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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 417/03 
 
Urteil vom 15. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
G.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 18. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene G.________ begann im Frühjahr 1981 eine Berufslehre als Zimmermann. Wegen Rückenbeschwerden brach er diese Lehre im Jahr 1983 jedoch ab. Zwischen 1984 und 1995 arbeitete er als ungelernter Schreinermonteur. Am 3. März 1995 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung an und beschloss auf Grund der Berufsberatung, sich zum Sozialpädagogen ausbilden zu lassen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen im Rahmen einer erstmaligen Ausbildung (Verfügungen vom 9. August 1996 und 18. August 1997) bzw. als Umschulung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1998) zu. Am 20. Januar 1999 berichtete die Ausbildungsstätte X.________ über die Vorbereitung auf die Ausbildung zum Sozialpädagogen in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 14. August 1998. Dabei wurde ausgeführt, die Rückenbeschwerden würden für den Versicherten im sozialpädagogischen Berufsfeld kein Problem darstellen. Generell erlaube die körperliche Behinderung eine berufliche Tätigkeit zu 80 % mit abwechslungsweise sitzender und stehender Arbeit. Wegen eines entzündeten und tränenden Auges habe der Versicherte sich aber entschlossen, die Ausbildung zum Sozialpädagogen per 11. Januar 1999 abzubrechen. Die Berufsberaterin der IV-Stelle gab in einem Bericht vom 23. Januar 1999 im Wesentlichen an, der Versicherte habe die Ausbildung zum Sozialpädagogen wegen einer schweren Augenentzündung, die wohl auf psychische Ursachen zurückzuführen sei, abgebrochen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Y.________ (stationärer Aufenthalt vom 24. bis 27. Januar 2000). In ihrem Gutachten vom 17. Februar 2000 gelangten die Experten des ZMB zum Schluss, beim Versicherten würden ein Lumbovertebralsyndrom bei massiven degenerativen Veränderungen thorakolumbal und ein Status nach Morbus Scheuermann sowie eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung vorliegen. In seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann oder als Bauschreiner bestehe eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %. Ihm seien jedoch sämtliche rückenadaptierte Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten vollschichtig zumutbar, wobei für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Am 4. August 2000 berichtete der Berufsberater der IV-Stelle, der Versicherte sei seit April 2000 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und beziehe ein Taggeld von 50 %; er werde den Verdacht nicht los, dass G.________ es unbewusst so anstelle, dass er keine Arbeitsstelle bekomme. Berufliche Massnahmen seien bei diesem Verhalten und beim klaren Tendieren auf eine Berentung nicht durchführbar. Inzwischen habe er ca. 15 Sitzungen an Psychotherapie besucht und ab dem 16. August 2000 werde er in ein Beschäftigungsprogramm geschickt. 
 
Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2000 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, bei einem - gestützt auf ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 61'560.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 47'727.- (Durchschnittslohn nach Lohnstatistikerhebungen gemäss Qualifikationsstufe 3 bei 80 %iger Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %) ermittelten - Invaliditätsgrad von 22 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 23. November 2000 erliess die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ beantragen liess, es sei ihm eine halbe Invalidenrente, zuzüglich einer Zusatzrente für die Ehefrau und das Kind, zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. März 2003 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine halbe Invalidenrente und eine Zusatzrente für die Ehefrau je seit dem Februar 1996 sowie eine Kinderrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) nicht anwendbar ist. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Das kantonale Gericht hat, wie zuvor die IV-Stelle, den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung verneint, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei in einer angepassten Tätigkeit weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht in rentenberechtigendem Ausmass eingeschränkt. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Abklärung des Sachverhalts einseitig und unrichtig ausgefallen sei. Insbesondere habe ihn der ausgeübte Beruf als Schreinermonteur extrem belastet. Zudem habe er die Umschulung zum Sozialpädagogen nicht freiwillig aufgegeben, habe keinen passiven Widerstand gegen Verweisungstätigkeiten geleistet und habe auch nicht die angeordnete Psychotherapie ohne ersichtlichen Grund abgebrochen. Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt somit, ob der Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zuverlässig auf der Grundlage fachärztlicher Berichte beurteilt werden konnten. 
2.1 Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
2.2 Im Gutachten vom 17. Februar 2000 erhoben die Experten des ZMB den gesundheitlichen Zustand des Versicherten und nahmen zu seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit Stellung. Dagegen kam den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in der erstinstanzlichen Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zu, da die Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und weder in der Beschwerde an die Vorinstanz noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde solche Massnahmen geltend gemacht werden. Von einer unrichtigen Feststellung des massgebenden Sachverhalts oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht kann daher nicht die Rede sein. Auf die Ergebnisse des genannten Gutachtens, welches auch den übrigen rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist somit abzustellen. 
3. 
Es bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle auf Grund des rechtserheblichen Sachverhalts einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht abgelehnt hat. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz haben in sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen Aktenlage zu Recht hauptsächlich auf die überzeugende, von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Begutachtung vom 17. Februar 2000 abgestellt. Das kantonale Gericht gelangte dabei zum Schluss, aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 68'819.- und eines unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelten Invalideneineinkommens von Fr. 47'915.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 30.37 %. Dabei würde auch ein noch knapp zu vertretender Leidensabzug von 15 % zu keiner rentenbegründenen Invalidität führen. Schliesslich stellte das kantonale Gericht zutreffend fest, mit der Verneinung eines allfälligen Rentenanspruchs sei nicht über die zukünftige Gewährung von beruflichen Massnahmen entschieden. Gemäss gutachterlicher Auffassung des ZMB hänge dies jedoch von vorgängigen oder begleitenden psychotherapeutischen Massnahmen ab, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses jedoch nicht durchführbar gewesen seien. 
3.2 Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer die ausschliessliche Prüfung der Rentenfrage nicht. Vielmehr macht er geltend, eine seinem gesundheitlichen Zustand angepasste Tätigkeit schliesse jede Arbeit im produktiven Sektor aus, weshalb lediglich auf den Dienstleistungsbereich abzustellen sei. Zu Unrecht habe ihn die Vorinstanz somit für eine Verweisungstätigkeit dem Anforderungsniveau 3 zugewiesen. Bei einem 25 %igen Leidens- und Teilzeitabzug müsse daher von einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 5'735.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 2588.- ausgegangen werden, was zu einem Invaliditätsgrad von 54,9 % führe. 
 
Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen vermögen im Sinne der zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen wird, dagegen nicht aufzukommen. Ebenfalls dringt nicht durch, was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vorgetragen wird: Eine interdisziplinär attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % für rückenadaptierte Tätigkeiten schliesst bei den gegebenen Verhältnissen einen Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) zwingend aus: Mit dem Vorpraktikum in der Ausbildungsstätte X.________ hat der Beschwerdeführer selber den Beweis dafür erbracht, dass er die Restarbeitsfähigkeit von 80 % zumindest im sozialpädagogischen Umfeld verwerten könnte. Warum es sich in anderen Berufen ohne erhebliche Rückenbelastung gegenteilig verhalten sollte, ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht einzusehen. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie nach Art. 36a OG erledigt, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: