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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.199/2005 /ruo 
 
Beschluss vom 20. September 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mani. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 16. November 2004. 
 
nach Einsicht 
 
in das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 16. November 2004, mit welchem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. Juni 2004, das den Kläger zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-- an die Beklagte verpflichtete, abgewiesen wurde, 
sowie in die dagegen erhobene eidgenössische Berufung des Klägers, der die Abweisung der Klage beantragt, und in die Berufungsantwort der Beklagten mit dem Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, 
in Erwägung, 
 
dass der Kläger gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde gegen das mit der Berufung angefochtene Urteil eingereicht hat, 
dass die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tage gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben wurde, 
dass die Berufung dadurch gegenstandslos geworden und das Verfahren deshalb abzuschreiben ist, 
 
dass mit Blick auf den Fr. 30'000.-- nicht erreichenden Streitwert keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 343 Abs. 3 OR), der Kläger, der das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, der Beklagten aber eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42 mit Hinweis), 
 
beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
2. 
Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: