Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_310/2009 
 
Urteil vom 29. September 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 1. Mai 2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegner) sind Eigentümer je eines Grundstücks in D.________. Sie schlossen am 16. August 2004 eine Vereinbarung zur Gemeinsamen "Erschliessung und Erstellung von Parkplätzen gemäss der Projektierung Variante C". In Ziff. 3 der Vereinbarung war unter Anderem festgehalten, der Beschwerdeführer trage die Kosten der gesamten Asphaltierung sowie der Erstellung der Parkplätze mit Randsteinen. Um eine Baubewilligung zu erhalten, waren am Projekt Abänderungen nötig, die bei der Realisierung zu Mehrkosten geführt hätten, namentlich für einen Car-Port, der im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen war. Zwischen den Parteien entstand Streit, wer die zusätzlichen Kosten zu tragen hatte. Im Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer Klage ein und beantragte im Wesentlichen, den Beschwerdegegner zur gemeinsamen Realisierung des abgeänderten und am 29. Februar 2005 bewilligten Bauprojekts und zur Übernahme der Fr. 62'488.60 (entsprechend dem vom Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16. August 2004 zu tragenden Anteil) übersteigenden Baukosten von Fr. 55'373.35 zu verpflichten. Die Beträge errechnete der Beschwerdeführer gestützt auf Offerten für das gesamte Projekt von Fr. 117'861.95. 
 
B. 
Am 19. August 2008 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage ab. Gleich entschied auf Appellation des Beschwerdeführers mit Urteil vom 1. Mai 2009 das Obergericht des Kantons Luzern. Mit Beschwerde in Zivilsachen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese eventuell abzuweisen, beides unter Kostenfolge. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung zwischen den Parteien sei eine einfache Gesellschaft entstanden, deren Zweck in der gemeinsamen Realisierung von Parkplätzen liege, und zwar im Umfang gemäss den an den Entscheid des Gemeinderates vom 28. September 2005 angepassten Plänen. Dass der Vereinbarung vom 16. August 2004 weiterhin Geltung zukam, sei unbestritten gewesen, da sich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 30. Januar 2006 auf diese Vereinbarung berufen habe. Der Beschwerdegegner habe überdies telefonisch mitgeteilt, dass sich das Problem des Car-Ports nicht stellen werde, da er eine Ausnahmebewilligung beantragen werde. Darauf habe der Beschwerdeführer vertraut. Umstritten sei zwischen den Parteien einzig, wie die Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16. August 2004 auszulegen sei. 
 
1.1 Die Parteien haben sich unstreitig bezüglich des ursprünglichen Projekts C zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und sich in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16. August 2004 über die Tragung der Kosten geeinigt. Das geplante Projekt wurde indessen nicht bewilligt, sondern es waren Änderungen notwendig. Aus den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierten Schreiben ergibt sich, dass beide Parteien davon ausgingen, die Vereinbarung vom 16. August 2004 gelte auch für das abgeänderte Projekt. Allerdings schliessen beide Parteien daraus, die jeweils andere habe für die durch das abgeänderte Projekt bedingten Mehrkosten aufzukommen. 
 
1.2 Die Vereinbarung vom 16. August 2004 regelt die Durchführung einschliesslich der Kostentragung für ein bestimmtes Projekt. Die Pflicht, ein davon namentlich mit Bezug auf die Kosten abweichendes Projekt durchzuführen und die entsprechenden Mehrkosten zu tragen, kann daraus nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden. Selbst wenn beide Parteien tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, die Vereinbarung gelte auch für das abgeänderte Projekt, lässt sich aus der Vereinbarung sowie den im angefochtenen Entscheid festgestellten Umständen nicht eindeutig ableiten, wer die Mehrkosten zu tragen hat. Da der Car-Port bei Abschluss der Vereinbarung nicht zur Debatte stand, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der Car-Port bei den vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Kosten nicht erwähnt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
1.3 Da sich aus der ursprünglichen Vereinbarung keine Pflicht zur Durchführung eines kostenintensiveren Projekts ergibt, wäre diesbezüglich eine neue Einigung zwischen den Parteien notwendig, damit die Beteiligung am abgeänderten Projekt verlangt werden könnte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben und seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift sprechen zwar in der Tat dafür, dass beide Parteien grundsätzlich auch das abgeänderte Projekt realisieren wollten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Mehrkosten vermieden oder von Gegenpartei übernommen werden. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht indessen einerseits keine Aussicht auf eine Ausnahmebewilligung für das Projekt ohne Car-Port. Andererseits ist keine Partei bereit, die zusätzlichen Kosten für den Car-Port zu übernehmen. Es sind keine Umstände festgestellt, aus denen eine Partei nach Treu und Glauben hätte schliessen dürfen, die andere übernehme die Kosten. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen beide Parteien das neue Projekt weiterverfolgen wollten (Vermeidung der Zusatzkosten oder Übernahme derselben durch die Gegenpartei), nicht gegeben. Es fehlt an einem Konsens über die Weiterverfolgung des abgeänderten Projekts. Daher kann keine Partei dessen Durchführung verlangen. Kann das ursprüngliche Projekt mangels Bewilligung nicht vollendet werden und kommt bezüglich der Ausführung des abgeänderten Projektes keine Einigung zu Stande, bleibt nur die Auflösung der Gesellschaft (vgl. BGE 110 II 287 E. 2c S. 292). 
 
1.4 Aus der Tatsache, dass eine detaillierte Festsetzung von Art und Umfang der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht zwingend erforderlich ist (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 63 ff. zu Art. 351 OR mit Hinweisen) und das Gesetz in Art. 531 Abs. 2 OR den Umfang der zu leistenden Beiträge regelt, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide Parteien waren zur Weiterführung des Projekts nur bereit, sofern sie die Kosten des Car-Ports nicht zu tragen hatten. Damit fehlt es an der Einigung über einen für beide Parteien wesentlichen Vertragspunkt. Eine Verwirklichung des abgeänderten Projekts unter Mehrkostenbeteiligung des Beschwerdegegners kann diesem nicht aufgezwungen werden. 
 
2. 
Damit hat das Obergericht die Klage des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung (der Beschwerdeführer reichert seine Ausführungen mit Tatsachen an, die nicht festgestellt sind, ohne mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er sie prozesskonform in das kantonale Verfahren eingeführt hat) überhaupt darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak