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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_651/2015  
 
6B_733/2015  
 
6B_797/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerden gegen fünf Beschlüsss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai, 22. und 25. Juni, 13. Juli und 5. August 2015 (BK 15 165, 190, 191, 208, 232). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern, trat mit fünf Beschlüssen vom 18. Mai, 22. und 25. Juni, 13. Juli und 5. August 2015 auf Beschwerden wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 165, 190, 191, 208, 232). Dieser wendet sich mit drei Beschwerden vom 22. Juni, 20. Juli und 19. August 2015 ans Bundesgericht und beantragt unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse (6B_651, 733 und 797/2015). 
 
Eine "Einbindung" des Falles in das Verfahren 6B_247/2015 ist nicht möglich, da dieses bereits am 31. März 2015 erledigt wurde. 
 
Für die Einleitung von "ehrengerichtlichen" Verfahren gegen Oberrichter ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit der Frage seiner Prozessfähigkeit befasst, sind die Ausführungen unzulässig. 
 
In Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit kann auf das im Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 Gesagte verwiesen werden (E. 3).  
 
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Wie dem Beschwerdeführer unter anderem in den Urteilen 6F_21/2015 vom 17. August 2015 und 6F_18/2015 vom 24. August 2015 mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn