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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_738/2019  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), 
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2019 (100.2018.350). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der montenegrische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) reiste am 13. April 2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2009 wurde A.________ wegen Diebstahls unter anderem zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Zusatzstrafe zu diesem Strafmandat wurde er wegen versuchter Begünstigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 29. September 2009; Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Mit Urteil vom 11. August 2015 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen Raubes, Nötigung (und Versuchs dazu), versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung unter Verursachung eines grossen Schadens, teilweise mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz (viele Straftaten mehrfach begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.--. Es schob den Vollzug der Strafe auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Den bedingt gewährten Vollzug für die beiden Geldstrafen aus dem Jahr 2009 widerrief das Obergericht nicht, verlängerte aber die jeweilige Probezeit um ein Jahr. 
Am 1. März 2016 trat A.________ den Strafvollzug an. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es anordnete, dass er das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe. 
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 2. November 2018 an. Am 8. April 2018 war A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, wobei die Probezeit auf ein Jahr und zwei Monate festgelegt wurde. 
Mit Urteil vom 28. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 3. September 2019 reicht A.________ sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht und die Polizei- und Militärdirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, verzichtet auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert. 
Mit Verfügung vom 5. September 2019 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - vorbehältlich E. 1.2 hiernach - somit einzutreten.  
 
1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, ist nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG; vgl. auch Urteil 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 1.2). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung beim Bewilligungswiderruf muss jedoch bereits sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119; vgl. E. 4 hiernach).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung]). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kommt selbst dann zum Tragen, wenn sich ein Ausländer - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
3.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, was er nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der Widerruf verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und sei unverhältnismässig (Art. 96 AIG).  
 
3.3. Unter dem Aspekt des Familienlebens sind Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann nur ausnahmsweise ein Anwesenheitsrecht verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass der volljährige Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bei seinen Eltern wohnt, reicht nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. auch 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.3).  
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Einschränkung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ. E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer ist 2001 als Minderjähriger in die Schweiz eingereist und verfügt seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung. Angesichts seiner rechtmässigen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren kann er sich grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). 
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5).  
Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.; Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1). Handelt es sich wie vorliegend um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (vgl. das Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 
 
4.2. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafrichter verhängte Strafe.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 42 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils), liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152 betreffend eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1 und 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3 betreffend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten; Urteil 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 betreffend eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten).  
Bereits die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG), welche der Verurteilung vom 11. August 2015 unter anderem zugrunde liegt, indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; Urteile 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 5.3; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2.1). Gemäss dem Strafurteil bezog sich die Tathandlung auf das Anstaltentreffen zur Erlangung und zum Verkauf/ zur Abgabe von mindestens 992 Gramm Heroingemisch. Der Beschwerdeführer habe das Heroin wiederbeschaffen und dem ursprünglichen Besitzer gegen eine Entschädigung zurückgeben wollen; dabei sei er maskiert, aggressiv und unter Zuhilfenahme von Waffengewalt vorgegangen. Gemäss den Erwägungen des Strafgerichts handelte der Beschwerdeführer primär aus finanziellen und egoistischen Beweggründen (vgl. auch E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Daneben wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung unter Verursachung eines grossen Schadens sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz (viele Straftaten mehrfach begangen) verurteilt. Somit liegt der Verurteilung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe keine isolierte Straftat, sondern eine Mehrzahl von teilweise schweren Delikten zugrunde. Zudem gehören sowohl Raub als auch die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) zu den Verhaltensweisen, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend Anwendung auf den Beschwerdeführer findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3). 
 
4.2.2. Erschwerend kommt hinzu, dass die Straftaten, die zur Verurteilung vom 11. August 2015 geführt haben, innerhalb der mit Strafmandat vom 15. Juni 2009 angesetzten Probezeit begangen wurden (vgl. auch E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Auch die Untersuchungshaft, in welcher sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten vom 5. November 2009 bis am 26. Januar 2010 befand, hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nur ca. 2 Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den versuchten Diebstahl, den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung beging. Anschliessend folgten zwei Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 28 km/h und Nichtabgabe des entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Anordnung).  
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, indiziert ein solches Verhalten eine erhebliche kriminelle Energie und eine beträchtliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). 
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass weitere Straftaten nicht ausgeschlossen seien (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft, weil sie das Rückfallrisiko willkürlich beurteilt habe, verkennt er, dass es sich dabei nicht um eine Sachverhalts-, sondern um eine Rechtsfrage handelt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass bei schweren Straftaten, wozu die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Raub gehören, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen.  
 
4.3.1. Aus dem Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung keine Straftaten mehr verübt habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der Beschwerdeführer stand seit dem Jahr 2009 unter dem Druck des Strafverfahrens, im Juli 2017 wurde das ausländerrechtliche Verfahren eingeleitet. Vom 1. März 2016 bis zum 8. April 2018 befand er sich zudem im Strafvollzug, aus welchem er unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und zwei Monaten entlassen wurde. Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch teilweise durch den Strafvollzug eingeschränkt war (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils; Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2).  
 
4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht gehalten, den Tatumständen, die bereits vom Strafrichter berücksichtigt wurden, im migrationsrechtlichen Verfahren erneut Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, weshalb die Migrationsbehörde nicht an die Einschätzung des strafrechtlichen Verschuldens gebunden ist, auch wenn sie diese mitberücksichtigt: Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA auch generalpräventiv wirken darf (Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
4.3.3. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer heute nach eigenen Angaben in anderen Verhältnissen lebe, weil er nicht mehr drogenabhängig und seit der Haftentlassung wieder erwerbstätig sei. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung am 5. November 2009 in seinem ehemaligen Lehrbetrieb angestellt und hatte auch nach seiner Entlassung diverse Temporärstellen. Es ist somit mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass seine deliktischen Tätigkeiten in keinem direkten Zusammenhang mit einer allfälligen Arbeitslosigkeit standen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Strafurteil zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmitteldelikte primär aus finanziellen und egoistischen Beweggründen und nicht aufgrund seiner Drogensucht begangen hatte (vgl. E. 4.2.1 hiervor).  
 
4.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Diese können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen.  
 
4.4.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im April 2001 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich somit seit 18 Jahren hier aufhält. Damit ist von einer langen Anwesenheit in der Schweiz auszugehen, die jedoch mit Blick auf die Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens und die in Haft verbrachte Zeit teilweise zu relativieren ist. Zwar hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).  
Angesichts der konkreten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht mit seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration korreliert. Bereits seine mehrfache, teilweise schwere Delinquenz spricht gegen eine gelungene Integration (vgl. E. 4.2 hiervor). Zudem kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer diverse Schulden hat und gegen ihn Verlustscheine bestehen (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er über keine gefestigten Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung verfügt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils), bringt er nichts Substantiiertes entgegen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestreiten. 
Zwar ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil nie Sozialhilfe bezogen hat, eine Anlehre abgeschlossen hat und über eine Arbeitsstelle verfügt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Entgegen seiner Auffassung fällt seine einigermassen gelungene berufliche Integration angesichts seiner Delinquenz nicht entscheidend ins Gewicht. Auch der Umstand, dass er den lokalen Dialekt spricht, zeugt nicht von einer besonders guten Integration, kann dies doch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden. 
 
4.4.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumutbar: Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht er neben der albanischen die serbische bzw. die serbokroatische Sprache. Dank der in der Schweiz abgeschlossenen Anlehre ist ferner davon auszugehen, dass es ihm auch möglich sein wird, in Montenegro wirtschaftlich Fuss zu fassen (vgl. auch E. 3.2 und 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Unüberwindbare Hindernisse, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht substantiiert geltend gemacht.  
 
4.5. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ein grosses öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig.  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov