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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_761/2012 
 
Urteil vom 26. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Vormundschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Am 14. April 1981 griff der am 10. März 1954 geborene Beschwerdeführer seine Eltern tätlich an, verletzte seine Mutter im Gesicht und den Vater durch mehrere Schläge mit dem Beil am Kopf. Der Vater erlag diesen Verletzungen. Der aus psychiatrischen Gründen nicht zurechnungsfähige Beschwerdeführer wurde nicht strafrechtlich verurteilt, sondern gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Klinik eingewiesen. Mit Beschluss vom 16. Februar 1983 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 369 ZGB wegen Geisteskrankheit entmündigt. 
 
1.2 Mit Eingabe vom 30. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung dieser Massnahme. Nachdem bei Dr. med. Y.________ am 16. Dezember 2005 ein Gutachten und am 26. April 2007 ein Ergänzungsgutachten eingeholt und weitere Abklärungen vorgenommen worden waren, beantragte die Vormundschaftsbehörde die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Vormundschaft. In der Folge wurde das vormundschaftliche Verfahren wegen eines hängigen Verfahrens betreffend Verlängerung bzw. Aufhebung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme und der damit verbundenen Schutzaufsicht und Weisung sistiert. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 wies der Bezirksrat Uster das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ab. Das Obergericht gab mit Urteil vom 8. Oktober 2012 einer gegen diesen Beschluss erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den bezirksrätlichen Beschluss. 
 
1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 18. Oktober 2012 und 5. November 2012 gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht um Aufhebung der Vormundschaft. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2. 
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
3. 
Das Obergericht hat begründet, weshalb seiner Ansicht nach die Voraussetzungen gemäss Art. 433 ZGB für die Aufhebung der Vormundschaft nicht gegeben sind und das Gesuch des Beschwerdeführers daher abzuweisen ist. Es hat im Wesentlichen erwogen, die Ausgangslage habe sich seit der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2005 und des Ergänzungsgutachtens von 2007 nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe überdies auf die Einholung einer neueren Expertise ausdrücklich verzichtet. Er bestreite lediglich die vom Bezirksrat aufgrund der Gutachten bejahte Geisteskrankheit. Der Bezirksrat habe die Schlussfolgerungen des Gutachters und die von diesem gestellte Diagnose ausführlich und korrekt wiedergegeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, das überzeugende Gutachten in Zweifel zu ziehen. Überdies habe der Bezirksrat die Eingaben des Beschwerdeführers bei verschiedensten Amtsstellen in Sachen Wiederbemündigung nicht übersehen. Diese Eingaben, die laut gutachterlicher Einschätzung als krankhaft bedingte Auseinandersetzung mit Behörden zu werten seien, zeigten klar, dass das Interesse des Beschwerdeführers auf wenige Themen reduziert sei: So behaupte er, da er nicht geisteskrank sei, müssten die ungerechtfertigte Zwangsmedikation und die damit einhergehende Beeinträchtigung seines Wohlbefindens sowie die psychiatrische Zwangsbehandlung und die ungerechtfertigten strafrechtlichen und vormundschaftlichen Massnahmen aufhören. Der Bezirksrat habe zutreffend festgestellt, dass die in Art. 436 ZGB (recte: Art. 433 ZGB) aufgestellten Voraussetzungen für die Aufhebung der Vormundschaft nicht gegeben seien. Das Obergericht ist alsdann aufgrund der Würdigung der Umstände zum Schluss gelangt, die Entmündigung sei die angebrachte Massnahme und daher verhältnismässig. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben mit den Ausführungen des Obergerichts nicht auseinander, sondern er behauptet wie schon vor Obergericht, er sei nicht geisteskrank. Auf die Argumente des Obergerichts, weshalb die Vormundschaft unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens heute nicht aufgehoben werden kann, geht er nicht ein und zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht Bundesgericht verletzt hat. Zudem beschimpft der Beschwerdeführer verschiedene am Verfahren beteiligte Personen, wie z.B. die Ärzte. 
 
5. 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den in Erwägung 2 aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Einzelrichter nicht einzutreten. 
 
6. 
Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden