (Art. 44 Ziff. 1 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.178/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.408/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. Juli 2001 gegen 01.30 Uhr kam es auf der Renggstrasse in Entlebuch zwischen dem Grand Jeep Cherokee mit dem Kennzeichen XXXXXX und dem VW Golf von A.A.________ und dessen Sohn A.B.________zu einer Streifkollision. Der nach Alkohol riechende Lenker des Jeeps entfernte sich nach kurzer Diskussion über die Schadensregelung gegen den Willen von A.A.________ und A.B.________ vom Unfallort. Die in der Folge von A.A.________ alarmierte Polizei fand den Unfallwagen mit noch warmer Motorhaube am Wohnort des Halters X.________ vor. Der Wagen wies Beschädigungen und rote Farbspuren an der vorderen linken Frontecke auf. Der aus seiner Wohnung hinzugekommene X.________ zeigte Alkoholsymptome, weswegen die Polizeibeamten einen Atemluft- bzw. Bluttest mit ihm durchführen wollten. Dieser Aufforderung kam X.________ nicht nach; er zog sich in seine Wohnung zurück. Die Polizei entfernte sich daraufhin. Am folgenden Vormittag konnte er an seinem Arbeitsort polizeilich angehalten werden. Der um 10.58 Uhr durchgeführte Alcomat-Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,26 Gewichtspromille. X.________ gab an, seinen Personenwagen im Unfallzeitpunkt nicht gefahren zu haben. 
 
In der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung hielt X.________ daran fest, sein Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt nicht geführt zu haben. Gemäss seinen Aussagen soll vielmehr C.________ von ihm unbemerkt mit seinem Wagen weggefahren sein und die Streifkollision verursacht haben. Letzterer bestätigte in der Folge vor dem Untersuchungsrichter die Angaben des X.________; er bezeichnete sich als Lenker des Jeeps und gab an, den Unfall verursacht zu haben. 
 
Mit Strafverfügung vom 29. Mai 2002 sprach der Amtsstatthalter von Entlebuch C.________ der Begünstigung schuldig. Dieser nahm die Strafverfügung an. Mit Strafverfügung vom gleichen Datum verurteilte der Amtsstatthalter X.________ u.a. wegen Vereitelung einer Blutprobe und falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--. X.________ akzeptierte diese Strafverfügung nicht. 
B. 
Gegen X.________ wurde am 16. September 2003 strafrechtliche Anklage erhoben. Neben weiteren SVG-Delikten (u.a. Fahren in angetrunkenem Zustand), die nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. Juli 2001 stehen, wurden ihm Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 3 aSVG und falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, zur Last gelegt. Von diesen Vorwürfen sprach ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. März 2004 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei mit der Begründung, es könne nicht nachgewiesen werden, dass er und nicht C.________ bzw. ein unbekannter Dritter den Wagen im Unfallzeitpunkt gelenkt hatte. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Appellation. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 25. Juli 2006 u.a. wegen Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 1 und 3 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 2 Abs. 1 aVRV sowie wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es bestrafte ihn, unter Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf die SVG-Widerhandlungen, mit 9 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 17. Mai 2004. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe ordnete das Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB an. 
C. 
X.________ erhebt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid (Ziff. 1.1, 1.2, 3, 4 und 5 des Dispositivs) sei aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der Vereitelung einer Blutprobe und der falschen Anschuldigung freizusprechen und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit der ebenfalls eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1.2, 3, 4, 5 des Dispositivs), seine Freisprechung vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. 
D. 
Das Obergericht schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Abweisung beider Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe ihn von den Vorwürfen der Vereitelung einer Blutprobe und der falschen Anschuldigung freizusprechen, verkennt er die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Schuldsprüche der falschen Anschuldigung und der Vereitelung der Blutprobe. Er wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor. 
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 115 Ia 14 E. 2b, 100 E. 5a). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, ihr Entscheid verletze das Willkürverbot von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, dieser sei willkürlich. Er muss vielmehr dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1; 128 I 177 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b). 
2.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Obergericht habe lediglich die Frage nach der Person des Lenkers im Unfallzeitpunkt geprüft. Den Schuldspruch habe es in unzulässiger Weise ohne eigene Sachverhaltsabklärung und Begründung unter blossem Verweis auf die Anklage gefasst. Die Annahme des Obergerichts, dass er ausser der Frage der Täterschaft weder den Sachverhalt noch dessen rechtliche Qualifikation bestritten habe, sei nicht nur aktenwidrig und damit willkürlich, sondern laufe auch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinaus, indem sich das Obergericht mit seinen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nicht befasse, die er vor Kriminalgericht gemacht und auf die er anlässlich der Appellationsverhandlung ausdrücklich verwiesen habe. 
Inwiefern die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe über die Frage der Täter- bzw. Lenkerschaft hinaus weder den Sachverhalt noch dessen rechtliche Qualifikation bestritten, aktenwidrig und damit willkürlich sein soll, belegt und substantiiert der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 OG genügenden Weise. Im Übrigen kann von Aktenwidrigkeit und Willkür keine Rede sein. Wie ein Blick in die Akten zeigt, hat sich der Beschwerdeführer vor Obergericht darauf beschränkt, seine Lenkerschaft im Unfallzeitpunkt in Abrede zu stellen. Seine Behauptung, er habe anlässlich der obergerichtlichen Appellationsverhandlung ausdrücklich auf seine vor Kriminalgericht erhobenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen verwiesen, findet in den Akten keine Stütze (vgl. obergerichtliches Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6). Der Beschwerdeführer hat mithin im obergerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Schuldspruch im Sinne der Anklage selbst dann ausser Betracht falle, wenn er im Unfallzeitpunkt seinen Jeep gelenkt haben sollte. Inwiefern das Obergericht unter diesen Umständen zur Begründung des Schuldspruchs nicht auf die Anklage verweisen durfte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er macht im Übrigen auch in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einmal ansatzweise geltend, weshalb und inwiefern der Schuldspruch - abgesehen von der Feststellung betreffend die Lenkerschaft (siehe nachfolgende E. 2.4) - auf einer willkürlichen tatsächlichen Grundlage beruhe. Die Beschwerde erweist sich mithin in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zur Frage nach der Lenkerschaft des Jeep Grand Cherokee im Unfallzeitpunkt als willkürlich. 
Unbestritten ist, dass es am 26. Juli 2001 gegen 01.30 Uhr auf der Renggstrasse in Entlebuch zwischen dem Jeep des Beschwerdeführers und dem VW Golf von A.A.________ zu einer Streifkollision kam. Der offensichtlich alkoholisierte Jeep-Lenker entfernte sich nach kurzem Gespräch mit den A.A.________s von der Unfallstelle. Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, seinen Personenwagen im Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben. Gegenüber den Untersuchungsbehörden bezeichnete er C.________ als Fahrzeuglenker, der in der Folge ebenfalls als Angeschuldigter einvernommen wurde und dabei die Angaben des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigte. 
Das Obergericht hat die zentrale Frage nach der Lenkerschaft des Jeeps im Unfallzeitpunkt eingehend geprüft und die Aussagen aller Beteiligten, insbesondere aber diejenigen der Zeugen A.A.________ und A.B.________, des Beschwerdeführers sowie diejenigen von C.________ einer sorgfältigen Würdigung unterzogen. Es hat sich dabei einlässlich zum Beweiswert der Zeugenaussagen geäussert und schlüssig dargelegt, dass und weshalb es die Glaubwürdigkeit der Zeugen und den Gehalt ihrer Aussagen anders bewertet als das Kriminalgericht. Dabei war es sich der Problematik bewusst, dass bei den Identifizierungsmassnahmen lediglich eine Gegenüberstellung von Täter und Zeugen erfolgte. Ebenso hat das Gericht nachvollziehbar begründet, weshalb es sowohl die Angaben von C.________ als auch diejenigen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und wenig glaubhaft einstufte. Es ist dabei abweichend vom Kriminalgericht zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführer war, der den Jeep Grand Cherokee lenkte, als es zur Streifkollision mit dem VW Golf von A.A.________ kam. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich zur Hauptsache auf eine Wiedergabe seiner Ausführungen im Plädoyer vor der ersten Instanz und auf eine Zitierung von Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils. Soweit er sich mit der Beweiswürdigung des Obergerichts überhaupt befasst, setzt er dieser seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Mit einer solchen appellatorischen Kritik kann die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht begründet werden. Willkür ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich oder vertretbar erscheint, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen). Inwiefern die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe seinen Jeep im Unfallzeitpunkt gelenkt, schlechthin unhaltbar sein sollte, wird in der Beschwerde aber nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Willkürrüge muss daher abgewiesen werden, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1). 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Anwendung dieser Norm entfalle bereits deshalb, weil C.________ in die Anschuldigung eingewilligt habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 unten). Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, der seine Strafbarkeit nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausschliessen soll. 
Der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schützt in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege, wie schon die Einordnung des Tatbestands im Gesetz zeigt. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1 mit zahlreichen Literaturhinweisen; 89 IV 204 E.1). Schützt das Delikt aber primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit, vermag die Einwilligung des zu Unrecht Bezichtigten keine rechtfertigende Wirkung zu entfalten. Die Strafbarkeit nach Art. 303 Ziff. 1 StGB bleibt mithin auch bei Einwilligung des Verletzten erhalten (nicht veröffentlichter Entscheid des Kassationshofs vom 31. Mai 2005 6S.216/2001 E. 9a; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, § 96 S. 373). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 
 
Auf die weiteren Einwände gegen die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ist nicht einzutreten, da sie sich gegen die Beweiswürdigung und die gestützt darauf getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz richten, was unzulässig ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
6. 
Der Beschwerdeführer hält schliesslich die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt nach Art. 44 Ziff. 1 StGB für bundesrechtswidrig. Weder lägen die Voraussetzungen für deren Anordnung vor noch sei eine solche notwendig und verhältnismässig. 
6.1 Nach Art. 44 Ziff. 1 StGB kann der Richter einen trunksüchtigen Täter in eine Heilanstalt einweisen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten, wenn die von ihm begangene Tat mit der Sucht im Zusammenhang steht. In diesem Fall schiebt er den Vollzug der Freiheitsstrafe auf (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen. Diese kann während des Strafvollzugs oder bei dessen Aufschub in Freiheit des Täters erfolgen (BGE 107 IV 20 E. 4a). 
6.2 Die Vorinstanz stützt die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt im Sinne der zitierten Norm auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ vom 18. April 2006. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom im Sinne von ICD-10 leidet, d.h. an einer psychischen bzw. Verhaltensstörung durch ständigen Alkoholgebrauch. Die bereits eingetretene schwere körperliche Schädigung von blutbildenden Organen und Leber, welche gegenwärtig noch reversibel sei, spreche für einen durchgängigen Alkoholkonsum bzw. für ein sogenanntes "Spiegeltrinken", d.h. der Beschwerdeführer benötige einen gewissen Alkoholspiegel, um überhaupt funktionieren zu können. Seine Fähigkeit, den Beginn, das Ende und das Ausmass seines Alkoholkonsums zu kontrollieren, sei beeinträchtigt. Aufgrund des wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand sei von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Der Zusammenhang zwischen den Straftaten des Beschwerdeführers und seiner Alkoholsucht sei gegeben. Die Behandlung einer schweren Alkoholabhängigkeit sei grundsätzlich schwierig. Über die Behandlungsprognose könne wenig gesagt werden. Obschon der Beschwerdeführer kaum gewillt sei, sich stationär behandeln zu lassen, und die Erfolgsaussichten einer zwangsweisen Behandlung langfristig eher gering seien, empfiehlt der Gutachter eine Einweisung in eine auf schwere Alkoholabhängigkeit spezialisierte Einrichtung. Eine ambulante Massnahme - bei Vollzug der Strafe oder in Freiheit - wäre wenig erfolgversprechend und würde der Suchtproblematik angesichts der Schwere der Störung sowie der offensichtlich mangelnden Problemeinsicht, die geradezu störungstypisch sei, niemals gerecht. 
6.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat neben weiteren SVG-Delikten die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Vereitelung einer Blutprobe sowie des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand erfüllt. Es handelt sich dabei - mit Ausnahme der falschen Anschuldigung, die ein Verbrechen ist - um Vergehen. Als Einweisungsdelikte bzw. Anlasstaten im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 StGB kommt ihnen demnach ohne weiteres die erforderliche Erheblichkeit zu (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 44 N. 2; Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Kommentar, Basel 2003, Art. 44 N. 16 und 18). Die Vorinstanz bejaht sodann gestützt auf die vom Gutachter diagnostizierte schwere Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und dessen erheblich eingeschränkte Fähigkeit, den Alkoholkonsum kontrollieren zu können, auch das Vorliegen einer Trunksucht im Sinne von Art. 44 StGB. Dass sie dabei von einem bundesrechtswidrigen Begriff der Trunksucht ausgeht, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Seine Vorbringen, er könne jederzeit mit seinem Alkoholkonsum aufhören bzw. sei heute alkoholabstinent, sind unzulässige Behauptungen tatsächlicher Natur. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis BStP). Im Weiteren steht fest, dass die Trunksucht für die begangenen Straftaten kausal ist. Ebenfalls ist aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erheblich rückfallgefährdet ist, wobei in erster Linie mit weiteren SVG-Delikten (Fahren in angetrunkenem Zustand) zu rechnen ist. Die in der Vergangenheit ausgesprochenen Führerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von 4 bzw. 20 Monaten in den Jahren 1996 und 1999 entfalteten die gewünschte Warnwirkung nicht. Die ernstliche Gefahr weiterer Delikte kann insofern nur durch eine Behandlung der Trunksucht gebannt werden. Zu Recht geht die Vorinstanz in dieser Hinsicht von der Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dass die Erfolgschancen einer Behandlung wegen der weitgehend fehlenden Therapiewilligkeit nur gering sind, spricht nicht zum vornherein gegen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 StGB. Wohl soll eine solche nur verhängt werden, wenn eine gewisse Aussicht auf Heilung besteht (BGE 109 IV 75 E. 3). Allzu hohe Anforderungen an dieses Erfordernis sind indes nicht zu stellen. Namentlich in einer Anfangsphase kann es deshalb genügen, wenn bloss die Motivierbarkeit des Täters gegeben ist (Heer, a.a.O., Art. 44 N. 36, mit Hinweisen). Von einer solchen ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz 
aber auszugehen. Vor diesem Hintergrund verletzt die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 StGB Bundesrecht nicht. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Einweisung in eine Trinkerheilanstalt im Sinne einer stationären Behandlung auch als verhältnismässig. Der von ihm angerufene Verhältnismässigkeitsgrundsatz besagt, dass eine Massnahme geeignet sowie erforderlich zu sein hat und zwischen dem erstrebten Ziel und den eingesetzten Mitteln eine vernünftige Relation bestehen muss (Heer, a.a.O., Vor Art. 42 N. 26). Angesichts der erheblichen Gefahr weiterer Delikte, insbesondere in Bezug auf das Fahren in alkoholisiertem Zustand, ist besagter Grundsatz vorliegend gewahrt, zumal nach der Einschätzung des Gutachters einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB geeignet erscheint, die als ungünstig bezeichnete Legalprognose zu verbessern und dem Beschwerdeführer die notwendige Behandlung zu erweisen. Allein der Umstand, dass er wegen seiner Alkoholkrankheit noch nie behandelt wurde, verschafft ihm entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf Anordnung der "milderen" ambulanten Behandlung, da sich eine solche nach der Beurteilung des Gutachters angesichts der vorliegenden Problematik zum vornherein als unzweckmässig erweist. 
 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
7. 
Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren abzuweisen (Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist den ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: