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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_630/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Unterhaltsvertrags, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 3. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ ist Vater dreier Kinder. A.________ (geb. 2000) und B.________ (geb. 2002) gingen aus der Ehe mit C.________ hervor. Die Ehe wurde mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. April 2003 getrennt und mit Urteil vom 16. Februar 2006 geschieden. Im Eheschutzentscheid verpflichtete das Bezirksgericht Dielsdorf X.________ zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'400.-- für seine Ehefrau und Fr. 1'500.-- (je Fr. 750.--) zuzüglich Kinderzulagen für seine beiden Kinder. Mit Scheidungsurteil vom 16. Februar 2006 verpflichtete es ihn, für seine beiden Kinder monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 750.-- (ab 1. Januar 2014 Fr. 850.--) zuzüglich Kinderzulagen und für seine Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von Fr. 400.-- zu bezahlen. 
Das dritte Kind, D.________ (geb. 2004), zeugte X.________ mit E.________. Als gesetzliche Vertreterin von D.________ schloss E.________ mit X.________ am 30. September 2004 einen Unterhaltsvertrag ab. Darin verpflichtete sich X.________, seinem Sohn D.________ monatlich vorschüssig Fr. 905.-- (bis und mit dem 6. Altersjahr), bzw. Fr. 920.-- (bis und mit dem 12. Altersjahr) bzw. Fr. 1'030.-- (bis zur Mündigkeit) zu bezahlen, zuzüglich bezogene Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Sohnes bestimmte Leistungen. Die damalige Vormundschaftsbehörde F.________ genehmigte den Unterhaltsvertrag am 30. September 2004. 
Im Jahr 2005 wurde E.________ Mutter eines Halbbruders von D.________ namens G.________. 
 
B.   
Am 7. Dezember 2013 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Laufenburg, den Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zu Gunsten von D.________ sei ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen, welcher den Betrag von monatlich Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen nicht übersteige. Eventualiter sei der Unterhaltsvertrag aufzuheben und ein angemessener Unterhaltsbeitrag, maximal aber Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen, festzulegen. Diese Begehren seien per Ende Dezember 2013 vorsorglich anzuordnen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Beklagte, E.________, beantragte, die Klage abzuweisen. 
Am 8. Mai 2014 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg die Klage ab. Sie auferlegte X.________ die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--, welche infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons ging, und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________. 
 
C.   
Die am 7. Juli 2014 von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mit Entscheid vom 3. Juni 2015 ab. Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________. 
 
D.   
Gegen diesen Entscheid hat X.________ (Beschwerdeführer) am 18. August 2015 Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2015 aufzuheben und den Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 für nichtig zu erklären (Ziff. 1). Eventualiter sei ihm für das kantonale Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 2). Schliesslich beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3). 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Damit erweist sich die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113 BGG); darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Demgegenüber ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages mit seinem jüngsten Sohn und wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Fehler in der Sachverhaltsermittlung sowie die Verletzung von Art. 285 ZGB vor. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen im Zusammenhang mit einem seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Beweismittel. Es handelt sich dabei um Notizen der vor dem Bezirksgericht einvernommenen Zeugin H.________. Diese war als Angestellte der Frauenzentrale I.________ im Auftrag der Gemeinde F.________ für das Alimenteninkasso der an D.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuständig. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die genauen Umstände des Zustandekommens des Unterhaltsvertrages seien nach wie vor umstritten und es sei ungeklärt geblieben, ob er - wie von ihm behauptet - zum Abschluss des Unterhaltsvertrages unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 9 BV) aufgrund der fehlenden Begründung des abgewiesenen Editionsantrages durch das Bezirksgericht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO) durch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung sowie die Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO).  
 
2.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorab die erstinstanzlichen Erwägungen wiedergegeben. Laut Bezirksgericht hätten Nachforschungen des Gerichtspräsidiums Laufenburg sowie die Zeugenbefragung ergeben, dass keine weiteren Akten hinsichtlich des strittigen Unterhaltsvertrages bei der Frauenzentrale I.________ vorlägen. Die fraglichen Akten hätten bei der zuständigen Gemeinde gelagert, welche dem Bezirksgericht Laufenburg sämtliche Akten habe zukommen lassen. Der Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Abänderung des Unterhaltsvertrages und nicht auf die Bevorschussung der Alimente beziehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das damalige Inkassoverfahren bezüglich der Abänderbarkeit des Unterhaltsvertrages von Relevanz sein solle. Der Antrag werde daher abgewiesen.  
Aus diesen Erwägungen ist ersichtlich, dass das Bezirksgericht die Notizen der Zeugin, welche lediglich mit dem Inkasso beschäftigt war, für nicht relevant erachtete. Die Vorinstanz hat die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu Recht abgewiesen und dies, unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen, auch begründet. Deshalb ist auch der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Ferner erklärt der Beschwerdeführer nicht, wieso Notizen einer Zeugin, welche als Mitarbeiterin der Frauenzentrale I.________ unbestrittenermassen einzig mit dem Inkasso der bevorschussten Alimente beauftragt war, irgendwelche Aufschlüsse über den Abschluss des Unterhaltsvertrages oder die Genehmigung des Vertrages liefern sollten. Alleine aus der Weigerung der Zeugin, ihre Notizen ohne weiteres offen zu legen, kann der Beschwerdeführer die Relevanz dieser Notizen hinsichtlich des Zustandekommens des Unterhaltsvertrages nicht begründen. Somit setzt er sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach dieses Beweismittel vorliegend mangels Relevanz nicht zu edieren war. Auf die erwähnten Rügen, welche allesamt im Zusammenhang mit dem Beweisführungsanspruch respektive den damit verbundenen Sachverhaltsfeststellungen stehen, ist nicht einzutreten. Inwiefern im Übrigen eine Verletzung der ebenfalls gerügten Art. 295 i.V.m. Art. 244 ZPO vorliegen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht in verständlicher Weise begründet, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der genehmigte Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 sei nichtig im Sinne von Art. 20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Der Vertrag verstosse gegen Art. 285 Abs. 1 ZGB, insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot zwischen seinen Kindern, und greife in sein Existenzminimum ein. Es stelle einen äusserst krassen Fehler dar, dass seine Lebensumstände bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages durch die Vormundschaftsbehörde nicht berücksichtigt worden seien, weshalb die Verletzung von Art. 285 ZGB einzig zur Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages führen könne. Indem nun auch die Vorinstanz das Existenzminimum bei der Beurteilung des Vertrages ausser Acht lasse, verletze auch sie Art. 285 ZGB.  
 
2.2.2. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung des vorliegenden Unterhaltsvertrages war bereits zweimal ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig. Im Urteil 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 (Schuldneranweisung) hielt das Bundesgericht fest, dass der Unterhaltstitel im Verfahren um Schuldneranweisung nicht einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Den Schutz der wirtschaftlichen Existenz habe jedoch auch der Anweisungsrichter zu gewährleisten. Von einer Nichtigkeit könne keine Rede sein. Im Verfahren 5A_950/2014 (Urteil vom 16. April 2015, definitive Rechtsöffnung) hielt das Bundesgericht fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der - zur definitiven Rechtsöffnung berechtigende -  Beschluss zur Bevorschussung der im behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente nichtig sei. Zudem sei es Sache des Betreibungsamtes, dem Schuldner im Stadium der Pfändung das Existenzminimum für sich und seine Familie zu belassen, und habe die Vorinstanz dies im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht prüfen müssen.  
Ein durch die Vormundschaftsbehörde respektive die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag ist vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt; ihm kommt die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu (Urteile 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7; 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft (Urteil 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.4 mit Hinweis). Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503, mit Hinweisen). 
 
3.   
Vorliegend ist die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages zu prüfen. 
 
3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 OR, welcher gestützt auf Art. 7 ZGB auch auf zivilrechtliche Verträge anwendbar ist, ist ein Vertrag dann nichtig, wenn er einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR ist ein Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn sein Gegenstand, sein Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives schweizerisches Recht verstösst. Voraussetzung der Nichtigkeit ist dabei stets, dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 438 E. 2.2 S. 442, 52 E. 1.1 S. 54; 129 III 209 E. 2.2 S. 213; 123 III 60 E. 3b S. 62).  
Nach einer Lehrmeinung soll ein Unterhaltsvertrag dann nichtig sein, wenn der vereinbarte Unterhaltsbeitrag ganz offensichtlich nicht den Bedürfnissen des Kindes entspricht oder ebenso klar die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern unbeachtet lässt und der Sinn und Zweck des verletzten Art. 285 Abs. 1 ZGB keine andere Rechtsfolge als diese nahelegen. Die Voraussetzungen der Nichtigkeit seien aber beim Unterhaltsvertrag nur dann erfüllt, wenn der vereinbarte Betrag den Anforderungen von Art. 285 ZGB selbst dann nicht entspricht, wenn diese Bestimmung sehr weit ausgelegt wird (MARTIN METZLER, Die Unterhaltsverträge nach dem neuen Kindesrecht, Diss. 1980, S. 351 ff.). Die blosse Unangemessenheit der Leistung des Unterhaltspflichtigen bewirkt hingegen keine Nichtigkeit (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 68 zu Art. 287/288 ZGB). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer stützt die Nichtigkeit einerseits auf die behauptete "Ungleichbehandlung" seiner Kinder.  
 
3.2.1. Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils  im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dies schliesst ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein aus (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; 126 III 353 E. 2b S. 358 f. mit Hinweisen). Die Bedürfnisse eines Kindes variieren, abgesehen vom Lebensstandard und Einkommen der Eltern, auch nach der Grösse der Familie, in der es lebt (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 285 ZGB; CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N. 20 zu Art. 285 ZGB).  
 
3.2.2. Die Vorinstanzen stellten unterschiedliche Ausgangslagen fest, indem sie festhielten, dass D.________ - zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - im Gegensatz zu seinen älteren Halbgeschwistern, nicht mit weiteren Geschwistern zusammen lebte (von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer als "Einzelkind" bezeichnet). Der Beschwerdeführer rügt zwar, die Rolle von D.________ als Einzelkind sei nicht das Kriterium gewesen, welches die Vormundschaftsbehörde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hätte, und überdies lebe D.________ seit 2005 nicht mehr als Einzelkind. Damit bringt er jedoch nichts gegen die Tatsache vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterschiedliche Situationen bestanden. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nicht auf, dass gleiche Verhältnisse unterschiedlich behandelt worden wären. Er stützt sich einzig auf die unterschiedlich hohen Unterhaltsbeiträge, welche für sich allein nicht ausreichen, um eine (ungerechtfertigte) Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Schliesslich folgt die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsfolge der Nichtigkeit weder aus dem Gesetz, noch entspräche es dem Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgebots, wenn sich der Unterhaltspflichtige wie vorliegend mit dem Ziel darauf berufen könnte, seine vereinbarte Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind für nichtig zu erklären.  
 
3.3. Anderseits stützt der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages auf die angebliche Verletzung seines Existenzminimums.  
 
3.3.1. Ob ein Unterhaltsvertrag, der in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingreift, allein aus diesem Grund nichtig ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden: Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, wie hoch sein Existenzminimum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war. Auch hat er nicht bewiesen, dass das im Scheidungsurteil ungefähr eineinhalb Jahre später festgestellte Existenzminimum demjenigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprach. Weder hat er seine Lebenssituation und seine Ausgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dargelegt, noch erklärt, wie sich das Existenzminimum gemäss Scheidungsurteil berechnete.  
Zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wie hoch sein Existenzminimum war und wie es sich berechnete, kann er auch nicht nachweisen, dass dieses durch die Unterhaltsvereinbarung mit seinem Sohn tatsächlich verletzt wurde. Um den behaupteten Eingriff darzutun, reicht es nicht aus, wenn er von seinem damaligen Lohn (netto ca. Fr. 5'390.--) einzig die gemäss Eheschutzurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau (Fr. 1'400.--) und seine zwei ehelichen Kinder (Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen) zum Abzug bringt und seine desaströse Lage behauptet. 
 
3.3.2. Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist zuerst das Existenzminimum des Rentenschuldners - auch ohne die Berücksichtigung kinderbezogener Positionen der allenfalls im gleichen Haushalt lebenden Kinder oder  allfälliger Unterhaltsbeiträge, welche der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat - zu berechnen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2 mit Hinweisen; 127 III 68 E. 2 S. 70 f.). Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein nach dieser Berechnungsweise ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist der Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Sind die Mittel eingeschränkt, ist daher zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64, E. 4; Urteil 5A_279/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.3.2). Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auf Abänderung respektive Herabsetzung früherer Urteile klagen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit Hinweisen; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N. 59 zu Art. 285 ZGB). Auch aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer mit seiner "Berechnungsweise" keine Verletzung des Existenzminimums durch den Unterhaltsvertrag mit seinem Sohn D.________ beweisen.  
 
3.4. Schliesslich liegen auch keine unzulässigen Vertragsinhalte, wie bspw. Koppelungsgeschäfte, bei welchen die Unterhaltspflicht mit anderweitigen - nicht im Interesse des Kindes liegenden - Abreden oder Versprechen verbunden würden (vgl. PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 287 ZGB), vor, respektive blieben beweislos: Denn dass es vorliegend darum gegangen wäre, eine rein virtuelle Unterhaltspflicht auf dem Papier festzusetzen, nur um der Beschwerdegegnerin einen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung zu verschaffen (vgl. Urteil 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4), konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Aus der Höhe des Unterhaltes alleine lässt sich dessen Missbräuchlichkeit jedenfalls nicht beweisen. Der Unterhaltsbeitrag an Sohn D.________ ist weder überhöht noch völlig unrealistisch noch weicht er massiv von den Unterhaltsbeiträgen an seine Halbgeschwister ab.  
 
4.   
Nach dem Vorstehenden hat die Vorinstanz die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages zu Recht verneint. Auch von einer übermässigen Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein. 
 
5.   
Gegen die vorinstanzliche Prüfung des Abänderungsbegehrens respektive gegen den fehlenden Abänderungsgrund bringt der Beschwerdeführer nichts mehr vor. Das Abänderungsbegehren respektive die vor der Vorinstanz eventualiter beantragte und abgewiesene Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 550.-- ist daher vor Bundesgericht nicht mehr Beschwerdegegenstand. 
 
6.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, tritt die Nichtigkeit eines genehmigten Unterhaltsvertrages nur bei schwerwiegenden Mängeln ein. Der Beschwerdeführer konnte aber vorliegend weder eine Ungleichbehandlung seiner Kinder beweisen noch dartun, dass der umstrittene Unterhaltsvertrag seine Leistungsfähigkeit missachtet hätte und zu Unrecht in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Von einer Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages kann von vornherein keine Rede sein. Die Vorinstanz durfte von der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgehen, weshalb auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers (unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren) abzuweisen ist. 
 
7.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen