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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_620/2011 
 
Urteil vom 16. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrenserledigung Stockwerkeigentum, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2010 und den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ sowie B.________, C.________ und D.________ sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________strasse xx in F.________. Nachdem das Friedensrichteramt Winterthur B.________, C._______ und D.________ am 12. Januar 2009 den Weisungsschein ausgestellt hatte, erhoben sie am 19. Januar 2009 beim Bezirksgericht Winterthur Klage auf Ausschluss von A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dieses Verfahren wurde vom Bezirksgericht unter der Prozess-Nr. CG090023 geführt. 
 
B. 
Im Rahmen eines anderen Prozesses, in welchem sich die Parteien in umkehrten Parteirollen vor dem Bezirksgericht Winterthur gegenüberstanden (Prozess-Nr. FO090084), kam es am 2. Februar 2010 zu einem Vergleich. Die entsprechende Urkunde wurde von A.________ und von D.________ im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterzeichnet. Dem Vergleich zufolge zog die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Klage im Prozess Nr. CG090023 (s. Bst. A) zurück. Das Bezirksgericht schrieb diesen Prozess darauf mit Beschluss vom 3. Februar 2010 als durch Rückzug der Klage erledigt ab. Es hielt fest, der von B.________ und C.________ bevollmächtigte D.________ habe den Rückzug der Klage erklärt. Weiter sei vereinbart worden worden, die Gerichtskosten je hälftig zu übernehmen und gegenseitig auf eine Prozessentschädigung zu verzichten. 
 
C. 
C.a Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur erhoben B.________, C.________ und D.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. In seiner Stellungnahme machte A.________ im Wesentlichen geltend, die Rekurrenten seien für die Rekurseingabe von der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht gültig legitimiert. 
C.b Das Obergericht bejahte die Legitimation der Rekurrenten. Es hiess den Rekurs von B.________ und C.________ gut mit der Begründung, diese hätten D.________ für den Abschluss einer Vereinbarung bzw. für den Klagerückzug nicht rechtsgültig bevollmächtigt. Den Rekurs von D.________ wies es hingegen ab. Dieser müsse sich den Abschluss des Vergleiches (s. Bst. B) entgegenhalten lassen und könne nicht darauf zurückkommen. Entsprechend änderte das Obergericht den Beschluss des Bezirksgerichts in dem Sinne ab, dass der Prozess Nr. CG090023 nur mit Bezug auf D.________ als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsregelung. Bezüglich B.________ und C.________ hob es den bezirksgerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück (Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2010). 
 
D. 
Hierauf wandte sich A.________ mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Zusammengefasst machte er geltend, die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei weder zur Anhebung der Klage auf seinen Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft (s. Bst. A) noch zur Erhebung des Rekurses beim Obergericht (s. Bst. C) legitimiert gewesen. Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 27. Mai 2010 und die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 3. Februar 2010. Das Kassationsgericht wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2011 ab. 
 
E. 
Mit Beschwerde vom 12. September 2011 gelangt A.________ (fortan "Beschwerdeführer") an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2011 (Bst. D) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2010 (Bst. C.b) aufzuheben und den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2010 "zu bestätigen, gutzuheissen". 
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen). Freilich muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121). 
 
2. 
Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 ZGB) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) offensichtlich erreicht. 
 
3. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig gegen Endentscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG); ebenso gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Vor- und Zwischenentscheide lassen sich mit diesem Rechtsmittel hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechten (Art. 92 und 93 BGG). 
 
3.1 Was den Prozess gegen D.________ angeht, liegt dem Bundesgericht ein Teilentscheid vor, der das Verfahren im Sinne von Art. 91 lit. b BGG für diesen Streitgenossen abschliesst. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Rekurs von D.________ abgewiesen und den Beschluss des Bezirksgerichts mit Bezug auf ihn ausdrücklich bestätigt. Insofern hat es dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Dieser hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, sich vor Bundesgericht erneut gegen D.________ zu wenden und die Aufhebung dieses Teilentscheides zu verlangen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.2 Anders verhält es sich mit B.________ und C.________. In Gutheissung deren Rekurses hob das Obergericht den erstinstanzlichen Beschluss auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück, damit dieses über den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft befinde. Daran ändert auch der Entscheid des Kassationsgerichts nichts, der die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners abweist. Ein solcher Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren vor der ersten Instanz nicht ab. Er ist deshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid (Urteil 4A_128/2009 vom 1. Juli 2009 E. 1.3). Dieser selbständig eröffnete Zwischenentscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nur zulässig, wenn der obergerichtliche Beschluss entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (siehe BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633). 
Der Beschwerdeführer behauptet an keiner Stelle, der vorinstanzliche Entscheid könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung seiner Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Tut der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht dar, warum ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Bundesgericht von vornherein nicht auf die Beschwerde eintreten (Urteil 5A_28/2011 vom 21. März 2011 E. 3.3; vgl. zur Rechtsprechung unter der Herrschaft des OG BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). 
 
4. 
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde insgesamt nicht eintreten kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn