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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_263/2011 
 
Urteil vom 29. August 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1954 geborene H.________, von Beruf kaufmännische Angestellte, zog sich am 5. Dezember 1998 am linken Knie eine Verletzung zu. Am 5. Januar 2005 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________, vom 7. Mai 2009 und die Haushaltsabklärung vom 28. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 18 %). 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Februar 2011 ab. 
 
C. 
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, nach Ablauf des Wartejahres sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiterer medizinischer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei die Bemessung des Invaliditätsgrades unstrittig nach der gemischten Methode erfolgt (Art. 28a Abs. 3 IVG). 
 
2.1 Die Kritik an der vom kantonalen Versicherungsgericht gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 7. Mai 2009 angenommenen Arbeitsfähigkeit von 60 % im erwerblichen Bereich ist unbegründet; eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere besteht gemäss beweiskräftiger Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160) nebst den objektiven organischen und psychiatrischen Befunden eine durch diese nicht erklärte subjektive Krankheitsüberzeugung. Vorhanden sei zudem eine ausgeprägte Selbstlimitierung. Demzufolge ist die Schlussfolgerung in der Beschwerde unzutreffend, die nicht in die Leistungseinschätzung im psychiatrischen Teilgutachten eingeflossenen Schmerzen hätten als orthopädischer Befund berücksichtigt werden müssen. Für diesen Standpunkt lässt sich weder dem psychiatrischen noch dem orthopädischen Teilgutachten des Instituts X.________ etwas entnehmen. Von unbeachtet gebliebenen Beschwerden oder Beeinträchtigungen kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass subjektive Schmerzangaben für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398). Soweit die Beschwerden nicht einer Diagnose zugeordnet werden können, sind sie leistungsrechtlich nicht von Bedeutung (BGE 130 V 396 E. 6.3 S. 402). Im angefochtenen Entscheid wird ferner einlässlich dargetan, weshalb auf die Einschätzung des Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin, nicht abgestellt werden kann. Darauf ist zu verweisen. Die vorinstanzliche Feststellung einer zu 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt liegt nicht im Streit. 
 
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufteilung der Bereiche Beruf und Haushalt im Verhältnis von 40 % und 60 % in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung handelt (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_819/2008 vom 11. November 2008 E. 4.1; E. 1). Das kantonale Gericht stützte sich rechtskonform auf die Angaben des Arbeitgebers (Bezirksgericht Y.________) vom 22. Dezember 2006, wonach auch ohne Unfall die Aufstockung des Pensums der Beschwerdeführerin bei der Gerichtsleitung nicht beantragt worden wäre. Die gemäss Leistungsanmeldung vom 5. Januar 2005 geplante Erhöhung der Teilzeitarbeit auf 60,72 % ab 1. April 1999 wäre mithin schon am Willen des Arbeitgebers gescheitert. Dass sich in dieser Hinsicht später eine Änderung ergeben hätte, ist weder aktenkundig noch wird dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, der im angefochtenen Entscheid getroffenen Aufteilung von Beruf und Haushalt (40 % / 60 %) unter Hinweis auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Oktober 2005 die Behauptung eines Erwerbsteils von 80 % gegenüberzustellen und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies genügt zum Nachweis eines qualifiziert unrichtig festgestellten Sachverhalts nicht (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Namentlich widerspricht der Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2005 ihren Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Januar 2005, und er ist mit den Ausführungen des Arbeitgebers vom 22. Dezember 2006 nicht in Einklang zu bringen. 
 
2.3 Die nach Massgabe der erwähnten Faktoren vorgenommene Invaliditätsbemessung ist nicht angefochten und daher nicht zu prüfen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 414 ff.; 110 V E. 4a S. 53). Der Invaliditätsgrad von 35 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122) berechtigt nicht zu Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. August 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Ettlin