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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_827/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arrestgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 9. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht A.________ trat mit Urteil vom 16. Juli 2014 auf ein gegen die Y.________ gerichtetes Arrestbegehren von X.________ wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 9. Sep-tember 2014 eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ ab. Dieser hat den Entscheid des Obergerichts am 21. Oktober 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten. Er verlangt darin unter anderem Schadenersatz und sinngemäss die Bewilligung des Arrests. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer um Schadenersatz ersucht, war doch dieses Begehren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
3.   
 
3.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die erste Instanz habe zu Recht angenommen, der Arrest werde am Betreibungsort oder am Ort in der Schweiz bewilligt und vollzogen, wo sich die verarrestierten Gegenstände befänden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Der ordentliche Betreibungsort sei der Ort, an dem der Schuldner Sitz oder Wohnsitz habe (Art. 46 SchKG). Das sei für die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht A.________. Einen besonderen Betreibungsort für die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ein solcher sei auch nicht vorhanden (Art. 48 ff. SchKG). Der Betreibungsort des Arrests sei dort, wo sich die Arrestgegenstände befänden (Art. 52 SchKG). Der Beschwerdeführer habe die Feststellung der ersten Instanz, keiner der von ihm aufgeführten Gegenstände befinde sich im Bezirk A.________, nicht bestritten und nicht dargetan, inwiefern die erste Instanz mit dieser Feststellung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Art. 272 Abs. 2 SchKG enthalte bloss eine Zustellungsregel aber keine Zuständigkeitsvorschrift.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt und Bundesrecht verletzt haben soll.  
 
4.   
Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden