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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_151/2008 /daa 
 
Urteil vom 2. Juli 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2008 
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das zuständige Untersuchungsrichteramt Berner Jura-Seeland verurteilte X.________ mit Strafmandat vom 7. Dezember 2007 zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Das Untersuchungsrichteramt warf ihr vor, am 4. November 2007 als Führerin eines Personenwagens einen Unfall verursacht zu haben, da sie kurz eingenickt sei. In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 11. Januar 2008 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für acht Monate und verpflichtete sie ausserdem zum Besuch von Verkehrsunterricht. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2008 ab. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, dass ein kurzes Einnicken mit Unfallfolgen eine schwere Verkehrsgefährdung darstelle. Da der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2007 der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Dauer eines Monats entzogen wurde, betrage vorliegend die Mindestentzugsdauer sechs Monate. Angesichts der kurzen Rückfallsfrist sei die gesetzlich Mindestentzugsdauer um zwei Monate erhöht worden, was nicht zu beanstanden sei. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 1. April 2008 (Postaufgabe 5. April 2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den ihr erst im Dispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 5. März 2008. In der Folge teilte ihr das Bundesgericht mit Schreiben vom 9. April 2008 mit, sie könne nach Erhalt des begründeten Entscheids ihre Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen. Dabei machte sie das Bundesgericht auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam. 
 
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern versandte am 30. April 2008 den begründeten Entscheid vom 5. März 2008. X.________ reichte in der Folge keine Beschwerdeergänzung ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Vorliegend setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 5. März 2008 auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Massnahme als gesetzlich begründet und angemessen beurteilte und demzufolge die Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Präsident Pfäffli