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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_24/2021  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt, Doppelbesteuerung, Steuerperiode 2015,, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht vom 10. November 2020 (VD.2020.50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH erbringt Design-, Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen für Realisierungsprojekte von Produktionsstätten. Zum Gesellschaftszweck gehört sodann die Übernahme von Regieaufträgen und Büroarbeiten in diesen Bereichen. Gemäss Handelsregister befand sich ihr Sitz vom 27. August 2012 bis am 16. Januar 2018 in U.________, Kanton Basel-Landschaft. Mit Verfügung von 15. Februar 2018 wurde die A.________ GmbH von der Steuerverwaltung Basel-Stadt darüber informiert, dass sie ab Steuerperiode 2015 im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung habe basierend auf einer Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft festgestellt, dass die A.________ GmbH ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt ausübe. 
 
B.  
Am 15. März 2018 erhob die A.________ GmbH Einsprache und beantragte, die Verfügung aufzuheben. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass sich ihr Sitz im Kanton Basel-Landschaft befinde und ihre Adresse bis am 31. Dezember 2017 B.________-Strasse in U.________ gelautet habe und ab 1. Januar 2018 C.________-Strasse in Basel. Mit Entscheid vom 13. Februar 2019 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Die von der A.________ GmbH erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2019; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. November 2020). 
 
C.  
Die A.________ GmbH legt mit Eingabe vom 7. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei aufzuheben. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Steuerperiode 2015 im Kanton Basel-Stadt subjektiv steuerpflichtig sei, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme. 
Die A.________ GmbH nimmt zu den vorangegangenen Vernehmlassungen Stellung und hält dabei an ihren Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Widersetzt sich eine Person der Beanspruchung der Steuerhoheit durch das Gemeinwesen, so muss grundsätzlich vorab in einem Steuerdomizilentscheid rechtskräftig über die subjektive Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273 E. 3.3.2 S. 278; Urteil 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beim kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht betreffend die subjektive Steuerpflicht handelt es sich um einen Endentscheid und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 86 Abs. 2, Art. 90 BGG; vgl. auch Urteil 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in BGE 143 II 33).  
 
2.2. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und weiteren verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. in der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils aufzuzeigen, inwiefern das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314; Urteile 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2.2; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2 in fine).  
Die rechtssuchende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil 2C_848/2017 vom 7. September 2018 E. 2.2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene tatsachenwidrige Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz. Diese Sachverhaltsrügen werden nachfolgend jeweils im geeigneten sachlichen Zusammenhang beurteilt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt ebenso in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Die Rügen sind dementsprechend vorab zu behandeln.  
 
3.2. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Es handelt sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.3; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b) im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Hinweisen; zum ganzen Urteil 2C_104/2013 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 1).  
 
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst namentlich auch das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).  
Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 E. 3.2; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 2.3). 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben zu allen Punkten, die ihr wichtig erschienen, umfassend äussern; eine Parteibefragung durfte insofern unterbleiben, da wie gesehen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht. Inwiefern ihr ein solcher Anspruch basierend auf kantonalem Recht zustehen würde, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Sie führt zwar aus, dass gemäss neuer kantonaler Regelung einem verantwortlichen Mitarbeiter der Gesellschaft die Teilnahme an einer formellen mündlichen Anhörung angeboten werden müsse, bevor Rechtsmittel ergriffen werden könnten, und die Steuerverwaltung Basel-Stadt habe diese Frist fruchtlos verstreichen lassen. Sie nennt jedoch keine kantonale Bestimmung, die ihr ein solches Recht zusichern würde - und prima vista ist dem kantonalen Verfahrensrecht auch keine Norm zu entnehmen, die eine mündliche Anhörung einer Partei im ordentlichen Steuerverfahren vorsieht - und führt in der Folge auch nicht aus, inwiefern eine solche kantonale Norm in willkürlicher Weise angewendet worden wäre (vgl. oben E. 2.1). Die Beschwerde ist somit in dieser Hinsicht nicht ausreichend begründet.  
 
3.5. Dasselbe gilt betreffend den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Beweisschriften und Zeugen nachgewiesen hätten, dass die Verwaltungsausübung der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft stattfinden würde. Die Vorinstanz hatte es unter Verweis auf die gleichlautende Einschätzung der Steuerrekurskommission abgelehnt, die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Zeugen zu befragen. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass bereits die Steuerrekurskommission gestützt auf § 144 des Gesetztes [des Kantons Basel-Stadt] vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz, StG/BS; SG 640.100] in zutreffender Weise festgestellt habe, dass die angeführten Personen nicht geeignet seien, beweistaugliche Auskünfte zur Frage des tatsächlichen Sitzes der Beschwerdeführerin erteilen zu können.  
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der bereits erhobenen Beweise nicht in zulässiger Weise davon ausgehen durfte, dass ihre gewonnene Überzeugung durch weitere Zeugenbefragungen nicht erschüttert werde. Die wiederholten obskuren Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen verschiedene am Verfahren beteiligten Personen, welche angeblich durch die angerufenen Zeugen - unter anderem zwei ehemalige Regierungsräte, die zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren involviert waren - bestätigt werden könnten, ändern an dieser Erkenntnis nichts. Diese Anschuldigungen, welche sie bereits vor der Vorinstanz erhoben hat, vermag die Beschwerdeführerin nicht weiter zu unterlegen. Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gar nicht erst mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt vielmehr weitgehend die Vorwürfe, die sie bereits in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz erhoben hat, und beharrt in rein appellatorischer Weise auf einem gegenteiligen Beweisergebnis hinsichtlich ihres tatsächlichen Sitzes. Es ist jedoch sogleich darzulegen (hinten E. 5.2 f.), dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht offensichtlich falsch erstellt worden ist. 
 
3.6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung sei ihr formell nie zugestellt worden.  
Es stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV dar, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (vgl. 144 II 401 E. 3.1 S. 405; 118 Ia 223 E. 2 S. 228; BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f.; Urteil 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (vgl. BGE 132 I 249 E. 6 S. 253; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2). 
Im vorliegenden Verfahren war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung rechtzeitig bei der Steuerrekurskommission anzufechten. Es ist ihr somit kein Nachteil erwachsen, ungeachtet davon, ob ihr der Einspracheentscheid tatsächlich nicht formell eröffnet worden ist. Mangels Rüge der Beschwerdeführerin wurde der Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren in dieser Hinsicht nicht erstellt. 
 
4.  
 
4.1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton befindet (Art. 50 DBG bzw. Art. 20 Abs. 1 StHG, § 59 StG/BS). Am Ort der unbeschränkten Steuerpflicht (sog. Hauptsteuerdomizil) unterliegt grundsätzlich das weltweite Einkommen des Steuerpflichtigen der Besteuerung durch die Gebietshoheit (BGE 139 II 78 E. 2.2 und 2.3).  
 
4.2. Die steuerrechtliche Zugehörigkeit der juristischen Personen bestimmt sich vorab nach dem Ort des Sitzes, sofern dieser nicht nur formeller Natur ist (sog. "Briefkastendomizil"). Diesfalls ist auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Nicht entscheidend ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Urteil 2C_848/2017 vom 7. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Veranlagungsbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252). In Bezug auf das Hauptsteuerdomizil juristischer Personen gilt der Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen. Der andere Kanton, welcher ein Briefkastendomizil geltend macht, hat die Umstände darzutun und zu beweisen, aus welchen sich ergibt, dass der ausserkantonale Sitz einer juristischen Person nur formeller Art ist und die tatsächliche Verwaltung im betreffenden Kanton besorgt wird. Erscheint aber der durch den anderen Kanton geltend gemachte Ort der tatsächlichen Verwaltung als sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es der steuerpflichtigen juristischen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons zu erbringen (Urteil 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweis; siehe auch Urteil 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 5.2, ebenfalls mit Hinweis).  
 
5.  
Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist der in Basel-Stadt wohnhafte D.________ einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seit dem 17. Juni 2016 auch alleiniger Inhaber sämtlicher Stammanteile; zuvor wurde einer der 20 Stammanteilen von E.________ gehalten. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, dass zwar ein Mietverhältnis der Beschwerdeführerin für Räumlichkeiten an der B.________ strasse in U.________ bestanden habe, welches erst mit Schreiben vom 29. September 2017 auf den 31. Dezember 2017 gekündigt worden sei. Anlässlich des Revisorats im Jahre 2017 sei jedoch festgestellt worden, dass unter dieser Anschrift weder ein Briefkasten noch ein Klingelfeld noch sonstige Hinweise auf ein Domizil der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien. Selbst wenn sich gestützt auf Informationen aus dem Jahr 2017 nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umstände in der Steuerperiode 2015 ziehen liessen und somit höchstens als Indizien betrachtet werden könnten, bestünden auch für die Steuerperiode 2015 genügend Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt besorgt worden sei.  
So sei der eingereichte Mietvertrag vom 31. März 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der Del Cioppo AG geschlossen worden. Deren Sitz habe sich ebenfalls an B.________ strasse in U.________ befunden, wo auch deren einziges Verwaltungsratsmitglied, G.________, gewohnt habe. Mangels eines Telefonbucheintrags der Beschwerdeführerin und weil das Wohnhaus sowohl als private Räume von G.________ wie auch als Büros für die beiden erwähnten Gesellschaften gedient hätte, sei von einem Untermietvertrag auszugehen. Der Mietvertrag von 31. März 2011 habe sich auf ein Büro mit WC bezogen und eine Mietfläche von 18.5 m² umfasst, wobei sich der Mietzins auf monatlich Fr. 150.-- inkl. Neben- und Betriebskosten belaufen habe. Der Mietzins sei so tief, dass nicht von der effektiven Vermietung des Zimmers ausgegangen werden könne und dieser als Indiz für ein Briefkastendomizil zu werten sei. 
Zusätzliche Unstimmigkeiten in den Akten sprächen ebenfalls dagegen, dass die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin während der fraglichen Steuerperiode in U.________ besorgt worden sei. So sei gemäss eingereichtem Mietvertrag als Mietbeginn der 1. August 2011 vereinbart worden, obschon der Sitz der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregisterauszug erst am 27. August 2012 dorthin verlegt worden sei. Weiter weiche der jährliche Bruttomietzins für die fraglichen Räumlichkeiten von Fr. 1'800.-- erheblich von dem in der Buchhaltung für die Steuerperiode 2015 ausgewiesenen Mietaufwand der Beschwerdeführerin von Fr. 12'996.-- ab. Der verbuchte Mietaufwand entspreche betragsmässig eher den privaten Wohnkosten von D.________, zumal aus den Adresshistorien von D.________ und der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass der jeweilige Sitz der Beschwerdeführerin - vor der statutarischen Sitzverlegung nach U.________ und seit der Rückverlegung des statutarischen Sitzes nach Basel - jeweils mit der Wohnadresse ihres Geschäftsführers überein gestimmt habe. Schliesslich habe D.________ ausschliesslich im Kanton Basel-Stadt Auslagen gehabt. Aus all diesen Indizien lasse sich schliessen, dass die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin jeweils von ihrem Geschäftsführer in seinen privaten Räumlichkeiten und damit im Kanton Basel-Stadt besorgt worden sei. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jeweils nach U.________ gereicht sei, um dort zu arbeiten bzw. die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin von diesem Ort zu steuern. E.________, der damalige andere Inhaber eines Stammanteils, sei mangels Zeichnungsberechtigung wiederum nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu leiten. 
Bei dieser Ausgangslage obliege es der Beschwerdeführerin, für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt den Gegenbeweis zu erbringen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. 
 
5.2. Sachverhaltsfragen sind im Verfahren vor dem Bundesgericht mit eingeschränkter Kognition zu prüfen (vorne E. 2.3).  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die fragliche Revision durch die Steuerverwaltung habe nicht am 28. September 2017 stattgefunden, sondern sei erst im November 2017 durchgeführt worden. Beim Datum der Revision handelt es sich nur um eines von mehreren Indizien, welche die Vorinstanz berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat zudem ausdrücklich festgehalten, dass aus der im Jahre 2017 angetroffenen Situation nur beschränkt Rückschlüsse auf die Situation in der Steuerperiode 2015 gezogen werden können, ungeachtet davon, ob die fraglichen Umstände im September oder November 2017 bestanden. Dementsprechend hat sie diesem Indiz auch nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die exakte Bestimmung des Datums, an welchem die Revision stattgefunden hat, ist für den Ausgang des Verfahrens somit nicht ausschlaggebend und kann offengelassen werden (vorne E. 2.3). Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei am 15. Februar 2018 nicht im Kanton Basel-Stadt gemeldet, sondern nur im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beweiswürdigung nicht auf diesen Umstand abgestellt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sein könnte.  
 
5.2.2. Im Weiteren betont die Beschwerdeführerin mehrmals, dass sie die Betriebskosten nicht aktiviert habe. Sofern sie damit den von der Vorinstanz festgestellten Raumaufwand für das Büro in U.________ und die Wohnung ihres Geschäftsführers in Basel in Abrede stellen möchte, ist ihre Rüge nicht ausreichend begründet. Ohnehin bestehen keine Anhaltspunkte, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die jeweiligen Aufwendungen für Büro und Wohnung offensichtlich falsch erfolgt wäre.  
 
5.2.3. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin wiederholt auf Dokumente, die sie während des Verfahrens eingereicht habe und in genereller Weise ihre Sachverhaltsdarstellung belegen würden. Sie habe dadurch nachgewiesen, dass ihre Verwaltungstätigkeit im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden habe und die Verlegung ihrer Steuerpflicht in den Kanton Basel-Stadt nicht gerechtfertigt sei. Allerdings bezeichnet sie diese Dokumente nicht näher und legt in ihrer Beschwerde auch nicht dar, aus welchen Gründen daraus ersichtlich sein sollte, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich falsch, d.h. willkürlich erfolgt ist, sondern lässt es erneut bei rein appellatorischen Behauptungen bewenden. Die Beschwerde erfüllt auch in dieser Hinsicht die Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht.  
 
5.2.4. Dasselbe gilt betreffend die Anschuldigungen an verschiedene Mitglieder der Steuerverwaltungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, im Zusammenhang mit der Durchführung der Revision strafbare Handlungen begangen zu haben, welche, wie bereits erwähnt (vorne E. 3.5), nicht weiter belegt sind.  
 
5.3. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Sachlage zweifellos unrichtig dargestellt hätte. Die Vorinstanz hat ohne Willkür dargelegt, dass in U.________ keine Geschäftstätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsnormen (vorne E. 4.1) stattgefunden hat. Der Entscheid, mit dem der Kanton Basel-Stadt ab der Steuerperiode 2015 die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin beansprucht, erweist sich als rechtens.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen und die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Kanton Basel-Stadt ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching