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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_191/2007 /fun 
 
Urteil vom 7. September 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verteidigerwechsel, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In einer Strafuntersuchung gegen X.________ bestellte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur dem Angeschuldigten mit Verfügung vom 4. Juli 2007 einen amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 wies der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch des Angeklagten um einen Wechsel in der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob X.________ am 13. August 2007 Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. August 2007 abwies. Sie führte dabei zusammenfassend aus, dass kein objektiver Grund für einen Verteidigerwechsel bestehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der amtliche Verteidiger für eine sachgemässe effiziente Verteidigung sorge. Da die Hauptverhandlung kurz bevorstehe, würde ein Verteidigerwechsel das Verfahren unnötig verzögern. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragt einen sofortigen Verteidigerwechsel. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer insoweit - wie zuvor noch unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts. Er unterlässt es indes, im Einzelnen darzulegen, inwiefern der beanstandete Beschluss verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. September 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: