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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_252/2022, 2C_253/2022  
 
 
Urteil vom 18. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Gemeinderat Villmergen, 
Postfach, 5612 Villmergen. 
 
Gegenstand 
2C_252/2022 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017, 
 
2C_253/2022 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerden gegen die Urteile vom 2. März 2022 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer (WBE.2021.430 und WBE.2021.431). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und B.A.________ sind Gesamteigentümer eines Grundstücks mit Einfamilienhaus und Wintergarten an der U.________strasse xxx in Villmergen (Kanton Aargau). Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte das Kantonale Steueramt Aargau A.A.________ und B.A.________ die vom Grossen Rat des Kantons Aargau im Anhang des Dekrets vom 24. November 2015 über die Anpassung der Eigenmietwerte per 1. Januar 2016 (nachfolgend: Anpassungsdekret; SAR 651.140) beschlossenen Anpassungen der Eigenmietwerte der Liegenschaften um pauschal 14 % für die Gemeinde Villmergen mit. Der Eigenmietwert des Grundstücks erhöhte sich infolge der Anhebung von bisher Fr. 13'688.-- auf neu Fr. 15'604.--. 
 
B.  
In den beiden Veranlagungen von A.A.________ und B.A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2019 berücksichtigte die Steuerkommission Villmergen in Abweichung von der Selbstdeklaration (Fr. 13'688.--) den neuen Eigenmietwert gemäss Anpassungsdekret (Fr. 15'604.--). 
 
B.a. Nachdem A.A.________ und B.A.________ gegen die Veranlagungen vom 16. Dezember 2019 je eine Einsprache erhoben hatten, nahm das Kantonale Steueramt dazu am 6. Januar 2021 Stellung. In der Folge übermittelte die Steuerkommission die Stellungnahme des Kantonalen Steueramts an A.A.________ und B.A.________, bat sie ihrerseits um eine Stellungnahme und forderte sie insbesondere auf, "einen allfälligen Antrag auf Einzelschätzung bis am 5. Februar 2021 einzureichen". Am 9. Januar 2021 äusserten sich A.A.________ und B.A.________ und hielten fest, dass eine Einzelschätzung weder möglich noch erwünscht sei. Es seien die verfügten Werte zu belassen und in der Steuerveranlagung zu übernehmen. In den Einspracheentscheiden vom 17. März 2021 hielt die Steuerkommission an der Anhebung des Eigenmietwerts auf den Betrag von Fr. 15'604.-- fest und wies die Einsprachen diesbezüglich sowohl für die Steuerperiode 2016 als auch für die Steuerperiode 2017 ab.  
 
B.b. Die von A.A.________ und B.A.________ beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau erhobenen Rekurse (Rekursentscheide vom 21. Oktober 2021) sowie die von ihnen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eingereichten Beschwerden (Urteile vom 2. März 2022) blieben ohne Erfolg.  
 
C.  
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. März 2022 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Urteile vom 2. März 2022 betreffend die Steuerperiode 2017 (Verfahren 2C_252/2022) und betreffend die Steuerperiode 2016 (Verfahren 2C_253/2022). Die Steuerveranlagung 2017 sei zu korrigieren und bei der Liegenschaft sei der vom Kanton verfügte Eigenmietwert von Fr. 13'688.-- einzusetzen (Verfahren 2C_252/2022). Die Steuerveranlagung 2016 sei zu korrigieren und bei der Liegenschaft sei der vom Kanton verfügte Eigenmietwert von Fr. 13'688.-- einzusetzen (Verfahren 2C_253/2022). 
Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens ist von Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen jeweils eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richten sich je gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), zumal Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) ein Beschwerderecht vorsieht. Die Beschwerdeführer sind bereits in den kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch die beiden angefochtenen Urteile in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Steuerperiode 2017 (Verfahren 2C_252/2022) und betreffend die Steuerperiode 2016 (2C_253/2022) ist einzutreten. 
 
2.  
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_252/2022 und 2C_253/2022 betreffen die Veranlagungen des Eigenmietwerts des im Gesamteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks und in diesem Rahmen denselben Sachverhalt. Überdies stellen sich die gleichen Rechtsfragen und die vorinstanzlichen Urteile vom 2. März 2022 enthalten identische Erwägungen. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19. Februar 2021 E. 1.4). 
 
3.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer beanstanden im Wesentlichen die Eröffnung des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft. Sie rügen eine Verletzung von §§ 218 f. des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100). 
 
4.1. § 218 StG/AG regelt die Neuschätzung von Eigenmietwerten und Vermögenssteuerwerten: Allgemeine Neuschätzungen von Eigenmietwerten und Vermögenssteuerwerten werden auf Anordnung des Grossen Rates auf Beginn einer Veranlagungsperiode vorgenommen (vgl. § 218 Abs. 1 StG/AG). Ausserhalb der allgemeinen Neuschätzung nach Absatz 1 können laut § 218 Abs. 2 StG/AG die Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte nur geändert werden, wenn Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstücks wesentlich ändern oder wenn die Werte auf einer offensichtlich unrichtigen Schätzung oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen. Die neue Schätzung gilt ab Beginn der Steuerperiode, in der Bestand, Nutzung oder Wert geändert haben, bei unrichtigen Werten ab dem Jahr der Einleitung der Neuschätzung. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. Gemäss § 218 Abs. 3 StG/AG überprüft der Regierungsrat die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG/AG festgelegten Eigenmietwerten verändert haben oder wenn sich die Marktwerte der selbst bewohnten Liegenschaften wesentlich verändert haben. § 218 Abs. 4 StG/AG sieht vor, dass der Regierungsrat die Bewertung der Grundstücke und der Eigenmietwerte regelt. Ferner bestimmt § 219 Abs. 1 StG/AG, dass das Kantonale Steueramt die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte verfügt.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer führen aus, das Bundesgericht habe mit Urteil 2C_38/2021 vom 3. März 2021 zwar festgehalten, dass dem Grossen Rat die Kompetenz zukomme, auch ausserhalb einer allgemeinen Neuschätzung die Eigenmietwerte pauschal und generell-abstrakt mittels Dekret anzupassen. Es bleibe jedoch zu klären, ob die pauschale Anpassung der Eigenmietwerte unter § 218 Abs. 2 StG/AG subsumiert werden könne oder ob es sich um einen "atypischen" Fall von § 218 Abs. 1 StG/AG handle. Nach Auffassung der Beschwerdeführer bewirkt das Anpassungsdekret nicht "automatisch" den Widerruf respektive die Revision der rechtskräftigen Verfügung des bisher geltenden Eigenmietwerts von Fr. 13'688.--. Der neue Eigenmietwert von Fr. 15'604.-- hätte gemäss § 219 Abs. 1 StG/AG zuerst separat durch das Kantonale Steueramt verfügt werden müssen. Dies sei unterblieben, weshalb ihnen die sie betreffende Erhöhung nicht gesetzeskonform eröffnet worden sei.  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, zwar ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung in §§ 218 f. StG/AG die von den Beschwerdeführern geschilderte Vorgehensweise, wonach die Eigenmietwerte grundsätzlich einzeln, und zwar getrennt von den Veranlagungsverfügungen, durch das Kantonale Steueramt - und nicht etwa durch die für die Vornahme der Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung zuständigen kommunalen Steuerkommissionen - verfügt würden. Ein solches Vorgehen sei indes für die Umsetzung der mit dem Anpassungsdekret beschlossenen pauschalen Eigenmietwertzuschläge nicht angezeigt gewesen, hätte doch ansonsten anstelle der pauschalen Anpassung eine neue allgemeine Neuschätzung durchgeführt werden müssen. Sei es möglich, die Eigenmietwerte kantonsweit mittels eines vom Grossen Rat zu erlassenden Dekrets ausserhalb einer allgemeinen Neuschätzung zu erhöhen, mache es keinen Sinn, die erhöhten Eigenmietwerte im Rahmen individueller Neuschätzungen zu eröffnen. Es genüge vielmehr, die (pauschal gemeindeweise) erhöhten Werte den individuell betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern in einer Form zu eröffnen, welche es diesen erlaube, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Im Übrigen sei den Beschwerdeführern durch die Art der Eröffnung des neuen Eigenmietwerts kein Nachteil erwachsen (vgl. E. 1.2 der angefochtenen Urteile).  
 
4.4. Bei §§ 218 f. StG/AG handelt es sich um kantonales Recht. Das Steuerharmonisierungsgesetz enthält für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ferner keine einschlägigen Bestimmungen, die dem widersprechenden kantonalen Recht vorgehen würden (vgl. Art. 72 Abs. 2 StHG). Somit prüft das Bundesgericht die gerügte Verletzung von §§ 218 f. StG/AG nur daraufhin, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt worden ist (vgl. E. 3 hiervor).  
 
4.4.1. Das Bundesgericht hielt in den Urteilen 2C_38/2021 und 2C_37/2021 vom 3. März 2021 fest, das Anpassungsdekret des Grossen Rats vom 24. November 2015 sei generell-abstrakter Natur, erfasse aber lediglich jene Gemeinden, in denen die Bewertungsansätze unter 60 % des Marktmietwerts lägen. Bei dieser Konzeption müsse es weder zur Besichtigung noch zur einzelfallweisen Bewertung jedes einzelnen Objekts kommen. Die Anpassung erfolge vielmehr in gleicher Weise für alle Objekte am Ort. Auslöser der Anpassung sei nicht die Änderung von Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstückes, sondern der Umstand, dass die Bewertung der Objekte in einer Gemeinde insgesamt zu niedrig sei (vgl. Urteile 2C_38/2021 und 2C_37/2021 vom 3. März 2021 E. 3.6.3; zur in jedem Einzelfall zwingend einzuhaltenden Untergrenze von 60 % vgl. BGE 148 I 210 E. 4; 143 I 137 E. 3.3; Urteile 2C_605/2021 vom 4. August 2022 E. 4, zur Publikation vorgesehen; 2C_843/2016 und 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1; vgl. auch § 30 Abs. 2 StG/AG, wonach die Eigenmietwerte 60 % der Marktmietwerte betragen und der Grosse Rat die Eigenmietwerte tiefer ansetzen kann, soweit es das Bundesrecht erlaubt).  
In anderen Worten erwog das Bundesgericht damit, dass das Anpassungsdekret im Grundsatz weder eine allgemeine Neuschätzung im Sinne von § 218 Abs. 1 StG/AG darstelle noch auf einer individuellen Neuschätzung nach § 218 Abs. 2 StG/AG gründe, die nach einer Veränderung von Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstücks verlange (vgl. Urteile 2C_38/2021 und 2C_37/2021 vom 3. März 2021 E. 3.6.2 i.f.). Ob diese Konstellation dennoch unter § 218 Abs. 2 StG/AG subsumiert werden könne oder ob es sich um einen atypischen Fall von § 218 Abs. 1 StG/AG handle, sei unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht weiter zu verfolgen (vgl. Urteile 2C_38/2021 und 2C_37/2021 vom 3. März 2021 E. 3.6.3 i.f.). Massgebend sei lediglich, dass dem Grossen Rat im Lichte einer willkürfreien Auslegung von § 30 Abs. 1 StG/AG und § 218 Abs. 3 StG/AG die Kompetenz zukomme, die Eigenmietwerte auf 60 % der Marktmiete anzuheben (vgl. Urteile 2C_38/2021 und 2C_37/2021 vom 3. März 2021 E. 3.2.7). 
 
4.4.2. Vor diesem Hintergrund erwägt die Vorinstanz ohne Weiteres in haltbarer Weise, es genüge, dass die Steuerkommission die pauschal erhöhten Werte den Beschwerdeführern in einer anfechtbaren Form eröffnet habe. Die von der Vorinstanz hierzu angeführte Begründung, wonach es keinen Sinn mache, die erhöhten Eigenmietwerte im Rahmen individueller Neuschätzungen zu eröffnen, wenn es möglich sei, die Eigenmietwerte kantonsweit mittels eines vom Grossen Rat zu erlassenden Dekrets zu erhöhen, ist jedenfalls nicht verfassungswidrig.  
Den Beschwerdeführern gelingt es nicht, Gegenteiliges aufzuzeigen: Ihr Vorbringen, wonach für sie nicht nachvollziehbar sei, dass der kantonale Gesetzgeber in § 219 Abs. 1 StG/AG keine Ausnahme eingefügt habe, wonach im Falle eines (generell-abstrakten) Anpassungsdekrets vom Erlass einer Verfügung abgesehen werden könne, begründet noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Der kantonale Gesetzgeber ist nicht von Bundesrechts wegen gehalten, jede erdenkliche Konstellation abschliessend zu regeln. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer ausserdem nicht geltend, ihnen wäre aufgrund der Eröffnung der neuen Eigenmietwerte im Rahmen der Veranlagungsverfügungen vom 16. Dezember 2019 ein Nachteil erwachsen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer konnten - wie die vorliegenden Angelegenheiten zeigen - ohne Weiteres die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen. Überdies wurden sie bereits vor den Veranlagungen mit Mitteilung des Kantonalen Steueramts vom 9. Januar 2017 auf die pauschale Erhöhung des Eigenmietwerts (informell) hingewiesen (vgl. Bst. A hiervor). In materieller Hinsicht stützen sich die Beschwerdeführer ferner nicht auf den Standpunkt, der neue Eigenmietwert würde sie in bundesrechtswidriger Weise belasten. Im Übrigen räumte die Steuerkommission den Beschwerdeführern im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit ein, eine individuelle Neuschätzung zu verlangen. Darauf verzichteten die Beschwerdeführer ausdrücklich (vgl. Bst. B.a hiervor). 
 
4.5. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz §§ 218 f. StG/AG in bundesrechtswidriger Weise angewendet hätte. Soweit die Beschwerdeführer ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands (Eröffnung der neuen Eigenmietwerte) sinngemäss eine Verletzung des Grundsatz der Gewaltenteilung zur Diskussion stellen, da dem Grossen Rat nicht die Kompetenz zum Erlass des Anpassungsdekrets zukäme, ist auf die bereits erfolgte bundesgerichtliche Beurteilung zu verweisen (vgl. Urteile 2C_38/2021 und 2C_37/2021 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. auch E. 4.4.1 hiervor). Die vorinstanzlichen Urteile sind zu bestätigen.  
 
5.  
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden in den Verfahren 2C_252/2022 und 2C_253/2022 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Verfahren 2C_252/2022 und 2C_253/2022 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_252/2022 und 2C_253/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_252/2022 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_253/2022 wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten für die Verfahren 2C_252/2022 und 2C_253/2022 von total Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger