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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_457/2022  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, Postfach 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Fachstelle Kultur, 
Kaspar-Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Härtefallmassnahmen Covid-19-Epidemie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. April 2022 (VB.2022.00137). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ stellte am 9. April 2020 bei der Fachstelle Kultur des Kantons Zürich (nachfolgend: Fachstelle Kultur) ein Gesuch um Zusprechung einer Ausfallentschädigung für Kulturschaffende. Die Fachstelle Kultur wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab. Nachdem A.________ eine Begründung des Entscheids verlangt hatte, wies die Fachstelle Kultur das Gesuch mit begründeter Verfügung vom 13. Dezember 2021 wiederum ab.  
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab. 
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 2. Juni 2022 an das Bundesgericht und beantragt "eine erneute Prüfung" seines Falls.  
Da er keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hatte, wies ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 8. Juni 2022 darauf hin, dass Parteien, die im Ausland wohnen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben (Art. 39 Abs. 3 BGG). Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er innert Beschwerdefrist eine weitere Eingabe und bezeichnete eine Zustelladresse in der Schweiz. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Ausfallentschädigung am 9. April 2020 gestellt und eine Entschädigung für seine Ausfälle in der Zeit von März bis Juni 2020 beantragt hatte.  
Die Vorinstanz hat mit Bezug auf das intertemporale Recht erwogen, Art. 22 der Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung; SR 442.15) sehe vor, dass auf Gesuche, die vor dem 21. September 2020 eingereicht worden und bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch hängig seien, die Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kulturbereich (COVID-Verordnung Kultur; AS 2020 855) anwendbar sei. Gemäss deren Art. 8 Abs. 1 würden Kulturschaffende auf Gesuch hin Finanzhilfen erhalten, wobei die Verordnung "Kulturschaffende" als natürliche Personen definiere, die als Selbständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig seien und in der Schweiz ihren Wohnsitz hätten (Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur). Diese Qualifikation treffe auf den Beschwerdeführer als freischaffenden Kulturschaffenden nicht zu. 
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, weder die Covid-19-Kulturverordnung noch das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102 [in der damals massgebenden Fassung, vgl. AS 2020 3835]) würde eine rückwirkende Entschädigung für Ausfälle aus der Zeit von März bis Juni 2020 vorsehen. Erst am 31. März 2021 habe der Bundesrat die Covid-19-Kulturverordnung dahingehend angepasst, dass neu auch freischaffende Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung geltend machen könnten (Art. 2 lit. e bis und Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Folglich habe zum massgeblichen Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage für Entschädigungen an freischaffende Kunstschaffende, wie der Beschwerdeführer, bestanden. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie festgehalten habe, dass er nicht als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur tätig gewesen sei. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht somit verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2). Vielmehr bringt er seinen Unmut und sein Unverständnis über den Entscheid des Bundesrates zum Ausdruck, freischaffenden Kunstschaffenden keine Möglichkeit einzuräumen, allfällige, bereits zu Beginn der Pandemie entstandene Schäden, geltend zu machen.  
Damit legt er indessen weder in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2022 noch in der Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2022 konkret dar, dass bzw. inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt (vgl. E. 2.1 hiervor). Insbesondere macht er nicht geltend, dass die hier massgebende COVID-Verordnung Kultur gegen übergeordnetes Recht verstösst. Ganz im Gegenteil anerkennt er, dass die Fachstelle Kultur im Geltungsbereich der COVID-Verordnung Kultur keine gesetzliche Grundlage gehabt habe, um freischaffenden Kulturschaffenden Entschädigungen zuzusprechen, sodass sein Gesuch "logischerweise abgewiesen [worden sei]". 
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen ausführt, er kritisiere "den Entscheid des Bundesrates bzw. die COVID-Kulturverordnung" und wolle "genau gegen diesen Entscheid Rekurs erheben", laufen seine Rügen im Ergebnis auf eine abstrakte Normenkontrolle einer Verordnung des Bundesrats hinaus; eine solche ist indessen vom Verfassungs- und Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. Urteile 2C_789/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3; 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov