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[AZA] 
C 427/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 30. März 2000  
 
in Sachen 
 
H.________, 1945, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
    Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 verneinte die Arbeits- 
losenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des 1945 
geborenen H.________ ab 1. Januar 1999 mit der Begründung, 
er sei seit dem 1. August 1998 bei der Ausgleichskasse als 
Selbstständigerwerbender im Haupterwerb beitragspflichtig 
und damit nicht mehr versichert. 
    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs- 
gericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Sep- 
tember 1999 ab. 
    H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leis- 
tungen zu erbringen. - Die Arbeitslosenkasse Graubünden 
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das 
Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- 
führer ab 1. Januar 1999 Ansprüche auf Arbeitslosenentschä- 
digung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer selbstständigen 
Erwerbstätigkeit besondere Taggelder gewährt worden waren 
und er eine solche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat. 
 
    b) Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG will das Gesetz durch 
arbeitsmarktrechtliche Massnahmen zu Gunsten von versicher- 
ten Personen drohende Arbeitslosigkeit verhüten und beste- 
hende Arbeitslosigkeit bekämpfen. Dies ist das Ziel der ar- 
beitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 - 75 AVIG). 
    Die in den Art. 71a - 71d AVIG geregelte Förderung der 
selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der 
zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart 
(eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 
1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293; 
BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Un- 
selbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Da- 
mit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene 
Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind 
als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätig- 
keit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann 
nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ge- 
fördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstel- 
lers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslo- 
senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht 
[SBVR], Rz 625 S. 230). 
 
    c) Das AVIG kennt keinen eigenen Arbeitnehmerbegriff, 
sondern knüpft in Art. 2 Abs. 1 an die unselbstständige Er- 
werbstätigkeit im Sinne des AHVG an. Da die Art. 71a ff. 
AVIG keine Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit 
enthalten, ist für diesen Begriff ebenfalls auf das AHVG 
abzustellen und darunter die selbstständige Erwerbstätig- 
keit im Sinne von Art. 9 AHVG zu verstehen. Liegt für die 
beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit 
noch kein durch die zuständige Ausgleichskasse rechts- 
kräftig festgelegtes Statut vor, hat die kantonale Amts- 
stelle vorfrageweise die beitragsrechtliche Stellung zu 
prüfen (Nussbaumer, a.a.O., Rz 626 S. 230 f.). 
 
    d) Die Leistungen bestehen nach Art. 71a AVIG in 
höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungs- 
phase (Abs. 1) oder in der Übernahme von 20 % des Verlust- 
risikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 
22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürg- 
schaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft (Abs. 2). Beide 
Leistungen können kumulativ zur Ausrichtung gelangen 
(Art. 95d AVIV). Sie greifen zu unterschiedlichen Zeit- 
punkten ein. Die besonderen Taggelder werden während der 
Planungsphase eines Projekts erbracht, die Übernahme des 
Verlustrisikos setzt bei Vorlage eines ausgearbeiteten 
Projekts ein, was bereits während der Planungsphase sein 
kann (Nussbaumer, a.a.O., Rz 627 S. 231). 
    Nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit 
dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes, hat der Versi- 
cherte oder die Bürgschaftsgenossenschaft, sofern der Ver- 
sicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat, der 
kantonalen Amtsstelle mitzuteilen, ob er eine selbst- 
ständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). 
    Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonde- 
ren Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder 
hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist 
seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren 
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999 AlV 
Nr. 23 S. 55; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 S. 236). 
    Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt 
für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer 
Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2 
AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ur- 
sprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird 
die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre er- 
streckt (Art. 95e Abs. 2 AVIV). Der Versicherte soll für 
das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachtei- 
ligt werden. 
 
    2.- Der Beschwerdeführer, von Beruf gelernter Maler- 
Tapezierer, bezog seit dem 1. März 1998 Leistungen der Ar- 
beitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 1998 
sprach ihm das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Ar- 
beit (KIGA) für die Planungsphase eines Projekts zur Auf- 
nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit 
vom 8. Juni 1998 bis 28. August 1998 60 besondere Taggelder 
zu. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 teilte das KIGA der 
Arbeitslosenkasse mit, der Versicherte habe mit Ablauf der 
besonderen Taggelder die selbstständige Erwerbstätigkeit 
aufgenommen. Gleichzeitig wurde das Gemeindearbeitsamt 
gebeten, die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 
29. August 1998 vorzunehmen. Am 1. Januar 1999 meldete sich 
der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung und stellte 
erneut Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Mit Schreiben 
vom 11. Februar 1999 teilte die Ausgleichskasse mit, dass 
der Gesuchsteller seit 1. August 1998 als Selbstständiger- 
werbender im Haupterwerb erfasst sei. Daraufhin wurde der 
Antragsteller gebeten, eine Bestätigung einzureichen, aus 
der hervorgehe, ab welchem Datum er nicht mehr als Selbst- 
ständigerwerbender registriert sei. Er reichte jedoch le- 
diglich ein Schreiben der Schweizerischen Unfallversiche- 
rungsanstalt (SUVA) ein, wonach sein Status als Selbststän- 
digerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er für 
zusätzliche Tätigkeiten, die er in anderen Bereichen man- 
gels Aufträgen ausführe, nach wie vor als vorübergehend 
Unselbstständigerwerbender gelte. Mit Schreiben vom 20. Mai 
1999 orientierte die Arbeitslosenkasse den Gesuchsteller, 
dass er als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberech- 
tigt sei. Die Bestätigung der SUVA reiche nicht aus, be- 
nötigt werde eine Bestätigung der Ausgleichskasse. Eine 
solche wurde jedoch nicht beigebracht. Da der Gesuchsteller 
als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberechtigt sei, 
lehnte die Arbeitslosenkasse das Begehren ab (Verfügung vom 
3. Juni 1999). 
 
    3.- Die Vorinstanz zieht in Erwägung, dass der Be- 
schwerdeführer gestützt auf den AHV-Status nicht im Sinne 
des Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert und daher 
nicht anspruchsberechtigt sei. 
    Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen erneut auf 
das Schreiben der SUVA, wonach sein Status als Selbst- 
ständigerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er 
für zusätzliche Tätigkeiten nach wie vor als vorübergehend 
Unselbstständigerwerbender gelte. 
    Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer unbe- 
strittenermassen die projektierte selbstständige Erwerbstä- 
tigkeit nicht nur aufgenommen hat, sondern diese auch wei- 
terhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er 
sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben ge- 
willt ist. Diesem Ergebnis steht auch das Schreiben der 
SUVA nicht entgegen. 
    Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im 
Ergebnis als richtig. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Grau- 
    bünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu- 
    gestellt. 
 
 
Luzern, 30. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: