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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_600/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Urkundenfälschung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 19. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ bestellte am 20. Januar 2014 vom Telefon seines Sohnes aus beim A.________-Laden in B.________ ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy Note 3 für CHF 601.-- (inkl. Zuschlag für Swiss-Express "Mond"-Lieferung). Die Zahlung sollte, da X.________ auf möglichst rasche Auslieferung drängte und ihm keine anderen Zahlungsarten zur Verfügung standen, per E-Banking erfolgen. Nach Eingang der Bestätigung des E-Banking-Zahlungsauftrages stellte C.________ das Mobiltelefon am 21. Januar 2014 per Swiss-Express "Mond" zu, ohne den Zahlungseingang abzuwarten. Die Bezahlung blieb in der Folge trotz diverser Mahnungen aus und erfolgte erst, nachdem die Forderung in Betreibung gesetzt worden war, am 28. Juli 2014. X.________ wird vorgeworfen, er habe von Anbeginn weg die Absicht gehabt, das Gerät nicht zu bezahlen. Er habe den Zahlungsauftrag vor der Ausführung absichtlich storniert oder ihn mit einer falschen IBAN-Nummer versehen, damit er nicht habe ausgeführt werden können. Ausserdem sei er am 21. Januar 2014 nicht zahlungsfähig gewesen, so dass die Zahlung gar nicht hätte ausgelöst werden können. 
Ferner wird X.________ vorgeworfen, er habe im März 2014 im Rahmen einer Bewerbung für eine 2-Zimmerwohnung in Bern der Immobilienverwaltung D.________ AG zusammen mit dem Wohnungsbewerbungsformular zum Nachweis seiner Solvenz einen verfälschten Betreibungsregisterauszug eingereicht, nach welchem keine Betreibungen und Verlustscheine registriert seien. Nachdem die Immobilienverwaltung aufgrund eines Schreibens von E.________, dem Ehemann der Exfrau X.________, mit welchem dieser in langjährige Streitigkeiten verwickelt war, auf dessen prekäre finanzielle Situation aufmerksam gemacht worden war, traf sie Abklärungen und stellte fest, dass es sich beim eingereichten Betreibungsregisterauszug um eine Fälschung handelte. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Betruges, Urkundenfälschung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 130.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'950.-- sowie zu einer Busse von CHF 100.--, je bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen bzw. 1 Tag. Auf Einsprache des Beurteilten hin erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ mit Urteil vom 5. August 2015 (schriftliche Urteilsbegründung vom 18. September 2015) des Betruges, der Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.--, zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf. Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 19. April 2016 nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Betruges. Er macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, es treffe zwar zu, dass der Kontoauszug vom 25. September 2015 ein minus von rund 1 Franken ausgewiesen habe. Aus dem Auszug "Kontobewegungen" vom 15. Oktober 2014 ergebe sich demgegenüber aber, dass bereits am 21. Januar 2014 ein Saldo von CHF 859.72 vorgelegen habe, der problemlos zur Bezahlung des Mobiltelefons ausgereicht hätte. Er sei denn auch stets davon ausgegangen, dass die in Auftrag gegebene Zahlung ausgelöst worden sei. Deshalb habe er auch auf Nachfrage des Geschädigten nicht bezahlt. Es sei daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" anzunehmen, dass ihm im Zeitpunkt der Bestellung des Mobiltelefons ein genügend hoher Saldo angezeigt worden sei und dass er nicht zahlungsunwillig gewesen sei (Beschwerde S. 4 f.).  
In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es ergebe sich nicht aus aus jeder Geschäftsbekanntschaft ein Vertrauensverhältnis. Er habe mit dem Geschädigten C.________ lediglich ein einziges Telefongespräch geführt. Der geschäftliche Kontakt entspreche demjenigen einer Internetgeschäftsbeziehung, aus welcher kein besonderes Vertrauensverhältnis entstehe. Dass er bei C.________ einen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen habe, ändere nichts. Es sei im Übrigen unverständlich, warum der Geschädigte nicht auf Vorkasse bestanden oder wenigstens den Zahlungseingang abgewartet habe, wenn er doch in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht habe. Es wäre für diesen ein Leichtes gewesen, den Eingang des Geldes vor dem Versand des Natels abzuwarten. Sein Verhalten sei daher als leichtfertig einzustufen. Der Geschädigte C.________ sei auch keineswegs ein unerfahrener Geschäftsmann gewesen. Geschäftserfahrung könne auch erworben werden, wenn die Geschäftstätigkeit als Nebenerwerb betrieben werde. Insgesamt sei das Opfermitverschulden als derart hoch einzustufen, dass ein allfällig arglistiges Verhalten seinerseits in den Hintergrund trete. Er sei daher vom Vorwurf des Betruges freizusprechen (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz führt gestützt auf die Aussagen von C.________ und unter Verweisung auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils aus, der Beschwerdeführer habe am 20. Januar 2014 ein erstes Mal mit C.________ telefoniert. In der Folge habe er diesem als Bestätigung, dass er die Zahlung in Auftrag gegeben habe, einen im E-Banking eingegebenen Zahlungsauftrag per 21. Januar 2014 zukommen lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Konto des Beschwerdeführers nicht über ausreichend Deckung verfügt. Vielmehr habe es sich, als die Abbuchung hätte stattfinden sollen, mit gut einem Franken im Minus befunden. Eine Gutschrift, welche zur ausreichenden Deckung des Kontos geführt habe, sei erst am 24. Januar 2014 eingegangen. Dass die Zahlung am 21. Januar 2014 nicht habe ausgeführt werden und der Betrag dem Konto des Beschwerdeführers nicht habe belastet werden können, sei allein auf die fehlende Deckung des Kontos und damit auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es sei evident, dass der Beschwerdeführer um die fehlende Deckung gewusst habe, da die Höhe des Kontostandes bei Eingabe des Zahlungsauftrages angezeigt werde. Dass dem Beschwerdeführer der Zahlungswille gefehlt habe, werde ferner dadurch bestätigt, dass er C.________ stets aufs Neue vertröstet und trotz ausgebliebener Zahlung keinen neuen Zahlungsauftrag ausgelöst habe (angefochtenes Urteil S. 10 f.; erstinstanzliches Urteil S. 24 ff., act. 369 ff.).  
 
1.2.2. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten C.________ über seinen Zahlungswillen getäuscht. Er habe mit ihm telefonisch vereinbart, dass dieser das Natel ausnahmsweise bereits vor Eingang der Zahlung verschicken werde. Es habe zwar zwischen den Parteien kein besonderes Vertrauensverhältnis in Form einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung bestanden, welche ein Abweichen vom Erfordernis einer Vorauszahlung erlaubt hätte. Der Beschwerdeführer habe indes durch den persönlichen telefonischen Kontakt bewusst ein gewisses Vertrauensverhältnis geschaffen. Mit der Vortäuschung, das Natel dringend zu benötigen bzw. wegen seiner baldigen Ferienabwesenheit auf eine sofortige Lieferung angewiesen zu sein, habe er zudem auf den Geschädigten Druck ausgeübt. Er habe seine Redegewandtheit eingesetzt, um einen seriösen Eindruck zu hinterlassen und den Geschädigten C.________ zu überzeugen. Als zusätzliche Bestätigung seines vorgetäuschten Zahlungswillens habe er den durch ihn im E-Banking eingegebenen Zahlungsauftrag zugestellt. Dass der Geschädigte den Zahlungseingang nicht abgewartet habe, sei angesichts der vom Beschwerdeführer vorgespiegelten zeitlichen Dringlichkeit der Lieferung nachvollziehbar. Unter diesen Umständen sei auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ohne Weiteres vertretbar, dass der Geschädigte ausnahmsweise auf Vorkasse verzichtet habe. Dieser habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gehabt, am Zahlungswillen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch dass er die Bonität des Beschwerdeführers nicht genauer überprüft habe, sei mit Blick auf die von diesem vorgegaukelte Notsituation plausibel. Schliesslich sei das Merkmal der Arglist auch mit Blick auf die Person des Geschädigten zu bejahen. Dieser sei kein besonders erfahrener Geschäftsmann gewesen, zumal er erst seit verhältnismässig kurzer Zeit geschäftlich tätig gewesen sei und sein A.________-Laden zuvor lediglich als Hobby betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe diese Unerfahrenheit des Geschädigten bewusst ausgenutzt (angefochtenes Urteil S. 14 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 29 ff., act. 372 ff.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 140 III 167 E. 2.1). 
 
1.3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, ist offensichtlich verfehlt. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 5) trifft nicht zu, dass lediglich der Auszug "Kontobewegungen 20.01.2014 - 25.02.2014" vom 25. September 2014 (act. 400) per 21. Januar 2014 einen Saldo von CHF -1.13 und die Gutschrift von CHF 858.40 erst per 24. Januar 2014 ausweist, nicht aber der Auszug "Kontobewegungen 20.01.2014 - 25.01.2014" vom 15. Oktober 2014 (act. 169). Beide Auszüge sind in Bezug auf den Saldo und das Datum des Eingangs der fraglichen Gutschrift identisch. Dass die entsprechende Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, aus welchem Grund die Zahlung nicht ausgelöst wurde, wenn sein Konto doch einen positiven Saldo ausgewiesen haben soll. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Bestellung ein genügend hoher Saldo angezeigt worden. Daraus ergibt sich schon die fehlende Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Zusendung des Zahlungsauftrages zielgerichtet eine Überweisung habe fingieren und damit seinen Zahlungswillen habe vortäuschen wollen, ist bei dieser Sachlage nicht willkürlich. Damit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich, er habe auf Nachfragen des Geschädigten allein deshalb nicht bezahlt, weil er der Meinung gewesen sei, die Rechnung bereits beglichen zu haben (Beschwerde S. 6).  
 
1.4.2. Der Beschwerde ist auch nicht mehr Erfolg beschieden, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bejahung des Tatbestandmerkmals der Arglist wendet. Dies ergibt sich schon aus der festgestellten Vortäuschung des Zahlungswillens, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Zudem hat sich der Beschwerdeführer, indem er dem Geschädigten eine Bestätigung des Zahlungsauftrages zusandte und ihn wegen der angeblichen zeitlichen Dringlichkeit des Kaufs unter Druck setzte, betrügerischer Machenschaften bedient. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zutreffen, dass aufgrund eines einzigen Telefonats zwischen den Parteien und ihres nachfolgenden E-Mailverkehrs noch kein besonderes Vertrauensverhältnis bejaht werden kann (Beschwerde S. 6 f.). Doch kann nur um der Verbesserung einer mangelhaften Begründung wegen das angefochtene Urteil nicht aufgehoben werden, zumal der Beschwerdeführer durch die Urteilsbegründung grundsätzlich nicht beschwert ist (SEILER ET AL., Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar SHK, Art. 81 N. 9). Im Weiteren lässt sich nicht sagen, es sei allein dem Geschädigten anzulasten, dass dieser das Handy "blindlings" und unter Verzicht auf die von ihm sonst eingeforderte Vorkasse versandt habe (Beschwerde S. 7). Das Täuschungsopfer verliert den strafrechtlichen Schutz durch den Betrugstatbestand nur, wenn es sich leichtfertig über sämtliche Vorsichtsmassnahmen hinwegsetzt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Geschädigte ist nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen vom Beschwerdeführer unter Vorweisung einer Bestätigung des Zahlungsauftrages und Behauptung einer zeitlichen Dringlichkeit nachgerade bearbeitet worden, von der Vorauszahlung abzusehen und das Mobiltelefon umgehend zu versenden. Unter diesen Umständen besteht kein Raum, dem Geschädigten C.________ die Verantwortung für den erlittenen Vermögensschaden zuzuschieben. Ob der Geschädigte als besonders geschäftserfahren anzusehen war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Kauf eines Natels im Betrag von rund CHF 600.-- noch der Charakter eines Alltagsgeschäfts im Rahmen des Internethandels zukommt (angefochtenes Urteil S. 15 mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.4), da dem zu beurteilenden Fall nicht ein Kauf über das Internet ohne direkten Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer zugrunde liegt, bei welchem der Käufer lediglich durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche auf der Webseite des Verkäufers die gewünschte Ware bestellt und dabei konkludent erklärt, leistungsfähig und -willig zu sein.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Er rügt auch in dieser Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er habe stets geltend gemacht, dass weder das Wohnungsbewerbungsformular noch der gefälschte Betreibungsregisterauszug von ihm stammten. Der Betreibungsregisterauszug sei erst nach der Kontaktaufnahme von E.________ mit der D.________ AG aufgetaucht und dem Betreibungsamt zur Kontrolle zugestellt worden. Jener sei Gläubiger von ihm gewesen und habe in dieser Rolle durchaus die Möglichkeit gehabt, einen Betreibungsregisterauszug einzufordern. Die Zeugin F.________ habe sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nicht mehr sicher erinnern können, ob die Formulare per Post oder per E-Mail zugeschickt worden seien. Bei dieser Sachlage sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz deren Aussagen als klar und unmissverständlich werten könne. Zudem habe die D.________ AG entgegen ihren sonstigen Gepflogenheiten den Betreibungsregisterauszug nicht sogleich verifiziert. Es sei daher jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt, in welchem das Bewerbungsformular bearbeitet worden sei, noch gar kein Betreibungsregisterauszug vorgelegen habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz willkürlich angenommen, es sei ausgeschlossen, dass E.________ das Wohnungsbewerbungsformular in den Räumlichkeiten der D.________ AG behändigt, ausgetauscht und mit einem gefälschten Betreibungsregisterauszug ergänzt habe. Es sei erstellt, dass dieser innert kürzester Zeit habe ermitteln können, wo er (sc. der Beschwerdeführer) wohnhaft gewesen sei. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er auch bereits vor Abschluss des Mietvertrages gewusst habe, bei welcher Liegenschaftsverwaltung er seine Bewerbungsunterlagen eingereicht habe (Beschwerde S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe seine Anträge auf Einvernahme von E.________ und des Mitarbeiters der D.________ AG als Zeugen zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. E.________ habe nachweislich mit der D.________ AG in Kontakt gestanden. Ausserdem sei dieser seit Jahren mit ihm verfeindet und habe ihn in der Vergangenheit in der Nachbarschaft mit einer kompromittierenden Flugblattkampagne öffentlich verunglimpft. Seine Aussagen wären durchaus geeignet gewesen, den Sachverhalt zu erhellen und ihn zu entlasten. Ausserdem verfalle die Vorinstanz auch in Willkür, soweit sie annehme, seine zahlreichen Wohnungsbewerbungen ohne Betreibungsregisterauszug seien irrelevant. Der Umstand, dass er bei den Bewerbungen nie einen Betreibungsregisterauszug beigelegt habe, stütze seine Darstellung, dass er dies auch im vorliegenden Fall nicht getan habe (Beschwerde S. 13 ff.).  
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es werde ihm nicht die Fälschung, sondern lediglich der Gebrauch des gefälschten Betreibungsregisterauszuges vorgeworfen. Der Kopie eines gefälschten Betreibungsregisterauszuges komme indes keine Urkundenqualität zu; es werde ihr nicht dasselbe Vertrauen entgegengebracht wie dem Original. Die inhaltliche Abänderung derselben sei daher nicht strafbar. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletze somit Bundesrecht (Beschwerde S. 18 f.). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf die Beweiswürdigung der ersten Instanz an, die Zeugin F.________ habe klar und unmissverständlich ausgesagt, der Beschwerdeführer habe den Betreibungsregisterauszug zusammen mit dem Wohnungsbewerbungsformular persönlich im Büro der Immobilienverwaltung vorbeigebracht. Es sei auszuschliessen, dass die Mitarbeiter der D.________ AG den Auszug gefälscht hätten. Dasselbe gelte in Bezug auf eine Beteiligung von E.________, auch wenn dieser durchaus ein Motiv gehabt habe, dem Beschwerdeführer zu schaden. Zum einen sei nicht ersichtlich, wie dieser vom Interesse des Beschwerdeführers an der von der D.________ AG vermittelten Wohnung hätte erfahren sollen; zum anderen sei unerfindlich, wie es ihm hätte gelingen sollen, das Wohnungsbewerbungsformular nach dessen Übergabe durch den Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Immobilienverwaltung unbemerkt zu behändigen, auszutauschen und mit einem gefälschten Betreibungsregisterauszug zu ergänzen. Dass die Zeugin F.________ den Betreibungsregisterauszug nicht zur Verifizierung an das Betreibungsamt geschickt habe und die fehlende Unterschrift auf dem Wohnungsbewerbungsformular nicht bemerkt habe, spreche nicht für die Darstellung des Beschwerdeführers. Hingegen bilde die Tatsache, dass das Bewerbungsformular und der Auszug aus dem Betreibungsregister auf dem gleichen Papier gedruckt, gefaltet und zusammengeheftet gewesen seien, ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Dessen Spekulationen über eine Beteiligung Dritter muteten absurd an und seien durch keine objektiven Hinweise oder Indizien belegt (angefochtenes Urteil S. 4 f.; erstinstanzliches Urteil S. 14 ff., act. 357 ff.).  
 
2.2.2. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die Einreichung eines Betreibungsregisterauszuges, dessen angeblicher Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Aussteller übereinstimme, erfülle den Tatbestand des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde. Die inhaltliche Abänderung des ursprünglichen Betreibungsregisterauszuges führe begriffsnotwendig dazu, dass kein Original mehr vorliege. Ob die Zeugin F.________ den Auszug als Kopie erkannt habe, sei irrelevant, denn die Qualität der Fälschung berühre den Urkundencharakter nicht. Der Beschwerdeführer habe zudem im Wissen darum gehandelt, dass der Betreibungsregisterauszug gefälscht gewesen sei. Zudem habe er die Absicht gehabt, die Immobilienverwaltung über seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu täuschen und die Zusprechung der Wohnung zu erlangen. Damit sei der Tatbestand des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 11 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 16 f., act. 359 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine solche setzt voraus ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 97]; 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3; 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2, je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine Urkunde dieser Art zu Täuschung gebraucht.  
Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung (Urteil 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis). Der Gebrauch der unechten Urkunde bedeutet, dass diese der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, wobei die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc). 
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, aus welchen Gründen sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, ist nicht geeignet Willkür darzutun und erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für den Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 V 74 E. 7). Dass der Beschwerdeführer einzelne Beweise anführt, die aus seiner Sicht anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewürdigt werden sollen, und er zum Beweisergebnis frei plädiert, wie er dies im Berufungsverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun kann, ist daher nicht geeignet, Willkür darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Der Beschwerdeführer hätte daher klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwände vorzubringen, die er schon im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Dies gilt insbesondere, soweit er geltend macht, die Zeugin F.________ habe sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr genau erinnern können, wie sie in den Besitz der Bewerbungsunterlagen gekommen sei, und er daraus ableiten will, deren Aussagen seien widersprüchlich. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aktennotiz der Zeugin vom 15. Juli 2014, in welcher diese explizit festhält, der Beschwerdeführer habe auf ihre Nachfrage per E-Mail mitgeteilt, er werde das Bewerbungsformular und den Betreibungsregisterauszug persönlich vorbeibringen, und habe dies am 27. März 2014 auch getan (act. 11, 13). Wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, ist nicht ersichtlich, warum die Zeugin F.________ den Beschwerdeführer falsch hätte beschuldigen sollen (erstinstanzliches Urteil S. 16, act. 359) und warum E.________ in der Absicht, diesem zu schaden, bei der Immobilienverwaltungsgesellschaft einen gefälschten Betreibungsregisterauszug hätte einreichen sollen, der sich ausschliesslich positiv über diesen äussert und ihm letztlich den Zuschlag für die Wohnung gesichert hat (erstinstanzliches Urteil S. 14, act. 357). Jedenfalls ist dieser Schluss der Vorinstanz nicht unhaltbar. Dass ein Ablauf der Geschehnisse, wie ihn der Beschwerdeführer schildert, "nicht auszuschliessen" (Beschwerde S. 12) bzw. "immerhin möglich" (Beschwerde S. 13) oder "denkbar" (Beschwerde S. 17) ist, mag zutreffen. Dies ist für sich allein indes nicht geeignet, Willkür darzutun. Dass E.________ ein Motiv gehabt haben soll, dem Beschwerdeführer zu schaden, und dass er im Schreiben vom 19. Juni 2014 dem Beschwerdeführer die Beschönigung seiner Angaben bei der Wohnungssuche vorgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 6; Beschwerde S. 11, 13), ändert daran nichts. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist der Umstand, dass die Immobilienverwaltungsfirma den Betreibungsregisterauszug nicht sofort nach Erhalt dem Betreibungsamt zur Prüfung zugestellt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Zeugin F.________ klar angegeben, dass sie Betreibungsregisterauszüge  meistens zur Verifikation an das Betreibungsamt schicken würde. Wie die Vorinstanz daher zutreffend annimmt, handelt es sich mithin nicht um ein standardisiertes Vorgehen, welches in jedem Fall eingehalten wurde (angefochtenes Urteil S. 6, 8). Aus dem Umstand, dass der Auszug im vorliegenden Fall dem Amt nicht eingereicht worden ist, lässt sich daher nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe bei der Bewerbung keinen solchen eingereicht.  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil die Vorinstanz seine Beweisanträge abgewiesen hat (Beschwerde S. 13 f.), ist seine Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, das Gericht sei nicht verpflichtet, jedem noch so fantastisch anmutenden Erklärungsversuch nachzugehen und sämtliche möglichen, aber äusserst unwahrscheinlichen Tatverläufe zu überprüfen (angefochtenes Urteil S. 8). Sie ist denn auch in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten und Erklärungsversuchen handle es sich um wilde Mutmassungen, die auch nicht im Ansatz überzeugten (angefochtenes Urteil S. 8), so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Aussagen von E.________ und des Mitarbeiters der D.________ AG weitere relelevante Ergebnisse erbringen könnten. Dem ist nichts beizufügen. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil unter dem Gesichtspunkt der Willkür, unter welchem das Bundesgericht die Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung überprüft, in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz den Antrag auf Beizug der Wohnungsbewerbungen ohne Betreibungsregisterauszug sowie auf Einholung einer amtlichen Erkundigung beim Betreibungsregister abgewiesen hat. Die Vorinstanz gelangt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass die zahlreichen Wohnungsbewerbungen des Beschwerdeführers ohne Betreibungsregisterauszug vorliegend irrelevant seien, zumal die D.________ AG einen Betreibungsregisterauszug verlangt habe, was dem gängigen Verfahren bei einer Wohnungsvergabe in der Stadt Bern entspreche. Zudem spricht die Vorinstanz der beantragten Abklärung bei den Betreibungsämtern für das vorliegende Vefahren zu Recht jeglichen Beweiswert ab (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Auch dieser Schluss ist jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar. 
 
2.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt schliesslich auch kein Bundesrecht, soweit es den Tatbestand der Urkundenfälschung bejaht. Im zu beurteilenden Fall wurde offenbar ein echter Auszug kopiert und verfälscht, indem ein angeblich vom Betreibungsamt Aarberg ausgestellter Betreibungsregisterauszug mit einer Unterschrift einer Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in Biel versehen wurde (erstinstanzliches Urteil S. 18, act. 361; vgl. auch act. 15). Nach der Rechtsprechung kommt dem Betreibungsregisterauszug Urkundencharakter zu (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1). Ob der Auszug der Immobilienverwaltungsfirma als mithilfe des Fotokopierverfahrens hergestellte unechte Originalurkunde oder als Kopie eingereicht wurde, ist ohne Bedeutung, da die Rechtsprechung auch der Kopie Urkundenqualität zuerkennt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Original (BGE 114 IV 26 E. 2c). Dies ist im zu beurteilenden Fall ohne Weiteres anzunehmen. Durch die Fälschung des Betreibungsregisterauszuges bzw. dessen inhaltliche Abänderung durch den Nichtberechtigten ist demnach eine unechte Urkunde entstanden. Damit wird das Schriftstück indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 12) nicht zu einer Kopie der Originalurkunde. Die Fälschung bzw. Verfälschung bewirkt einzig, dass der tatsächliche Urheber mit dem aus dem Schriftstück ersichtlichen Aussteller nicht identisch ist, die Urkunde mithin nicht echt ist. Insgesamt ist der Schuldspruch der Urkundenfälschung nicht zu beanstanden.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
3.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog