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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1081/2019  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.A.________ und E.B.________, 
6. F.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, Arglist, Opfermitverantwortung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. März 2019 
(SK 18 133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird vorgeworfen, er habe eine Vielzahl von Personen um ein Darlehen gebeten und diese über seine finanziellen Verhältnisse, seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen sowie teilweise über den Verwendungszweck der Darlehen getäuscht. Dieser habe in erster Linie darin bestanden, Löcher zu stopfen. Zur Täuschung habe er sich besonderer Machenschaften bedient, auf sein Ansehen als ehemaliger Kantonsrat gesetzt, gefälschte Urkunden verwendet, blanke Betreibungsregisterauszüge vorgelegt, obwohl diese andernorts zahlreiche Betreibungen aufgewiesen hätten, und eine kurz bevorstehende Millionenerbschaft von seinem Vater bzw. bedeutende Gewinne aus dem Kiesabbau vorgetäuscht. Mit dieser Vorgehensweise sei es A.________ gelungen, von einer Vielzahl von Privatpersonen ein Darlehen zu erhalten. Die Forderungen der Geschädigten seien in ihrem Wert von Anfang an gefährdet gewesen. In den meisten Fällen seien die Darlehen nicht oder nur zu einem kleinen Teil zurückbezahlt worden. Die Taten soll A.________ zwischen Mai 2011 und April 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz zum Nachteil von insgesamt 29 Geschädigten begangen haben. Der Deliktsbetrag habe sich auf mindestens Fr. 1'516'400.-- belaufen. Damit habe sich A.________ des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betrugs schuldig gemacht. Daneben habe A.________ verschiedene weitere, untergeordnete Delikte begangen. 
 
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern sprach A.________ mit Urteil vom 20. Oktober 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu in 28 Fällen, der Urkundenfälschung, des Fahrens ohne Berechtigung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. In einem Fall sprach es A.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. Schliesslich wurde festgestellt, dass A.________ die Zivilforderungen verschiedener Privatkläger anerkannt hat. 
 
B.   
A.________ erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Das Obergericht Bern stellte in seinem Urteil vom 28. März 2019 fest, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Berechtigung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie die Anerkennung der Zivilforderungen betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ in einem Fall vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. In den übrigen Fällen bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu freizusprechen. Er sei angemessen zu bestrafen, unter anteiliger Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfoglen des kantonalen Verfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f. S. 78 ff.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 21 ff.; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist. Ein Kreditbetrug besteht darin, dass der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Kreditwürdigkeit und damit über die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rückzahlungswillen täuscht. Werden dem Kreditgeber nicht vorhandene Sicherheiten vorgetäuscht, ist das ganz oder teilweise ungesicherte Darlehen weniger wert als er meint. Der Vermögensschaden ist in solchen Fällen nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung gegeben; er tritt bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsschaden) vorliegt. Freilich ist Betrug ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt (Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Ein Gefährdungsschaden darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefährdet sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht. Die erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutet mit anderen Worten nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 102 IV 84 E. 4 S. 88; zum Ganzen: Urteil 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen).  
 
Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung - und die Vollendung des Betrugs - ist das Verpflichtungsgeschäft. Bereits ab diesem Moment hätte die Darlehensforderung bedeutend leichter und besser an einen Dritten abgetreten werden können, wären die Angaben wahr gewesen. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Vertragsabschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 II 422 E. 3b/aa S. 429; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 134 f.; 102 IV 84 E. 4 S. 88; Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 141 IV 369; zum Ganzen: Urteil 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2).  
 
1.2.5. Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Geschädigten G.________ (Geschädigter 25) habe er einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen. Diese Tatsache spreche gegen die Annahme eines fehlenden Rückzahlungswillens.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz zeigt den Werdegang und die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2007 eingehend und detailliert auf. Demnach seien die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits in den Jahren 2007 und 2008 verheerend gewesen. Er habe sowohl gegenüber der H.________ AG als auch gegenüber der I.________ AG sowie gegenüber Privatpersonen, der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden immense Schulden gehabt. Aus der Landwirtschaft habe der Beschwerdeführer keine Gewinne mehr generieren können. Er habe auch nicht ernsthaft an Einnahmen aus Dienstbarkeitsverträgen oder aus der Erbschaft seines Vaters glauben können. Die Erbschaft seines Vaters sei offensichtlich überschuldet gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in den vorliegend interessierenden Jahren 2011 bis 2016 habe sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers als katastrophal präsenteiert. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und seine weiteren finanziellen Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 nicht mehr aus eigenen Mitteln habe bestreiten können und die immer wieder neu aufgenommenen Darlehen einzig der Bestreitung seines Lebensunterhalts gedient hätten. Der Beschwerdeführer habe damit weder die Möglichkeit noch den Willen besessen, den Geschädigten die Darlehen zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer habe das erhebliche Ausmass der von ihm aufgenommenen Darlehen gekannt und habe um seine eigene Unfähigkeit gewusst, diese je zurückzahlen zu können.  
 
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer zumindest implizit geltend macht, der fehlende Rückzahlungswille könne nicht nachgewiesen werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorinstanzliche Feststellung des fehlenden Rückzahlungswillens sei willkürlich. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Rückzahlungswillen unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht sodann die Tatsache, dass er mit den Geschädigten teilweise schriftliche Darlehensverträge abschloss (Geschädigte 5, 25 und 26), nicht gegen einen fehlenden Rückzahlungswillen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer täuschte die Geschädigten über seine finanziellen Verhältnisse und veranlasste sie dazu, schädigende Vermögensdispositionen zu tätigen. In der grossen Mehrheit der Fälle spiegelte der Beschwerdeführer den Geschädigten vor, sich in einer kurzfristigen finanziellen Notlage zu befinden. Er erwarte aber hohe Erträge aus einer Kiesgrube und eine grosse Erbschaft seines kürzlich verstorbenen Vaters, auf welche er noch nicht zugreifen könne. Er werde die Darlehen in Kürze zurückbezahlen können. Teilweise versprach er den Geschädigten auch, die Darlehen mit Zins zurückzubezahlen. Damit täuschte der Beschwerdeführer die Geschädigten aktiv über seine finanzielle Situation und über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit. Der Beschwerdeführer anerkennt grundsätzlich, die Geschädigten getäuscht zu haben und ihnen die geforderten Beträge zu schulden. Aufgrund der äusserst desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz zudem zu Recht davon aus, dass der Schaden jeweils unmittelbar mit der Darlehensgewährung eintrat. Dass der Beschwerdeführer die Darlehen zurückbezahlte, wenn die Gläubiger Druck aufsetzten (dies betrifft die Geschädigten 2, 7, 16 [Beschwerdegegner 6], 17, 20, 21, 22, 24 [Beschwerdegegner 2] und 27), ändert an der Strafbarkeit des Verhaltens grundsätzlich nichts (vgl. E. 1.2.3). Somit hat die Vorinstanz auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungshandlung sowie des Vermögensschadens zu Recht bejaht.  
 
1.5. Hauptkritikpunkt des Beschwerdeführers bildet die Frage der Arglist. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Vorgehen sei nicht besonders raffiniert gewesen. Er habe die Darlehensgeber auch nicht von der Überprüfung seiner Angaben abgehalten. Diese hätten ohne Weiteres das Kieswerk oder die Gemeinde U.________ anrufen können, um seine Angaben zu überprüfen. Die Geschädigten treffe somit eine Opfermitverantwortung. Diese hätten leichtsinnig gehandelt und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Sie hätten sich von seinen offensichtlich falschen und übersetzten Gewinnversprechen leiten lassen und dem Beschwerdeführer teilweise hohe Geldbeträge geliehen, ohne ihn näher zu kennen. Unter diesen Umständen sei sein Verhalten nicht strafbar.  
 
1.5.1. Dem Beschwerdeführer fehlte es bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen. Das Merkmal der Arglist ergibt sich vorliegend schon aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen. Der Beschwerdeführer setzte zur Täuschung zudem in vielen Fällen gefälschte oder irreführende Dokumente ein (dies betrifft die Geschädigten 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 19, 20, 21, 23, 24 [Beschwerdegegner 2], 26 und 28). Beispielsweise legte er den Geschädigten ein gefälschtes Schreiben der Gemeinde U.________ vor, womit er die behauptete Erbschaft von Fr. 1.5 Mio. untermauerte. Dieses Schreiben stellte der Beschwerdeführer mit grossem Aufwand, unter Verwendung von Originalpapier der Gemeinde U.________ sowie der Unterschrift eines Gemeindemitarbeitenden her. Teilweise legte der Beschwerdeführer den Geschädigten auch einen blanken Betreibungsregisterauszug vor, obwohl er wusste, dass er in anderen Kantonen über Hunderttausende von Franken betrieben wurde. Verschiedenen Geschädigten gab er einen Pferdeanhänger oder eine trächtige Stute als Sicherheit (Geschädigte 4, 6, 9, 14, 17 und 21). Die Geschädigten wussten allerdings nicht, dass eine gültige Verpfändung die Übernahme der Pfandsache vorausgesetzt hätte und dass diesbezüglich gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind. Einigen Geschädigten versprach der Beschwerdeführer, später Geschäftsbeziehungen mit ihnen einzugehen (Geschädigte 17, 24 [Beschwerdegegner 2] und 25). Die Vorinstanz zeigt weiter auf, dass der Beschwerdeführer von seinem guten Ruf als ehemaliger Kantonsrat und Ehrenmann profitierte. Daran konnte er anknüpfen, obwohl er bereits seit geraumer Zeit nicht mehr Kantonsrat war. Zudem genoss der Beschwerdeführer als Gantrufer im landwirtschaftlichen Umfeld, aus dem die Mehrheit der Geschädigten stammte, ein hohes Ansehen. Die Vorinstanz zeigt anschaulich auf, dass die im Umfeld der Geschädigten getätigten Geschäfte üblicherweise auf Vertrauen und einem Handschlag basieren. Der Beschwerdeführer setzte darauf, dass die Geschädigten seine Angaben nicht überprüfen würden und dass dies ohnehin kaum möglich gewesen wäre. Auch zu neueren Bekanntschaften konnte der Beschwerdeführer schnell Vertrauen aufbauen und von seinem Ruf als ehemaliger Kantonsrat profitieren. Der Beschwerdeführer erhielt von einigen Geschädigten sogar mehrere Darlehen, obwohl er frühere Darlehen nicht termingerecht zurückbezahlt hatte. Jedoch gelang es ihm immer wieder, mit geschickten Ausreden den Zahlungsverzug zu erklären. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Arglist vorliegend zu bejahen.  
 
1.5.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Geschädigten verschiedene Abklärungen hätten tätigen müssen, um seine Angaben zu überprüfen und sie aufgrund der hohen Zinsversprechen hätten skeptisch sein müssen, überzeugt nicht. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und sein Versprechen, den Geschädigten trotz lediglich kurzfristiger Darlehensgewährung die Beträge mit relativ hohem Zins zurückzubezahlen, ist nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Betrüger Anlagen am Kapitalmarkt tätigt und den Anlegern unrealistische Gewinnversprechen macht. Vielmehr stand die vereinbarte Rückzahlungssumme im Belieben des Beschwerdeführers. Die Geschädigten wurden in den Glauben versetzt, der Beschwerdeführer werde demnächst eine derart hohe Erbschaft erhalten, dass er ihnen problemlos die versprochenen Beträge bezahlen könne.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es hätte gereicht, bei der Gemeinde oder beim Kieswerk anzurufen, um seine Angaben zu überprüfen. Es ist allerdings fraglich, ob die Gemeinde oder das Kieswerk entsprechende Auskünfte erteilt hätte. Immerhin hat der Geschädigte 8 (Beschwerdegegner 3) bei der Gemeinde U.________ angerufen und versucht, die Angaben des Beschwerdeführers bzw. den Inhalt des gefälschten Schreibens zu überprüfen. Dabei habe er aber keine "richtige" Auskunft erhalten. Dass die Geschädigten das echt aussehende Schreiben der Gemeinde U.________ nicht hinterfragten, qualifiziert die Vorinstanz daher zu Recht nicht als leichtsinnig. Selbst einem Bankangestellten ist die Fälschung nicht aufgefallen. Nebst dem Geschädigten 8 tätigten weitere Geschädigte Abklärungen über den Beschwerdeführer. So führte der Geschädigte 9 eine Recherche über den Beschwerdeführer im Internet durch. Dabei stiess er auf die Information, dass am vom Beschwerdeführer angegebenen Ort tatsächlich ein Kieswerk existierte. Anschliessend überwies er die Darlehenssumme. Der Geschädigte 9 wurde somit trotz Nachforschungen nicht misstrauisch. Damit untermauert die Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers kaum überprüfbar waren. Die Vorinstanz befasst sich auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die Geschädigten hätten einen älteren Betreibungsregisterauszug einholen sollen. Zwar wussten die Geschädigten von den früheren Wohnorten des Beschwerdeführers. Dass sie jedoch nebst dem vorgezeigten, blanken Betreibungsregisterauszugs nicht noch weitere Auszüge verlangten, ist aufgrund der konkreten Umstände und vor dem Hintergrund der aufgezeigten, vertrauensbasierten Geschäftsbeziehungen ebenfalls nicht als leichtsinnig zu bezeichnen. 
 
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist es im Nachhinein nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Geschädigten ihm relativ hohe Geldbeträge oder sogar einen Teil ihrer Altersvorsorge als Darlehen zur Verfügung stellten und dies teilweise sogar mehrmals, obwohl der Beschwerdeführer frühere Darlehen nicht bzw. nicht termingerecht zurückbezahlt hatte. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann aber nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Bejaht wird Arglist auch bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; 135 IV 76 E. 5.2 f. S. 79 ff.; Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen; arglistige Täuschung einer Bank bzw. eines Vermögensverwalters bejaht: Urteil 6B_1086/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Wie soeben aufgezeigt, nutzte der Beschwerdeführer die Naivität und Leichtgläubigkeit sowie die Hilfsbereitschaft der Geschädigten, die er teilweise bereits seit vielen Jahren kannte, skrupellos aus. Die Täuschung gelang beinahe ausnahmslos. Den Geschädigten kann kein derart leichtsinniges Verhalten vorgeworfen werden, dass das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten und die Arglist deshalb ausnahmsweise zu verneinen wäre. 
 
1.6. Der Beschwerdeführer wich lediglich in einem Fall leicht von seinem üblichen Tatvorgehen ab. So erzählte der Beschwerdeführer J.________ (Geschädigter 22) eine gänzlich andere Geschichte als den übrigen Geschädigten. Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei das Portemonnaie gestohlen worden und er müsse ein Pferd am Zoll abholen, wofür er kurzfristig Geld benötige. Die Vorinstanz zeigt auch hier die Umstände auf, welche die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als arglistig erscheinen lassen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren für den Geschädigten kaum überprüfbar, der Beschwerdeführer erzeugte zeitlichen Druck und versprach, es handle sich lediglich um ein kurzfristiges Darlehen. Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.  
 
1.7. In einem Fall blieb die Tat im Versuchsstadium stecken. Der Beschwerdeführer begab sich in das Geschäft von K.________ (Geschädigter 27), bat diesen mit den üblichen Erklärungen um ein Darlehen und legte ihm das gefälschte Schreiben der Gemeinde U.________ vor. Damit hat der Beschwerdeführer alles getan, was nach seiner Vorstellung erforderlich war, um von diesem ein Darlehen zu erhalten. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in diesem Fall des versuchten Betrugs schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
1.8. Damit erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil als unbegründet. Soweit seine Einwände nicht bereits abgehandelt wurden, stellen sie eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände dar. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Vorinstanz befasste sich überaus detailliert mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Soweit es der Beschwerdeführer unterlässt, sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Schliesslich weicht der Beschwerdeführer verschiedentlich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht, ohne diesen als willkürlich zu rügen (z.B. Auftreten gegenüber der Geschädigten 2 als solventer Reitstallbesitzer; fehlende Glaubwürdigkeit des Geschädigten 10; angebliche Kenntnis der Geschädigten 15 betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers), stellen seine Ausführungen keine den Begründungsanforderungen genügenden Sachverhaltsrügen dar (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Auch darauf kann nicht eingegangen werden. Wie bereits aufgezeigt, ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das äusserst detaillierte und sorgfältig begründete Urteil der Vorinstanz zu Beanstandungen Anlass geben könnte. Es kann daher in den übrigen Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gewerbsmässigkeit und zur Strafzumessung den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht genügen.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär