Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.139/2003 /bnm 
 
Urteil vom 25. August 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________ AG in Liquidation, 
Gemeinderat A.________, 
Berufungskläger, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber, Terrassenweg 1a, Postfach 1130, 6301 Zug, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Koller, Grossfeldstrasse 11, Postfach, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB; Vorschusspflicht des Antragstellers, 
 
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Mai 2000 schloss Y.________ mit der Z.________ AG einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses in B.________. Am 13. April 1999 leistete er eine Anzahlung von Fr. 30'000.--. Mit Schreiben vom 14. November 2000 erklärte er gegenüber der Z.________ AG den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückleistung der Anzahlung. 
 
Gemäss Publikation im SHAB vom 9. März 2001 wurden das Domizil der Z.________ AG und die eingetragenen Personen gelöscht. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001, publiziert am 8. Mai 2001, wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 86 und 88a HRegV aufgelöst. Danach verblieb sie ohne Liquidator und Domizil. 
B. 
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 beantragte Y.________ beim Vormundschaftsamt der Gemeinde A.________, es sei zum Schutz des Vermögens der Z.________ AG in Liquidation gestützt auf Art. 393 ZGB unverzüglich eine Verwaltungsbeistandschaft zu errichten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 teilte der Sozialdienst der Gemeinde A.________ mit, die Errichtung der Beistandschaft werde von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, da sie ausschliesslich im Interesse des Antragstellers liege. Jener bestritt die Vorschusspflicht, überwies jedoch am 29. Juni 2001 den geforderten Betrag von Fr. 5'000.--, worauf der Gemeinderat A.________ am 3. September 2001 über die Z.________ AG i.L. eine ad hoc-Beistandschaft im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB errichtete (Ziff. 1) und X.________ als Beistand ernannte (Ziff. 2). Im Übrigen ordnete er an, dass dieser bei Erreichen eines Kostenaufwandes von Fr. 5'000.-- einen kurzen Zwischenbericht einzureichen sowie die weiteren Anordnungen abzuwarten habe (Ziff. 4) und dass aus dem Vorschuss von Fr. 5'000.-- vorrangig die Kosten der Beistandschaft zu bezahlen seien (Ziff. 6). 
 
Gegen die beiden letztgenannten Ziffern erhob Y.________ Beschwerde. In deren Gutheissung ordnete der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 an, dass der Gemeinderat die Entschädigung des Beistandes festzusetzen und die Kosten der Z.________ AG i.L. in Rechnung zu stellen und entsprechend die Gemeinde A.________ an Y.________ den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten habe. 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Z.________ AG i.L. und des Gemeinderates A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 15. April 2003 ab. 
C. 
Gegen dieses Urteil haben die Z.________ AG i.L. und der Gemeinderat A.________ am 26. Juni 2003 sowohl staatsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des Beschlusses des Gemeinderates A.________ vom 3. September 2001. Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Zivilsachen, in der Regel aber nicht berufungsfähig. Als Ausnahmen gelten die in Art. 44 lit. a-f und in Art. 45 OG abschliessend aufgezählten Fälle (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 73). Vorliegend steht Art. 44 lit. e OG zur Diskussion, der die Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft (Art. 369-372, 392-395 ZGB) sowie die Aufhebung dieser Verfügungen als berufungsfähig erklärt. 
 
Die Anordnung der Beistandschaft als solche ist im vorliegenden Fall nicht Streitgegenstand, hat doch der Gemeinderat A.________ dem entsprechenden Begehren von Y.________ stattgegeben. Die Parteien sind sich einzig über die finanziellen Nebenfolgen der Verbeiständung der Z.________ AG i.L. uneinig; dabei geht die eine Parteiengruppe davon aus, dass Art. 416 ZGB auch bei der Verbeiständung juristischer Personen zum Tragen kommt, während die andere eine füllungsbedürftige Gesetzeslücke annimmt. Diese Frage kann indes nicht zum Gegenstand einer Berufung gemacht werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 44 lit. e OG zeigt und wie die dort aufgezählten Gesetzesartikel verdeutlichen, lässt sich nur die auf einem der aufgelisteten Artikel basierende Anordnung oder Aufhebung einer Vormundschaft bzw. Beistandschaft berufen. Demgegenüber kann die auf einen anderen Gesetzesartikel (namentlich Art. 368 ZGB) gestützte Bevormundung ebenso wenig mit Berufung angefochten werden wie die Publikation der Bevormundung (Art. 375 ZGB) oder die Bezeichnung des Vormundes gemäss Art. 379 ZGB (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 2.5.3 zu Art. 44 OG). Gleiches gilt für die Entschädigung des Vormundes bzw. des Beistandes und damit für die Anwendung des im Streit liegenden Art. 416 ZGB (Messmer/Imboden, a.a.O., S. 75). 
2. 
Entgegen der Behauptung der Berufungskläger war die Frage des zulässigen Bundesrechtsmittels keineswegs so unklar, ist doch der entsprechende Grundsatz direkt aus dem Gesetz ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, für die Gerichtsgebühr unter den ohnehin tiefen Kostenvorschuss zu gehen. Sie ist den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Berufungsantworten eingeholt wurden, sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Berufungsklägern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: