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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_426/2010 
 
Urteil vom 13. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1960 geborene S.________ arbeitete seit 1. Januar 2002 als Payroll Administrator bei der X.________ AG in einem Pensum von 60 % und war daneben als selbstständigerwerbende Übersetzerin sowie Dolmetscherin für die Sprachen Deutsch, Englisch und Italienisch tätig. Am 3. November 2003 stiess ein von hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des von ihr gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen zum Stillstand gebrachten Personenwagens. Die Ärzte des Spitals Y.________, wohin S.________ zur stationären 24-stündigen Überwachung gebracht wurde, diagnostizierten eine Commotio cerebri sowie Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit retrograder Amnesie für das Unfallereignis ohne radiologisch oder klinisch erkennbare posttraumatische Veränderungen (Berichte vom 10. und 19. November 2003; vgl. auch Berichte des neuroradiologischen und radiologischen Instituts Z.________ vom 24. Februar 2004 sowie der Frau Dr. med. V.________, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 27. Februar 2004). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher S.________ für das Anstellungsverhältnis obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Ab 15. Dezember 2003 arbeitete die Versicherte zu 50 % (Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 13. Januar 2004; Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.________, Chirurgie FMH, vom 16. Dezember 2003, 6. Januar, 20. Februar und 11. Mai 2004). Eine neuropsychologische Untersuchung bei Frau Dr. phil. W.________, Neuropsychologie, vom 10. Mai 2004 (Bericht vom 4. Juni 2004) ergab in Bestätigung der Einschätzung des Dr. med. H.________ eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung (im Vordergrund stehende massiv reduzierte, schwankende Aufmerksamkeit und Konzentration, verzögertes und fehleranfälliges Erfassen bei der Verarbeitung komplexer Informationen sowie reduzierte Wortflüssigkeit), die für eine Arbeitsleistung von 50 % einen deutlich höheren Arbeitseinsatz im Angestelltenverhältnis erforderlich machte (Bericht der Frau Dr. phil. W.________ vom 7. September 2005) und die selbstständige Erwerbstätigkeit als Übersetzerin/Dolmetscherin faktisch verunmöglichte (vgl. auch Verlaufsberichte des Dr. med. H.________ vom 24. und 30. September 2004, 4. und 6. April sowie 7. Juni 2005 und 11. Juli 2006). Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 9. Januar 2006 kam Dr. med. O.________ zum Schluss, die Explorandin solle ihre berufliche Tätigkeit weiterführen und durch schriftliche Übersetzungsarbeiten ergänzen; für die SUVA-versicherte Tätigkeit bestehe eine hälftige Arbeitsfähigkeit. Nachdem Dr. med. H.________ am 27. Februar 2007 eine Steigerungsmöglichkeit der bislang angenommenen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausschloss und gemäss Auskunft des Dr. med. O.________ vom 15. März 2007 keine Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes gegeben war, stellte die SUVA mit Verfügung vom 3. April 2007 die bislang erbrachten Leistungen per 30. April 2007 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente oder Integritätsentschädigung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 3. November 2003. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. September 2008). 
 
B. 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass S.________ auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat (Entscheid vom 30. März 2010). 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. S.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid der SUVA vom 16. September 2008 werden die Rechtsgrundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Richtig sind auch die Ausführungen zur Beurteilung des weiter erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhangs von natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv nachweisbaren Beschwerden, wobei zu wiederholen ist, das bei Schleudertraumen der HWS sowie Schädelhirntraumen oder äquivalenten Verletzungen im Gegensatz zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten ist (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts litt die Beschwerdegegnerin an den typischen Symptomen eines HWS-Schleudertraumas, Schädelhirntraumas oder vergleichbaren Verletzung (Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Erbrechen, Diplopie, Konzentrations-, Wortfindungs- und Visusstörungen, Lärmempfindlichkeit, emotionale Labilität, Vergesslichkeit sowie längerdauernde depressive Reaktion, gemischt mit Angst), die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Auffahrunfalles vom 3. November 2003 waren. Da das Beschwerdebild medizinisch nicht objektivierbar war, hatte eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass praxisgemäss Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse an der Grenze zu den leichten Unfällen einzureihen sind. Von dieser Regel war hier, entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, nicht abzuweichen. Das kantonale Gericht betrachtete von den weiter zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, diejenigen der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt, letzteres in ausgeprägter Weise, weshalb auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen war. 
 
3.2 Nach der von der SUVA in der Beschwerde zutreffend zitierten Rechtsprechung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und hinsichtlich Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss der Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.). Praxisgemäss kann eine besondere Ausprägung dieses Kriteriums vorliegen, wenn die versicherte Person Bemühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende hinausgehen, nachzuweisen in der Lage ist (Urteil 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.2 und 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.2 in fine). 
3.3 
3.3.1 Die SUVA bringt vor, die ärztlich bestätigte hälftige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht auf das vor dem Unfall ausgeübte, an drei Tagen erfüllte Arbeitspensum von 60 % bei der X.________ AG, sondern auf eine Vollzeitbeschäftigung bei dieser Gesellschaft, weshalb die vorausgesetzte Erheblichkeit des in Frage stehenden Adäquanzkriteriums nicht erfüllt sei. Die Erheblichkeit sei selbst dann zu verneinen, wenn von der vorinstanzlichen Annahme ausgegangen werde, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf ein Pensum von 60 % beziehe, zumal der Versicherten zumutbar gewesen sei, die Angestelltentätigkeit auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. Die Frage könne letztlich offenbleiben, da das Kriterium jedenfalls nicht in auffälliger Weise gegeben sei und somit höchstens drei von den sieben relevanten Kriterien erfüllt seien, was beim vorliegenden Schweregrad des Unfalls für die Bejahung der Adäquanz nicht ausreiche. 
3.3.2 
3.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die von Dr. med. H.________ auf den Unfallscheinen UVG bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nur auf das obligatorisch bei der SUVA versicherte Anstellungsverhältnis bei der X.________ AG bezogen haben kann. Diese Schlussfolgerung ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die Versicherte gemäss ärztlichen und neuropsychologischen Auskünften die selbstständige Erwerbstätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin schon unmittelbar nach dem Unfall faktisch nicht mehr auszuüben vermochte (vgl. Berichte der Frau Dr. phil. W.________ vom 4. Juni 2004 und des Dr. med. H.________ vom 30. September 2004, 6. April und 7. Juni 2005 sowie 11. Juli 2006 und 27. Februar 2007), die Sachverständigen mithin gegenüber der SUVA einzig die Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte Anstellungsverhältnis beurteilten. So erwähnte auch Frau Dr. med. V.________ im Bericht vom 27. Februar 2004, die Versicherte habe ab Mitte Dezember die Arbeitstätigkeit im zeitlichen Umfang von 30 % aufgenommen. Auch der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ ging in Kenntnis der Vorakten davon aus, dass lediglich eine hälftige Arbeitsfähigkeit "für die SUVA-versicherte Tätigkeit - Halbtagespensum - besteht" (Bericht vom 9. Januar 2006). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des auf Empfehlung des Dr. med. H.________ konsultierten Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, der gestützt auf eine eigene Untersuchung und die zur Verfügung gestellten Akten die Frage der SUVA nach der "Arbeitsfähigkeit von Frau S.________ bezüglich Ihrer Tätigkeit bei der X.________ AG" zu beantworten hatte, die er auf höchstens 50 % einschätzte (Bericht vom 2. Dezember 2006). 
3.3.2.2 Gemäss Urteil U 478/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.6.1 (publ. in: SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81) ist bei der Bestimmung des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit", das mit BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 (U 394/06 vom 19. Februar 2008) modifiziert wurde (vgl. E. 3.2 hievor), grundsätzlich vom vormaligen Teilpensum auszugehen; vorbehalten bleibt allerdings der Fall, in welchem mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die versicherte Person ohne den Unfall die Erwerbstätigkeit erweitert hätte, denn es belastet ebenfalls, wenn eine diesbezüglich geplante Ausdehnung unfallbedingt nicht vollzogen werden kann (vgl. dazu auch Urteil U 287/04 vom 17. März 2005 E. 11 [publ. in: RKUV 2005 Nr. U 550 S. 243]). Im Urteil 8C_633/2007 vom 7. März 2007 E. 6.3 erwog das Bundesgericht gestützt auf die modifizierte Praxis, dass die versicherte Person trotz vorhandener Motivation zur Arbeitsaufnahme durch die gesundheitlichen Beschwerden sowohl bei der Erwerbstätigkeit als auch bei einer Tätigkeit im Haushalt erheblich eingeschränkt war, weshalb es die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejahte. 
3.3.2.3 Angesichts der dargelegten Rechtsprechung kann der von der SUVA zumindest implizit geäusserten Auffassung, das Adäquanzkriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen beziehe sich einzig auf das obligatorisch versicherte Anstellungsverhältnis, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der faktisch totale Verlust der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin die Beschwerdegegnerin gemäss Berichten der Dres. med. H.________ vom 11. Juli 2006 und F.________ vom 24. November 2006 in ihrem Selbstverständnis, das zu einem wesentlichen Teil auf ihren sprachlichen Fähigkeiten beruhte, erheblich belastete, zumal sie auch als Angestellte der X.________ AG vor dem Unfall die fremdsprachigen Korrespondenzen erledigt hatte, welche ihr danach nur noch zur Überprüfung allfälliger Fehler vorgelegt wurden. Unter diesen Umständen ist von einer besonders ausgeprägten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Soweit die SUVA ausgewiesene Anstrengungen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, in Abrede stellt, sind die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. So misslang der im Monat nach dem Unfall unternommene Arbeitsversuch wegen qualitativ ungenügender Leistungen. In der Folge musste die Versicherte ihr Tätigkeitsspektrum den Beschwerden anpassen und versah zeitweilig zweitrangige Arbeiten, die ihr die Arbeitgeberin zuweisen konnte. Versuche, ihr früheres Pensum bzw. Tätigkeitsspektrum wieder zu erreichen, führten zu Beschwerdeexazerbationen. Eine vor dem Unfall ins Auge gefasste Umschulung musste sie fallen lassen, und sie war jederzeit bemüht, den Erhalt ihrer Arbeitsstelle nicht durch zeitlich stark beanspruchende Therapiemassnahmen zu gefährden. Gesamthaft betrachtet ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass das unfallbedingte Adäquanzkriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in auffälliger Weise vorliegt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres zu bejahen ist. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die SUVA hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. September 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder