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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.372/2003 /leb 
 
Urteil vom 22. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich, 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8 BV (direkte Bundessteuer 2001), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 21. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.C.________ und B.C.________ sind verheiratet und haben zwei Kinder. Der eheliche Unterhalt wird von A.C.________ bestritten; seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Für die direkte Bundessteuer 2001 wurden die Ehegatten C.________ vom Kantonalen Steueramt Zürich mit einem steuerbaren Einkommen von 141'500 Franken veranlagt. Hiergegen erhoben sie erfolglos Einsprache und anschliessend Beschwerde an die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (Entscheid vom 21. Juli 2003). 
2. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. August 2003 fechten A.C.________ und B.C.________ den abschlägigen Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission beim Bundesgericht an. Sie rügen indessen nicht die von der Vorinstanz geschützte Höhe des steuerbaren Einkommens, sondern machen einzig geltend, sie müssten gestützt auf dieses Einkommen als Verheiratete direkte Bundessteuern in der Höhe von 6'569 Franken bezahlen, was mehr als das Doppelte des Betrages ausmache, der von einem Konkubinatspaar mit gleichem Verdienst erhoben werde. Dies verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV (vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). 
3. 
Die Beschwerdeführer anerkennen die streitige Taxation ausdrücklich als richtig an und halten zudem bereits fest, dass sie "keine Änderung der Höhe der resultierenden Steuer verlangen". Sie sind sich auch der Tatsache bewusst, dass es dem Bundesgericht verwehrt ist, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen (Art. 191 BV; vgl. BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263). Sie machen im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots allein geltend, die Überprüfung einer gesetzlichen Regelung auf deren Verfassungsmässigkeit sei dem Bundesgericht trotz des Anwendungsgebots von Art. 191 BV gestattet. Damit stellen sie implizit ein Feststellungsbegehren, welches gemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 25 BZP nur zulässig ist, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse besteht (BGE 122 II 97 E. 3 S. 98, mit Hinweisen). Ein solches liegt hier nicht vor: Wenn die Beschwerdeführer die im angefochtenen Entscheid festgestellte Höhe des Einkommens und die daraus resultierende Steuer mit Rücksicht auf Art. 191 BV bewusst nicht anfechten, bleibt kein Raum für ein Feststellungsbegehren bezüglich der Verfassungsmässigkeit der angewandten bundesgesetzlichen Regelung. Es ist nicht einzusehen, was eine allfällige Feststellung zur Bundesverfassungskonformität der massgebenden Regelung den Beschwerdeführern in rechtlicher Hinsicht zu nützen vermöchte. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG nicht einzutreten, ohne dass Vernehmlassungen einzuholen wären. 
4. 
Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin unbegründet: Die Beschwerdeführer vergleichen sich mit Konkubinatspaaren, bei denen jeder Teil des Paares je 70'797 Franken verdient, und die so zusammen auf einen Verdienst kommen, welcher dem streitigen steuerbaren Einkommen von 141'500 Franken entspricht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dieser Vergleich untauglich: Die direkte Bundessteuer kennt einen progressiven Tarif, welcher höhere Einkommen deutlich stärker belastet als tiefere (vgl. Art. 36 DBG). Der Beschwerdeführer 1, welcher das steuerbare Einkommen der Familie allein erzielt, muss dafür mehr Steuern bezahlen, als zwei Personen zusammen, welche je die Hälfte verdienen. Doch müssten die Beschwerdeführer bei diesen Gegebenheiten auch nicht weniger Steuern bezahlen, wenn sie nicht verheiratet wären. Deshalb liegt hier offensichtlich keine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich zu einem Konkubinatspaar mit gleicher Einkommensverteilung vor: Ist in einem solchen - wie bei den Beschwerdeführern - nur einer der Partner erwerbstätig, so ergibt sich für das Konkubinat eine gesamte Steuerlast, welche im Grundsatz (d.h. von den unterschiedlichen Abzügen abgesehen) jener der Beschwerdeführer entspricht. Erzielen aber beide Partner je ein halb so grosses steuerbares Einkommen wie der Beschwerdeführer 1, so liegt keine Situation vor, welche mit jener der Beschwerdeführer vergleichbar ist, und mithin zum Vornherein keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). Dem Anliegen der Beschwerdeführer wird aber durch die am 20. Juni 2003 beschlossene und - vorbehältlich eines Referendums - am 1. Januar 2004 in Kraft tretende Neufassung von Art. 36 Abs. 2 DBG weitgehend entsprochen werden (vgl. das Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben; BBl 2003 4501). Gemäss dieser wird künftig das Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und deshalb gemeinsam veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1 DBG), für die Bestimmung des Steuersatzes neu durch den Divisor 1,9 geteilt. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: