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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_564/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 Sammelstiftung A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Franziska Bur Bürgin und/oder Daniel Dillier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       B.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber, 
2.       C.________, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Harry F. Nötzli und/oder Ivana Custic, 
3.       D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss, 
4.       E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nater, 
5.       F.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Beschluss vom 15. Juni 2015, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klageschrift der Sammelstiftung A.________ vom 24. Dezember 2014 zufolge Weitschweifigkeit aus dem Recht gewiesen und der Klägerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 30. September 2015 angesetzt hat, um eine verbesserte Klageschrift mit einem Umfang von maximal 50 Seiten einzureichen, andernfalls auf die Klage nicht eingetreten werde, 
in die dagegen eingereichte Beschwerde der Sammelstiftung A.________ vom 14. August 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich bei Entscheiden, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, um Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; 135 III 566 E. 1.1 S. 568; 133 III 629 E. 2.2 S. 631; 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481), 
dass der hier angefochtene vorinstanzliche Beschluss vom 15. Juni 2015 betreffend angeordneter Kürzung der Klageschrift infolge Weitschweifigkeit einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG - und entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin keinen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG - verkörpert, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f. BGG aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 138 III 94 E. 2.1 S. 94 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E. 2.2 S. 191), 
dass die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 134 III 188 E. 2.2 S. 191), es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 am Ende S. 525), 
dass es sich beim Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; je mit Hinweisen; Urteil 8C_297/2015 vom 22. Juli 2015), 
dass ein solcher Nachteil weder hinreichend geltend gemacht noch erkennbar ist, 
dass insbesondere rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung hierfür nicht ausreichen (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632; je mit Hinweisen), 
dass der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend sodann nicht zur Diskussion steht, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Nichteintreten in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. September 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl