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[AZA 0] 
K 3/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Schürer 
 
Urteil vom 27. Oktober 2000 
 
in Sachen 
L.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Rechtsabteilung, Strassburgstrasse 11, Zürich, 
gegen 
SKBH Kranken- und Unfallversicherung, Rue du Nord 5, Martigny, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- L.________, geboren 1955, ist über seine Arbeitgeberin bei der SKBH Kranken- und Unfallversicherung unter anderem der Abteilung Taggeldversicherung (Wartefrist: 
1 Tag) angeschlossen (Kollektivvertrag). Er war ab 
12. September 1995 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig. 
Die SKBH bezahlte ihm ab 13. September 1995 das versicherte Taggeld. Auf 1. Juli 1996 reduzierte sie ihre Leistungen auf ein halbes Taggeld. Am 18. September 1996 nahm L.________ die Arbeit zu 50 % wieder auf. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1997 teilte die SKBH dem Versicherten, der noch immer zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, mit, sie stelle auf 31. Dezember 1997 ihre Leistungen ein. Die vom Gesetz vorgesehene maximale Leistungsdauer sei erreicht. Mit Verfügung vom 8. Juli 1998 bestätigte die SKBH den Inhalt ihres Schreibens vom 30. Dezember 1997. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. September 1998 ab. 
 
 
B.- Gegen den Einspracheentscheid erhob L.________ Beschwerde mit dem Begehren, das versicherte Taggeld sei für die Zeit ab 1. Januar 1998 weiterhin auszurichten, bis der Gegenwert von 720 Taggeldern erreicht bzw. die vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erlangt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 1999 ab. 
 
C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Erneuerung seines vorinstanzlichen Rechtsbegehrens. 
Die SKBH schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass ihm die SKBH über den 31. Dezember 1997 hinaus Taggelder bis zum Gegenwert von 720 Taggeldern bzw. 
bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausrichtet. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 72 Abs. 3 bis 5 KVG betreffend die Dauer der Taggeldleistungen und die Gewährung des Versicherungsschutzes für die Restarbeitsfähigkeit, Art. 103 Abs. 2 KVG betreffend die übergangsrechtliche Regelung der befristeten Weitergeltung der Bestimmungen des KUVG über die Leistungsdauer) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Sämtliche Einwendungen, welche der Beschwerdeführer gegen den kantonalen Entscheid vorbringt, sind, soweit erheblich, nicht stichhaltig. 
Zunächst ist festzustellen, dass selbstverständlich die zu Art. 12bis KUVG ergangene Rechtsprechung nichts an den Bestimmungen von Art. 72 Abs. 3 bis 5 KVG zu ändern vermag. Im Weitern trifft es zwar zu, dass die Krankenversicherer befugt sind, günstigere Leistungen zu erbringen, als dies in Art. 67 ff. KVG vorgesehen ist. Die SKBH kennt indessen im vorliegenden Zusammenhang keine Regelung, die zu Gunsten der Versicherten über die gesetzliche hinausginge. 
Es ist ihr deshalb verwehrt, mehr als die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist somit auch festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht "quasi gesetzlich verboten" ist, die Leistungsdauer bei Teilarbeitsfähigkeit gegenüber der gesetzlichen Regelung zu verlängern. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, Art. 72 KVG beinhalte einen inneren Widerspruch, der darin bestehe, dass beispielsweise ein zu 50 % arbeitsunfähiger Versicherter im Falle, dass keine Überversicherung besteht, nur einen Taggeldanspruch von 720 Tagen besitzt (Abs. 4), während sich sein Anspruch im Falle der Überversicherung auf die doppelte Dauer ausdehnt (Abs. 5). Nach der Auffassung des Beschwerdeführers stellt es eine stossende Ungleichbehandlung dar, wenn im einen Fall die Leistungseinstellung während der zweijährigen Dauer von Art. 103 Abs. 2 KVG vor Beginn der Überversicherung und im andern Fall erst nach alleiniger Geltung des neuen Rechts eintritt. Von einer Ungleichbehandlung kann indessen nicht die Rede sein; denn Versicherte werden unter gleichen Voraussetzungen nicht ungleich behandelt. Es ist vielmehr eine Wirkung der Rechtsänderung: Der zweite Fall ereignet sich unter der ausschliesslichen Geltung des neuen Rechts, während der erste Fall zu einem früheren Zeitpunkt eintrat. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 27. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: