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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_219/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. April 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 Verein A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung), 
dass der beschwerdeführende Verein A.________, nachdem er mit Verfügung des Bundesgerichts vom 29. März 2016 auf die Ungebührlichkeit seiner Rechtsschrift hingewiesen und aufgefordert worden ist, diesen Mangel zu beheben, am 30. März 2016 weitere Eingaben eingereicht hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.), 
dass das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Organisationen der privaten Invalidenhilfe für die Beratung von Invaliden und ihren Angehörigen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a und b IVG nicht erfüllt, ebenso die Gründe, welche zum Widerruf der bzw. Rücktritt von den Leistungsverträgen für die Jahre 2011 bis 2014 sowie zur Rückforderung der ausbezahlten Subventionen führten, 
dass sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit den betreffenden Erwägungen auseinandersetzt und seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten könnte, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, weshalb die Vorbringen den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, 
dass zudem sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers krasse, nicht behobene Ungebührlichkeiten enthalten und daher unbeachtlich sind (Art. 42 Abs. 6 und 7 BGG), 
dass darauf deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. April 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl