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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1273/2020  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________ 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Chemiegesetz, das Heilmittelgesetz und das Betäubungsmittelgesetz; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. August 2020 (SST.2019.180). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 wird A.________ zusammengefasst vorgeworfen, er habe seine Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Heilmitteln sowie bei der Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln verletzt. 
Der Vorwurf lautet dahingehend, A.________ habe gefährliche Chemikalien unsachgemäss gelagert, indem er sie in zwei seit Monaten baufälligen Liegenschaften in U.________ belassen habe, sodass sich Unbefugte problemlos hätten Zugang verschaffen können. Weiter wird A.________ angelastet, in denselben Liegenschaften seien grosse Mengen in Ampullen bzw. Fläschchen abgepackte Heilmittel vorgefunden worden, die bereits mehrere Monate dort frei zugänglich gelagert gewesen seien. Und schliesslich wird A.________ vorgeworfen, in der einfach zugänglichen Liegenschaft an der V.________strasse xxx in U.________ seien neun mit Morphin gefüllte 100 ml Flaschen offen auf einem nicht abschliessbaren Regal herumgestanden. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Baden sprach A.________ am 7. November 2018 vom Vorwurf der mehrfachen Gesundheitsgefährdung von Menschen durch Verletzung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]) frei. Gleichzeitig sprach es ihn der Sorgfaltspflichtverletzung beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1) i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG sowie der Übertretung i.S.v. Art. 22 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.--. 
Gegen dieses Urteil legte A.________ Berufung ein, woraufhin sowohl B.________ als auch die Staatsanwaltschaft Baden Anschlussberufung erhoben. Mit Urteil vom 18. August 2020 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ der Sorgfaltspflichtverletzung beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG, der Übertretung des Heilmittelgesetzes i.S.v. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 22 lit. c BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 16'000.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2020 sei aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Dispositiv-Ziff. 2 sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin 2 und rügt zusammengefasst, sie hätte im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen werden sollen und habe auch im bundesgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung - weder als Beschwerdegegnerin noch als Privatklägerin.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht eine Fehlerhaftigkeit einer amtlichen Handlung geltend. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Frage kann vorliegend indes offengelassen werden. Zwar legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb der Beschwerdegegnerin 2 seiner Auffassung nach weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteistellung als Privatklägerin oder als Beschwerdegegnerin hätte zukommen dürfen. Jedoch zeigt er nicht auf, inwiefern sich die Konstituierung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin auf das Verfahren ausgewirkt hat bzw. inwieweit er dadurch beschwert sein soll. Dies geht auch aus seinen Anträgen nicht hervor. Der Beschwerdeführer beantragt, die Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 ChemG i.V.m. Art. 8 und Art. 21 ChemG, vom Vorwurf der Übertretung des Heilmittelgesetzes i.S.v. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG sowie vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 22 lit. c BetmG freizusprechen.  
Nicht nur die Beschwerdegegnerin 2, sondern auch die Staatsanwaltschaft Baden haben Anschlussberufung erhoben - beide beantragen einen Schuldspruch im Sinne der Anklageziffer 1 lit. b betreffend den Vorwurf des mehrfachen Nichtbeachtens der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Heilmitteln. Demnach hatte die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss, zumal der Beschwerdeführer keine Unverwertbarkeit der von ihr eingereichten Rechtsschriften geltend macht und er auch nicht zu einer Entschädigungszahlung an die Privatklägerin verpflichtet worden war. Mangels nicht dargelegten und nicht ersichtlichen Rechtsschutzinteresses (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, die Beschwerdegegnerin 2 sei im Verfahren vor Bundesgericht nicht zuzulassen. Die Frage der Legitimation der Beschwerdegegnerin 2 war bereits vor der Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens und indem der Beschwerdeführer die entsprechenden Ausführungen mit Beschwerde in Strafsachen anficht, kommt ihr die Stellung als Beschwerdegegnerin 2 zu. Ohnehin zeigt der Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor Bundesgericht nicht auf, was eine unzulässige Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 für Auswirkungen auf das Verfahren hätte.  
 
2.  
In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen gestützt auf das Chemiegesetz, das Heilmittelgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise willkürlich festgestellt, und sie gehe zu Unrecht davon aus, er habe Chemikalien, Heilmittel und Betäubungsmittel bewusst falsch aufbewahrt. Er könne für allfällige Verfehlungen der Mitarbeiter von Unternehmen, an welchen er beteiligt sei, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, da er von diesen Verfehlungen nichts gewusst habe und auch nichts habe wissen können. 
 
3.  
 
3.1. Mit Bezug auf den Schuldspruch i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dass sich die in der Anklage aufgeführten Chemikalien überhaupt in den Liegenschaften in U.________ befunden hätten bzw. dort aufgefunden worden seien. Es stehe nicht fest, in welchen Behältnissen welcher Stoff in welcher Konzentration und Menge tatsächlich vorhanden gewesen sei. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz behandle zu Unrecht leere Gebinde rechtlich gleich wie volle. Und schliesslich erachtet der Beschwerdeführer nicht als erstellt, dass die angeblich vorgefundenen Chemikalien für Unbefugte ohne Weiteres zugänglich gewesen seien.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, bei den in der Anklage genannten aufgeführten Stoffen "Trifluoressigsäure", "Isopropanol", "Papaverinhydrochlorid", "Methanol" sowie "Natriumazid" handle es sich um gefährliche Stoffe im Sinne des Chemiegesetzes. Gemäss Anklageziffer 1 lit. a der Anklageschrift sei an der W.________strasse yyy anlässlich der Hausdurchsuchung ein korrodiertes Gebinde mit der Kennzeichnung "Trifluoressigsäure" gelagert gewesen, an der V.________strasse xxx ein 200 Liter Fass mit der Kennzeichnung "Isopropanol" mit einem Inhalt von ca. 50 Litern, ein Fibre-Drum mit der Kennzeichnung "Papaverinhydrochlorid", ein Glasgebinde mit der Kennzeichnung "Methanol" sowie mehrere 100 Gramm Kunststoffgebinde mit der Kennzeichnung "Natriumazid". Dabei verweist die Vorinstanz zudem auf die Fotodokumentation der W.________strasse yyy und der V.________strasse xxx, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. März 2017 erstellt wurde. Die Vorinstanz erwägt zudem, die in den Liegenschaften W.________strasse yyy und V.________strasse xxx gelagerten Gebinde seien teilweise noch gefüllt gewesen und teilweise leer, jedoch nicht gereinigt. Dabei seien Lager von ungereinigten Leergebinden gleich zu behandeln wie Lager von vollen Gebinden.  
Die Vorinstanz erachtet es weiter gestützt auf die Fotodokumentation als erstellt, das Haus an der W.________strasse yyy in U.________ sei zwar umzäunt, dieser Zaun jedoch eingedrückt gewesen. Somit sei ein Betreten des Geländes für jedermann sehr einfach möglich. Zudem habe die kontrollierende Patrouille festgestellt, dass Türen und Fenster der Liegenschaft beschädigt und unverschlossen oder teilweise auch nicht mehr vorhanden gewesen seien. Auf der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass die Haustüre einen grossen Durchgang freigelassen habe. Die Vorinstanz bezieht sich überdies auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2017, wonach ihm bekannt gewesen sei, dass die Liegenschaft an der W.________strasse yyy baulich in einem schlechten Zustand gewesen sei. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG).  
Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit. b) und so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden (lit. c). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun und seine Vorbringen gehen grösstenteils nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Er führt aus, die von den Strafverfolgungsbehörden asservierten Proben seien nicht analysiert und überprüft worden und behauptet, eine detaillierte Bestandesaufnahme anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. März 2017 sei ohne weiteres möglich gewesen. Damit vermag er nicht zu überzeugen, hält der von ihm ebenfalls zitierte Polizeibericht vom 11. Juli 2017 doch unter anderem fest, auch zusammen mit dem Spezialisten und dem Firmeninhaber sei es der Kantonspolizei Aargau nur teilweise gelungen, die unzähligen Gebinde mit nicht oder unzureichend bezeichneten Chemikalien zu verifizieren. Und auch die Vorinstanz stellt fest, der chaotische Zustand habe es verunmöglicht, einen Überblick darüber zu behalten, was sich darin befunden habe. Daraus ergibt sich, dass nur ein Teil dessen angeklagt wurde, was in der Liegenschaft an Substanzen überhaupt aufgefunden wurde. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich falsch davon ausgehe, die in der Anklageschrift aufgeführten Stoffe im Sinne des Chemiegesetzes seien an der W.________strasse yyy bzw. an der V.________strasse xxx in U.________ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. März 2017 aufgefunden worden. Zudem ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass der an den Gebinden angeschriebene Inhalt (soweit sie überhaupt angeschrieben waren) dem effektiven Inhalt entspricht.  
 
3.4.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers trifft zudem in mehrfacher Hinsicht nicht zu, soweit er geltend macht, indem die Vorinstanz leere Gebinde gleich wie volle behandle und jedoch nicht festhalte, in welchen Behältnissen welcher Stoff in welcher Konzentration und Menge tatsächlich vorhanden gewesen sei, sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass überhaupt gefährliche Stoffe in den Liegenschaften aufgefunden worden seien. Vorab durfte die Vorinstanz nach dem soeben Ausgeführten willkürfrei davon ausgehen, die in der Anklageziffer 1 lit. a aufgeführten Stoffe seien an der W.________strasse yyy bzw. an der V.________strasse xxx in U.________ aufgefunden worden (vgl. E. 3.4.1). Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist dabei auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die aufgefundenen Gebinde teilweise voll und teilweise leer, aber ungereinigt gewesen seien.  
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es liege in der Natur der Sache, dass leere Gebinde, welche zu einem früheren Zeitpunkt flüchtige Stoffe wie beispielsweise "Trifluoressigsäure" beinhaltet hätten, nicht mehr gereinigt werden müssten, da sich der Inhalt bereits vollständig verflüchtigt habe. Flüchtige Stoffe seien nach dem Öffnen eines Behältnisses nicht mehr vorhanden. Dabei setzt er sich nicht mit dem konkreten Fall auseinander und belegt seine Behauptung nicht. Er nennt selektiv einzig die ebenfalls in der Anklageziffer 1 lit. a enthaltene "Trifluoressigsäure" und lässt alle anderen aufgefundenen relevante Stoffe - "Isopropanol", "Papaverinhydrochlorid", "Methanol" sowie "Natriumazid" - und deren Beschaffenheit ausser Acht. Er bringt weder vor, alle aufgefundenen Stoffe hätten sich in leeren Gebinden befunden, noch macht er geltend, es handle sich dabei allesamt um flüchtige Stoffe. Ersteres gestützt auf den vorinstanzlichen Sachverhalt auch zu Recht, ist doch mindestens für das 200 Liter Fass mit der Kennzeichnung "Isopropanol" erstellt, dass dieses über einen Inhalt von ca. 50 Liter verfügte. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz jeweils von ungereinigten Gebinden spricht - so auch mit Bezug auf das korrodierte Gebinde mit der Kennzeichnung "Trifluoressigsäure". 
Mit Bezug auf den von der Vorinstanz zitierten Leitfaden ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als dieser lediglich eine Empfehlung für die Praxis und nicht eine rechtlich verbindliche Gesetzesbestimmung darstellt. Jedoch lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass dieser Leitfaden eine Zusammenstellung von bestehenden Vorschriften und Empfehlungen für die Praxis enthält, durch deren Anwendung sich eine gewisse Rechtssicherheit zu gesetzeskonformem Verhalten ergibt. Vorliegend ist zudem auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in die Erstellung dieses Leitfadens involviert, was ihm eine erhöhte Bedeutung für die Praxis zukommen lässt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die darin enthaltenen Hinweise eingeht. Der Leitfaden setzt sich nicht nur in Ziff. 3.5 damit auseinander, dass Lager von ungereinigten Leergebinden gleich zu behandeln seien wie Lager von vollen Gebinden, sondern begründet dies in Ziff. 3.7 sodann ausführlicher. Leere Behälter, welche noch Restmengen gefährlicher Stoffe enthielten, könnten demnach durchaus grosse Gefahren bergen; beispielsweise könnten sich bei leicht entzündbaren Flüssigkeiten explosionsfähige Luft-Dampfgemische bilden. Deshalb seien kontaminierte oder ungereinigte Behälter gleich wie volle Behälter zu behandeln. Bei leeren, vorschriftsgemäss gereinigten Behältern seien Kennzeichnungen und Warnhinweise zu entfernen und klar unkenntlich zu machen. 
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den in Anklageziffer 1 lit. a aufgeführten Chemikalien um gefährliche Stoffe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und 2 ChemG i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) handelt. Erstellt ist zudem, dass die Behältnisse teilweise gefüllt, teilweise leer aber ungereinigt aufgefunden wurden. Das Vorgehen der Vorinstanz, leere und ungereinigte Gebinde grundsätzlich gleich zu behandeln wie volle, ist nicht zu beanstanden. Dabei stützt sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzig auf den zitierten Leitfaden, sondern auch auf die Zeugenaussage von C.________, Fachmann beim Departement D.________ des Kantons X.________, Abteilung E.________. Damit konkretisiert die Vorinstanz die Sorgfaltspflichten anhand der Aussagen einer Fachperson und Fachempfehlungen. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwieweit dies Art. 21 ChemG entgegenstehen soll. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei darauf stützt, es sei nicht erstellt, dass gefährliche Chemikalien in den Liegenschaften sichergestellt worden seien, so geht er von tatsächlichen Prämissen aus, welche im vorinstanzlichen Urteil nach dem soeben Ausgeführten keine Stütze finden. 
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sich die Liegenschaft an der W.________strasse yyy in einem schlechten Zustand befunden hätte und aufgrund der nicht abgeschlossenen bzw. fehlenden Türen der Zutritt für Unbefugte jederzeit ohne grosse Probleme und Aufwand möglich gewesen sei.  
Seine Rüge ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. Soweit er pauschal vorbringt, das Areal der Liegenschaft in U.________ sei umzäunt gewesen und die Türen und Fenster verschlossen, so weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne dabei darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich sein soll. Seine Kritik vermag auch nicht zu überzeugen, als er darzulegen versucht, eine der auf der Fotodokumentation ersichtlichen offenen Türen würde lediglich in eine nicht mit dem Fabrikgebäude verbundene Waschküche führen und die andere sei mit Gewalt geöffnet worden. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Zustand der Liegenschaft an der W.________strasse yyy ausführlich auseinander und hält fest, das Haus sei zwar umzäunt, dieser Zaun jedoch eingedrückt gewesen. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Weiter bringt die Vorinstanz vor, die kontrollierende Patrouille habe festgestellt, dass Türen und Fenster der Liegenschaft beschädigt und unverschlossen oder teilweise auch nicht mehr vorhanden gewesen seien. Dabei bezieht sie sich einerseits auf die Fotodokumentation, woraus ersichtlich sei, dass die Haustüre an der W.________strasse yyy einen grossen Durchgang freilasse, und andererseits auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Dieser habe anlässlich einer Einvernahme erklärt, ihm sei bekannt gewesen, dass die Liegenschaft an der W.________strasse yyy baulich in einem schlechten Zustand gewesen sei. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sich die Liegenschaft an der W.________strasse yyy in einem schlechten Zustand befunden habe und aufgrund der nicht abgeschlossenen bzw. fehlenden Türen der Zutritt für Unbefugte jederzeit ohne grosse Probleme und Aufwand möglich gewesen sei, nicht als willkürlich auszuweisen. 
Nach diesen Ausführungen bleibt auch kein Raum für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht und willkürlich davon ausgehe, dass die vorgefundenen offenen Türen und Fenster nicht in einer Nacht von Jugendlichen am 2. März 2017 gewaltsam geöffnet worden seien. Die Vorinstanz führt in einer Eventualerwägung aus, es sei selbst dann ein schlechter Zustand und ein jederzeitiger Zutritt durch Unbefugte anzunehmen, wenn davon auszugehen sei, dass gewisse Fenster oder Türen anlässlich des Einbruchs vom 2. März 2017 geöffnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, es sei immer wieder zu Problemen mit sich herumtreibenden Jugendlichen gekommen. Dies zeige auf, dass ihm die Problematik von herumschleichenden Personen bekannt gewesen sei und schon eine Weile angedauert habe. Dennoch habe er zugelassen, die als Chemikalienlager dienende Liegenschaft, und insbesondere deren Türen und Fenster, in einem Zustand zu belassen, welcher das Eindringen von Unbefugten problemlos zulasse. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht und er vermag die vorinstanzlichen Feststellungen auch in diesem Punkt nicht als willkürlich auszuweisen. Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht überdies vorbringt, an der W.________strasse yyy hätten sich gar nie Chemikalien befunden und solche seien auch nicht vorgefunden worden, weicht er vom bereits als willkürfrei ausgewiesenen Sachverhalt der Vorinstanz ab (vgl. E. 3.4.1 oben). 
 
3.4.4. Zu keiner Kritik Anlass geben auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Zugang zur Liegenschaft an der V.________strasse xxx in U.________. Sie führt aus, die Polizei habe anlässlich ihrer Begehung bemerkt, dass eine Seitentüre der Liegenschaft unverschlossen gewesen sei. Daraus schliesst sie berechtigterweise, die Liegenschaft an der V.________strasse xxx habe ebenfalls jederzeit von Unbefugten ohne Anstrengungen und Gewalteinwirkung betreten werden können. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Zutritt zu dieser Liegenschaft denn auch nicht näher auseinander und belässt es dabei, vorzubringen, die Liegenschaft an der V.________strasse xxx in U.________ sei mit Bezug auf den Zutritt nicht zu beanstanden, wobei seine Rüge den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.4.5. Damit wird der willkürfrei festgestellte Sachverhalt der folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG. Soweit er der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf nicht näher einzugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt nach den obigen Ausführungen insbesondere, als der Beschwerdeführer davon ausgeht, der objektive Tatbestand sei mangels unsachgemässer Sicherung nicht erfüllt.  
Die Vorinstanz erwägt überzeugend, indem die beiden Liegenschaften an der W.________strasse yyy sowie der V.________strasse xxx in U.________, welche als Chemikalienlager benutzt worden seien, ungenügend gesichert worden seien, um den Zutritt von Unbefugten zu verhindern, seien die Chemikalien unsachgemäss gelagert worden. Zu Recht schliesst sie daraus, die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG seien verletzt worden, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei. 
 
3.5.2. In der Folge prüft die Vorinstanz, inwieweit der Beschwerdeführer für die ungenügende Zutrittssicherung der Liegenschaften und die unsachgemässe Lagerung der Chemikalien verantwortlich ist. Sie führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei eidgenössisch diplomierter Apotheker, alleiniger Aktieninhaber sowie alleiniges Verwaltungsratsmitglied der F.________ AG und der G.________ AG. Gemäss eigenen Aussagen trage er als fachtechnischer Leiter die Verantwortung dafür, dass einwandfreie Produkte auf den Markt kämen. Anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2017 habe der Beschwerdeführer erklärt, zwar sei er in der Altliegenschaft an der W.________strasse yyy seit 1-2 Jahren nicht mehr gewesen, im neueren Teil an der V.________strasse xxx sei er jedoch regelmässig, sicherlich einmal pro Woche. Mitarbeiter seien hingegen seit Jahren keine mehr in diesen beiden Gebäuden gewesen. Dies habe er auch an der Einvernahme vom 26. März 2018 sowie anlässlich der beiden Hauptverhandlungen wiederholt. Die Vorinstanz erwägt sodann, als alleiniger Aktieninhaber und operativer Leiter sei der Beschwerdeführer zweifellos verantwortlich dafür, dass im Geschäftsbetrieb die rechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, so beispielsweise auch die gesetzlichen Vorgaben zur Lagerung von Chemikalien. Diese besondere Verantwortung ergebe sich sodann aus Art. 6 VStrR. So sei es auch der Beschwerdeführer gewesen, welcher über den Umzug der Produktionsstätte entschieden habe. Damit sei ihm auch die Verantwortung zugekommen, sich zu vergewissern, dass keine Chemikalien zurückgelassen werden.  
 
3.5.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Umzug sei zwar von ihm entschieden, nicht jedoch von ihm persönlich, sondern von den Mitarbeitern der beiden Unternehmen unter Leitung der fachtechnisch verantwortlichen Personen sowie der Geschäftsleitung durchgeführt worden. Dabei hätten die Mitarbeiter, unter Aufsicht der fachtechnisch verantwortlichen Person, Listen erstellt und Kontrollen durchgeführt, welche wiederum von der Geschäftsführung kontrolliert worden seien. Aus den Verfahrensakten seien keine gegenteiligen Informationen ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer auf die Durchführung von Kontrollen oder die Erteilung entsprechender Weisungen verzichtet hätte.  
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer hätte es beim Umzug unterlassen, sich zu vergewissern, dass keine Chemikalien zurückgelassen worden seien, stütze sich auf keinerlei Informationen aus den Akten. Die Strafverfolgungsbehörden hätten es unterlassen, diesen Fragen nachzugehen, weshalb aufgrund der nicht zutreffenden Annahme der Strafverfolgungsbehörden und der Vorinstanz, es seien gefährliche Chemikalien aufgefunden worden, nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer sei seiner "Pflicht" als alleiniger Aktieninhaber und Verwaltungsrat nicht nachgekommen. Worin diese Pflicht konkret bestünde, werde von der Vorinstanz nicht genauer ausgeführt, sondern bloss allgemein darauf verwiesen, der Beschwerdeführer hätte kontrollieren müssen bzw. genügende Kontrollen hätten durchgeführt werden sollen. Er stellt sich auf den Standpunkt, von einem Aktionär und/oder Verwaltungsrat könne nicht verlangt werden, dass er oder sie persönlich sämtliche Räumlichkeiten von Produktionsstätten auf der Suche nach allfällig falsch gelagerten Stoffen durchforste. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Unternehmen seien gesetzlich verpflichtet, gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 jährlich Rechenschaft abzulegen und von Gesetzes wegen hätten die Bestände nach erfolgtem Umzug auf deren Vollständigkeit überprüft werden müssen. Die eingereichten Unterlagen seien von der Beschwerdegegnerin 2 nicht beanstandet worden. 
Sodann habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der angeblichen Existenz vermeintlicher Chemikalien gehabt. Zwar sei er Verwaltungsrat und Aktionär der G.________ AG und der F.________ AG, arbeite jedoch seit vielen Jahren nicht mehr in der Produktion. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er nach der Maturität ein Studium als Apotheker erfolgreich abgeschlossen habe. Die fachverantwortlichen Personen für die Herstellung von Arzneimitteln seien nachweislich Angestellte in den Unternehmen des Beschwerdeführers gewesen, nicht aber er selber. Einzig die Produktionsmitarbeiter hätten im Alltag die Chemikalien, Arzneien und sonstigen Substanzen gehandhabt. 
 
3.5.4. Was der Beschwerdeführer einwendet, verfängt nicht.  
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei fachtechnischer bzw. operativer Leiter der beiden Unternehmen. Davon weicht der Beschwerdeführer ab, indem er vorbringt, er sei zum Zeitpunkt des Umzugs im Jahr 2011 nicht die fachtechnisch verantwortliche Person gewesen, weshalb ihm keine Verantwortung zukomme. Eine begründete Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon, ob er im Zeitpunkt des Umzugs bereits die fachtechnisch verantwortliche Person war oder nicht, ist der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Er ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Umzugs im Jahr 2011, unbestritten einziges Verwaltungsratsmitglied der beiden Unternehmen. In dieser Funktion entschied er damals über den Umzug und ist er verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, wobei die Vorinstanz darunter zu Recht auch die gesetzlichen Vorgaben zur Lagerung von Chemikalien subsumiert, die in den fraglichen Liegenschaften aufbewahrt wurden. Ausserdem ist den vorinstanzlichen Ausführungen zu entnehmen, dass sich der Vorwurf der unsachgemässen Lagerung nicht nur auf den Zeitpunkt des Umzugs, sondern auch auf den Zeitraum bis zur Sicherstellung der fraglichen Produkte am 15. März 2017 bezieht. Dies ergibt sich mitunter auch aus der im angefochtenen Entscheid zitierten Anklageschrift, wonach die Liegenschaften "zwischenzeitlich baufällig" geworden und Chemikalien in unterschiedlicher Menge festgestellt worden seien, "die bereits mehrere Monate dort unsachgemäss gelagert" worden seien. 
Folglich hätte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Umzugs versichern müssen, dass sämtliche heiklen Substanzen aus den (baufälligen) Liegenschaften in U.________ entfernt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz verbindlich feststellt, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er selber regelmässig, sicherlich einmal pro Woche, zumindest im neueren Teil an der V.________strasse xxx gewesen. In der Altliegenschaft an der W.________strasse yyy sei er seit 1-2 Jahren nicht mehr gewesen. Der Beschwerdeführer kann nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, er besuche die beiden Liegenschaften in U.________ seit dem Umzug nur ab und zu, dies sei aber kein Beweis dafür, dass er anlässlich dieser Besuche die Liegenschaften bis ins kleinste Eck durchforstet hätte, auf die angeblich vorhandenen Chemikalien gestossen sei und diese dann bewusst nicht entsorgt hätte. Einerseits findet dieser Vorwurf im vorinstanzlichen Urteil so keine Stütze und andererseits musste dem Beschwerdeführer, eidgenössisch diplomierter Apotheker, als Verwaltungsrat beider Unternehmen und derjenige, der den Umzug in die neuen Räumlichkeiten initiiert hat, bewusst sein, dass in den Altliegenschaften in U.________ vor dem Umzug Chemikalien gelagert waren. Ebenso hält die Vorinstanz verbindlich fest, dem Beschwerdeführer sei der kritische bauliche Zustand der Liegenschaften, der chaotische Zustand sowie die Problematik mit sich herumtreibenden Personen bekannt gewesen. Indem der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich zu versichern, dass sämtliche heiklen Substanzen aus den (baufälligen) Liegenschaften entfernt wurden, nahm er zumindest in Kauf, dass sich diese dort noch befinden. Demnach sind die Ausführungen der Vorinstanz auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie festhält, wenn der Beschwerdeführer nichts von in U.________ gelagerten Chemikalien gewusst habe, weil es ihn nicht interessierte, obwohl es ihn hätte interessieren müssen, so habe er zumindest in Kauf genommen, dass in den Liegenschaften in U.________ auch Chemikalien gelagert worden seien. 
 
3.5.5. Insgesamt geht die Vorinstanz nach diesen Ausführungen zu Recht auch von der Erfüllung des subjektiven Tatbestands aus, weshalb der Schuldspruch i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 und 21 ChemG kein Bundesrecht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Übertretung des Heilmittelgesetzes i.S.v. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG und argumentiert, abgelaufene Heilmittel sowie Rückstellmuster und Ausschussware würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unter die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes fallen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Anwendbarkeit des HMG auch auf abgelaufene Arzneimittel sowie auf Rückstellmuster und Ausschussware ergebe sich mitunter aus Art. 7 Abs. 1 HMG, wonach Arzneimittel nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) hergestellt würden. Die Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 3453 ff. (nachfolgend: Botschaft HMG 1999) nehme dabei explizit auch Bezug sowohl auf Rückstellmuster als auch auf die Vernichtung. Zudem verweise Art. 29 HMG auf die Regeln der Guten Grosshandelspraxis (GDP). Die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 5. November 2013 für die Gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (Art. 29 Abs. 2 HMG i.V.m. Anhang 2 lit. a Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1]) würden unter Ziff. 5.5 (Lagerung) ausführen, dass Arzneimittel, deren Verfalldatum/Haltbarkeit überschritten sei, vom verkaufsfähigen Bestand getrennt werden müssten und gemäss Ziff. 5.6 (Vernichtung veralteter Ware) zu vernichtende Arzneimittel angemessen zu kennzeichnen und gesondert zu lagern seien. Daraus erhelle sich, dass das HMG ebenfalls auf abgelaufene Arzneimittel sowie Rückstellmuster anwendbar sei.  
 
4.3. Die Subsumtion der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.  
 
4.3.1. Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Es gilt unter anderem für den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Als Arzneimittel gelten Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte (Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG).  
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei Rückstellmustern handle es sich nicht um Arzneimittel, so vermag er mit seiner Auffassung nicht zu überzeugen. Er führt aus, diese seien nicht zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus oder für den Verkehr bestimmt und würden auch nicht für den Markt freigegeben oder hierfür angepriesen. Damit bezieht er sich auf die Begriffsbeschreibung von Arzneimitteln in Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG. Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst darlegt, würden Rückstellmuster als Beweismittel im Falle von Beanstandungen dienen. Die Botschaft hält zu Art. 7 HMG fest, die Regeln der GMP würden mitunter verlangen, dass von allen Chargen Muster aufbewahrt würden und ein System zur Reaktion auf Qualitätsmängel einzurichten sei (Botschaft HMG 1999, 3493). Der Umstand, dass diese Muster, die von gleicher Beschaffenheit wie diejenigen Arzneimittel sind, welche für den Verkehr bestimmt und für den Markt freigegeben sind, zurückbehalten werden müssen, vermag ihnen die Qualität als Arzneimittel nicht zu entziehen. Vielmehr dienen sie der Erfüllung des Zwecks des HMG: Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie Gewährleistung, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG; vgl. oben E. 4.3.1).  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Umgang mit Heilmitteln erfasse alle Schritte vom Beginn der Entwicklung bis zu seiner Anwendung am Menschen, nicht jedoch die Entsorgung, wobei er die entsprechenden Ausführungen der Botschaft korrekt darlegt. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass der Vorwurf ihm gegenüber nicht dahingehend lautet, er habe die abgelaufenen Produkte nicht entsorgt bzw. vernichtet. Vielmehr wird ihm angelastet, er habe die Liegenschaften W.________strasse yyy und V.________strasse xxx, welche für die Lagerung von Heilmitteln gedient hätten, baulich in einem schlechten Zustand belassen, wodurch nicht habe gewährleistet werden können, dass sich Unbefugte nicht leicht Zutritt verschaffen konnten.  
Gemäss Art. 7 Abs. 1 aHMG (in der Fassung vor 1. Januar 2019) müssen Arzneimittel nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis hergestellt werden. Zu den Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) führt die Botschaft aus, diese würden Vorschriften enthalten, welche jeder Herstellungsbetrieb von Arzneimitteln einhalten muss (Botschaft HMG 1999, 3493). Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, muss zudem die anerkannten Regeln der Guten Grosshandelspraxis einhalten (Art. 29 Abs. 1 aHMG). Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Grosshandelspraxis (GDP) näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen (Art. 29 Abs. 2 aHMG). Näheres ist in der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung geregelt. Gemäss Art. 4 AMBV hat die Herstellung von Arzneimitteln nach den GMP-Regeln zu erfolgen, welche in Anhang 1 und 2 AMBV bestimmt sind. Einfuhr, Ausfuhr und der Grosshandel mit verwendungsfertigen Arzneimitteln müssen den GDP-Regeln nach Anhang 4 entsprechen (Art. 15 Abs. 2 AMBV). 
Die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln schreiben die Regeln für Betriebsräume vor und halten fest, diese seien so zu konzipieren bzw. einzurichten, dass die erforderlichen Lagerbedingungen eingehalten werden könnten. Weiter wird ausgeführt, Produkte, über deren weitere Verwendung entschieden werden soll, oder Produkte, die aus dem verkaufsfähigen Bestand entfernt wurden, sollten gesondert gelagert werden, und zwar ebenfalls entweder physisch abgesondert oder mit einem vergleichbaren elektronischen System abgegrenzt. Und zu abgelaufenen Arzneimittel hält Ziff. 3.2 konkret fest, diese seien unverzüglich physisch abgesondert und in einem speziell dafür eingerichteten Bereich abseits von den übrigen Arzneimitteln zu lagern, wobei in diesen Bereichen geeignete Sicherheitsmassnahmen Anwendung finden sollten, damit solche Artikel vom verkaufsfähigen Bestand getrennt blieben. Der Zugang Unbefugter zu den von der Genehmigung erfassten Betriebsräumen sollte verhindert werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Grund für diese strenge Handhabung nicht zuletzt darin liegt, dass abgelaufene Arzneimittel absichtlich oder unabsichtlich auf dem Markt landen könnten und auf diesem Weg für illegale Aktivitäten unterschiedlicher Natur Hand geboten wird. Ein Verfallsdatum alleine kann nicht verhindern, dass die Arzneimittel nicht mehr verwendet würden. Dem Zweck des HMG entsprechend (vgl. oben E. 4.3.1) müssen auch abgelaufene Arzneimittel unter das HMG fallen. 
 
4.3.4. Die übrigen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG geben zu keiner Kritik Anlass; auch der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor. Er rügt einzig, die Vorinstanz verweise zur Begründung der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung auf die Ausführungen betreffend die Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz, welche von ihm bestritten würden. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden (vgl. E. 3 oben), weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. Auch der Schuldspruch i.S.v. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch den Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 22 lit. c BetmG.  
Er moniert, die Vorinstanz gehe willkürlich und zu Unrecht von einer ungenügenden Kontrolle und einer Verfehlung durch den Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe im Rahmen des Umzugs vom gesamten Bestand aller Heilmittel Kontrollen durchführen lassen, und auch diese Kontrollen seien wiederum kontrolliert worden. Wäre ihm nur irgendeine kleinste Unstimmigkeit aufgefallen, so hätte er nach Kenntnis umgehend Massnahmen ergriffen. Er habe insbesondere und leider nichts davon gewusst, dass die zuständige Mitarbeiterin die Morphin-Ampullen am falschen Ort deponiert und dies niemandem gemeldet habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer aufgrund der von mehreren Mitarbeitern und der Geschäftsführung durchgeführten Kontrollen davon ausgehen können, dass sich keine Morphin-Ampullen mehr in der alten Produktionsstätte in U.________ befunden hätten. 
Weiter bringt er vor, Unternehmen, welche Betäubungsmittel in Verkehr bringen würden, seien gesetzlich verpflichtet, bis Ende Januar für das vorangegangene Jahr bei der Abteilung Betäubungsmittel der Beschwerdegegnerin 2 die sogenannte Jahresrechnung einzureichen. Diese Abrechnung bilde alle Bewegungen (Produktion, Kauf, Verkauf, Transport etc.) während eines gesamten Jahres ab. Jede einzelne Packung Betäubungsmittel werde darin aufgeführt. Nach dem Transfer der Betäubungsmittel von U.________ nach Y.________ im Jahre 2011 seien die Bestände mithin von Gesetzes wegen auf ihre Richtigkeit überprüft worden und die im Januar 2012 eingereichte Jahresrechnung sei von der Abteilung Betäubungsmittel der Beschwerdegegnerin 2 nicht beanstandet worden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wäre es tatsächlich zu Beanstandungen gekommen, so hätte ein Strafverfahren eröffnet werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. 
 
5.2. Die Vorinstanz führt aus, indem die neun mit Morphin gefüllten 100 ml Flaschen in der einfach zugänglichen Liegenschaft an der V.________strasse xxx und darin offen auf einem nicht abschliessbaren Regal herumgestanden seien, seien die Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten i.S.v. Art. 22 lit. c BetmG verletzt worden.  
Zum Argument, eine Mitarbeiterin habe diese Ampullen im Keller deponiert, führt die Vorinstanz aus, der Umzug von U.________ nach Y.________ habe im Jahr 2011 stattgefunden, die Bestätigung der Mitarbeiterin beziehe sich aber auf den April 2010. Neun 100 ml Ampullen Morphin seien nach dem Umzug in der alten Produktionsstätte verblieben. Der Beschwerdeführer sei - wie bereits ausgeführt - Alleinaktionär, alleiniges Verwaltungsratsmitglied sowie operativer Leiter der beiden Firmen und habe dabei auch über den Umzug von U.________ nach Y.________ entschieden. Ihm komme eine besondere Verantwortung zu, sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten würden. Er habe jedoch mindestens in Kauf genommen, dass sich noch Betäubungsmittel in der alten Produktionsstätte befunden hätten, da er keine genügende Kontrolle durchgeführt habe oder habe durchführen lassen. Aufgrund des von ihm akzeptierten Chaos in der Liegenschaft an der V.________strasse xxx in U.________ sei es nicht möglich gewesen, sich einen Überblick über die dort gelagerten Substanzen zu verschaffen. Damit habe er unweigerlich hingenommen, dass sich Morphin-Ampullen darin befunden hätten. Insbesondere sei es nicht so, dass der Beschwerdeführer nichts über die Produktion von Morphin-Ampullen gewusst hätte. Zudem habe er die Liegenschaft auch nach dem Umzug regelmässig aufgesucht und sei sich überdies des baulichen Zustandes des Gebäudes bewusst gewesen, welches für unbefugte Personen leicht zugänglich gewesen sei. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 22 lit. c BetmG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1) seien erfüllt. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 22 BetmG wird mit Busse bestraft, wer u.a. seine Sorgfaltspflicht als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt (lit. a) oder wer Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt (lit. c). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind die Sorgfaltspflichten in Art. 10 BetmKV geregelt, die Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten in Art. 54 BetmKV. Morphin fällt unter die kontrollierten Substanzen, welche i.S.v. Art. 54 Abs. 1 BetmKV vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden müssen.  
 
5.3.2. Wie die Vorinstanz willkürfrei erstellt, erfolgte der Umzug weg von der alten Liegenschaft an der V.________strasse xxx in U.________ im Jahr 2011. Der Umstand, dass die Mitarbeiterin die Morphin-Ampullen im Keller deponiert hat, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer alleiniges Verwaltungsratsmitglied der beiden Firmen ist und ihm dadurch eine besondere Verantwortung zukommt, sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden (vgl. E. 3.5.4 oben). Der Beschwerdeführer verfällt in rein appellatorische Kritik, wenn er vorbringt, er habe anlässlich des Umzugs vom gesamten Bestand aller Heilmittel Kontrollen durchführen lassen, und er hätte, wäre ihm nur irgendeine kleinste Unstimmigkeit aufgefallen, umgehend nach Kenntnis Massnahmen ergriffen. Und auch sein Vorbringen, wonach die eingereichte Jahresrechnung von der Abteilung Betäubungsmittel der Beschwerdegegnerin 2 nicht beanstandet worden sei und ein Strafverfahren hätte eröffnet werden müssen, wäre es tatsächlich zu Beanstandungen gekommen, verfängt nicht. Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer bezieht sich weder auf die bei der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Jahresrechnung noch auf sonstige Kontrollen anlässlich des Umzugs. Vielmehr stellt die Vorinstanz verbindlich fest, die neun mit Morphin gefüllten 100-ml Flaschen in der einfach zugänglichen Liegenschaft an der V.________strasse xxx seien auf einem nicht abschliessbaren Regal herumgestanden, woraus sie zu Recht schliesst, dadurch seien die Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten i.S.v. Art. 22 lit. c BetmG verletzt worden. Die Vorinstanz stützt sich dabei nachvollziehbar auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft an der V.________strasse xxx auch nach dem Umzug regelmässig aufgesucht hat und sich des baulichen Zustandes des Gebäudes bewusst war, welches für unbefugte Personen leicht zugänglich war. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand, wonach der Beschwerdeführer mindestens in Kauf genommen habe, Betäubungsmittel unter Verletzung von Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten zu lagern. Damit verletzt der Schuldspruch i.S.v. Art. 22 lit. c BetmG ebenfalls kein Bundesrecht.  
 
6.  
Abschliessend wirft der Beschwerdeführer die Frage der Verjährung auf und macht geltend, er könne für die ihm vorgehaltenen Verfehlungen gar nicht mehr belangt werden. Bei allen angeblichen Widerhandlungen handle es sich um Übertretungen, deren Strafverfolgung und Strafe bereits verjährt sei. Dabei geht er fälschlicherweise davon aus, die Verletzung der Sorgfaltspflichten würde sich einzig auf ungenügende Kontrollen im Jahr 2011 beziehen. Entgegen seiner Auffassung erstreckt sich der Vorwurf der unsachgemässen Lagerung von Chemikalien, Heilmitteln und Betäubungsmitteln jedoch auf den Zeitraum bis zur Sicherstellung der fraglichen Produkte am 15. März 2017 (vgl. oben E. 3.5.4). Aufgrund des andauernden Zustands begann die Verjährungsfrist demnach erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb