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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_682/2019  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019 (300.2019.95). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 7. Oktober 2018 fand die Polizei A.________ in seinem Personenwagen, der am Strassenrand parkiert, aber noch warm war, vor. Zwei Atemalkoholproben mit einem Testgerät ergaben Werte von 0,74 und 0,71 mg/l. A.________ weigerte sich in der Folge, die von der Polizei angeordnete Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder eine Blutprobe durchzuführen. 
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sprach A.________ mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 4. April 2019 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.--. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob A.________ am 3. Juni 2019 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 18. September 2019 abwies. Zur Begründung führte sie zuammenfassend aus, in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Verurteilung sei davon auszugehen, dass sich A.________ vorsätzlich einer Atemalkoholprobe oder einer Blutprobe widersetzt habe, was eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 Bst. d SVG darstelle. Dies ziehe einen Führerausweisentzug von drei Monaten nach sich. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Rekurskommission auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli