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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_214/2007 
 
Urteil vom 25. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. März 2007. 
 
In Erwägung, 
dass A.________, geboren 1964, am 28. Januar 2004 auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt ist und seither über Rückenschmerzen klagt, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen für diesen Unfall gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 26. Mai 2004 angesichts der erhobenen Befunde (Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule; keine Schürfungen oder Hämatom, keine ossäre Läsion, keine neurologischen Ausfälle) mit Verfügung vom 31. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 per 28. Februar 2005 eingestellt hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2007 abgewiesen hat, 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Unfallrente entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (einschliesslich psychiatrischen) Abklärung zurückzuweisen, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Januar 2008 abgewiesen hat, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf zwei Berichte ihres Hausarztes Dr. med. G.________ beruft, 
dass die erste dieser Stellungnahmen indessen aus der Zeit kurz nach dem Unfall stammt (April 2004), weshalb daraus nicht auf die weitere Entwicklung bis zum Einspracheentscheid geschlossen werden kann, 
dass sich der Arzt im zweiten Bericht nicht substantiiert zur Arbeitsfähigkeit äussert (Zwischenbericht vom 31. Dezember 2004), 
dass die Tatsache, dass die Stellungnahme, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt hat, von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, nicht gegen ihren Beweiswert spricht (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen), 
dass zusätzliche medizinische Abklärungen nicht erforderlich sind, 
dass die Qualifizierung des Unfallereignisses als leicht mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Ausgleiten auf vereistem Boden) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; Urteil Z. vom 19. November 2007, U 2/07, E. 5.3.1) und damit die adäquate Kausalität psychischer Gesundheitsstörungen von vornherein zu verneinen ist (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), 
dass eine weiter gehende Leistungspflicht des Unfallversicherers daher entfällt, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 25. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung i.V. Lanz