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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_249/2020  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Thomas Felix, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Zofingen, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Resultat der Urnenabstimmung vom 20. Oktober 2019 
(Teilrevision Bauzonen- und Kulturlandplan), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2020 
(WBE.2019.403). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Stimmberechtigten der Stadt Zofingen stimmten an der Urnenabstimmung vom 20. Oktober 2019 der Teilrevision des Bauzonen- und Kulturlandplans mit 2'181 Ja- zu 2'008 Nein-Stimmen zu. Am 23. Oktober 2019 reichte Thomas Felix eine Abstimmungsbeschwerde ein und verlangte eine Nachzählung. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 20. November 2019 sowohl das Gesuch um Nachzählung der Stimmzettel als auch die Abstimmungsbeschwerde ab. Dagegen erhob Thomas Felix am 25. November 2019 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. März 2020 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
2.   
Thomas Felix führt mit Eingabe vom 16. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner Kritik am Abstimmungsverfahren überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Rechtsmittelbelehrung gilt nämlich gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG der Fristenstillstand nicht in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c BGG). 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Zofingen, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli