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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_121/2011 
 
Urteil vom 17. August 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________ fuhr am Morgen des 20. Januar 2009 auf der A13 von Hinterrhein in Richtung Splügen. Es schneite und windete, und die Strasse war schneebedeckt. Als eine Schneeböe die Sicht zusätzlich verschlechterte, geriet G.________ gemäss Anklage auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem Lieferwagen kollidierte. Dessen Lenker wurde leicht verletzt - an beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Hinterrhein büsste G.________ am 4. Juni 2010 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Fr. 200.--. 
 
Die Berufung des Gebüssten wies das Kantonsgericht von Graubünden am 19. Januar 2011 ab. 
 
C. 
G.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz - wie bereits das Bezirksgericht - kommt insbesondere gestützt auf die Fotos 5 und 6 sowie die polizeiliche Handskizze, welche die Endlage der Fahrzeuge wiedergeben, zum Schluss, dass sich die Kollision auf der südlichen Fahrspur ereignet haben muss. Weil der Lieferwagen des Unfallgegners erheblich schwerer und zudem schneller als der Personenwagen des Beschwerdeführers gewesen sei, könne nicht angenommen werden, dass der Personenwagen beim Zusammenstoss den Lieferwagen weit auf dessen Fahrspur zurückgeschleudert habe. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfüge nicht über die notwendigen Kenntnisse, um aufgrund der Endlagen der beiden Fahrzeuge die Kollisionsstelle zu bestimmen, und die allgemeine Lebenserfahrung reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Das am weitesten verbreitete und angewendete Berechnungsverfahren sei die Stossrechnung nach Impuls- und Drallerhaltung. 
Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, dass nur gestützt auf ein technisches Gutachten verlässlich hätte festgestellt werden können, ob sich die Kollision auf der südlichen Fahrspur ereignet hat. Da er im kantonalen Verfahren offenbar kein Gutachten beantragt hatte, sind die Vorwürfe an die Vorinstanz unberechtigt, sie habe den Drehimpulssatz, die Giergeschwindigkeit, die "Überdeckung", die Verhakungsbedingungen, die reduzierte Reibung, die Auslaufimpulse, die Richtung der Einlaufimpulse usw. nicht bzw. nicht richtig angewandt. Dass bei korrekter Anwendung dieser Grössen der Kollisionspunkt nicht auf der südlichen Fahrbahn zu stehen käme, zeigt der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht auf. 
 
Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Masse der involvierten Fahrzeuge zu wenig genau erforscht. Dass er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren Beweisanträge gestellt hätte, macht er jedoch nicht geltend. 
 
Die Vorinstanz kommt aufgrund der Geschwindigkeiten, der Masse sowie der Unfallendlage der beiden Fahrzeuge zum Schluss, diese seien auf der südlichen Fahrspur kollidiert. Inwiefern diese Folgerung unzulässig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz auch nicht den genauen Kollisionspunkt bezeichnen. Nachdem für sie feststand, dass die Fahrzeuge auf der südlichen Fahrbahn kollidiert waren, liess sich auch beantworten, ob der Beschwerdeführer objektiv eine Verkehrsregel verletzt hatte. 
 
In den weiteren Vorbringen zum Kollisionspunkt (Beschwerdeschrift S. 9 ff. Ziff. 3) würdigt der Beschwerdeführer einzelne Aktenstellen aus seiner Sicht bzw. macht geltend, vorinstanzliche Interpretationen seien nicht zwingend. Das reicht nicht aus, um Willkür darzutun. Dazu hätte er beispielsweise aufzeigen müssen, weshalb die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen nicht auf die polizeiliche Handskizze (kreisamtliche Akten, act. 10) mit den beiden Fahrzeuge in ihrer Endlage hätte abstellen dürfen, oder er hätte die Feststellung der Vorinstanz widerlegen müssen, dass sein beinahe quer gestelltes Fahrzeug in der Unfallendlage so weit in die Südspur hineingeragt habe, dass hinter seinem Auto und der Leitplanke ein drittes Fahrzeug durchfahren konnte. 
 
2. 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass eine plötzliche Windböe den Schnee aufwirbeln oder auch einfach den fallenden Schnee verwirbeln könnte, so dass seine Sicht noch mehr beeinträchtigt würde. Dabei stützt sie sich insbesondere auf folgende Aktenstellen: 
Im Zeitpunkt, als die Polizeistreife auf der Unfallstelle eintraf, war gemäss Polizeirapport teilweise starker Wind feststellbar, der den frisch gefallenen Schnee aufwirbelte. 
Der Unfallgegner sprach davon, dass ein Schneesturm geherrscht bzw. dass der Wind den Schnee verwirbelt habe. 
Die Pikettleute des Strassendienstes hatten gemeldet, an jenem Morgen habe es stark geschneit und stark gewindet. 
Der Vorarbeiter des Werkhofs Splügen hatte ausgesagt, die Witterungsverhältnisse bei Hinterrhein seien regelmässig extrem. Insbesondere bei Westwindwetter und leichtem Schneefall könnten plötzliche Verwehungen auftreten. Zwischen dem Dorf Hinterrhein und dem Tunneleingang komme es immer wieder zu grossen Schneeverwehungen. 
Der Beschwerdeführer kennt die lokalen Verhältnisse, weil er seit 1978 in S.________ als Kantonspolizist stationiert ist und in H.________ wohnt. 
Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz jedenfalls nicht willkürlich. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Er erwähnt verschiedenste Aktenstellen und würdigt sie aus seiner Sicht der Dinge - eine Würdigung, die allenfalls auch möglich wäre. Inwiefern jedoch die eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar wären, zeigt er nicht auf. Damit sind seine Willkürrügen unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, den Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) objektiv und subjektiv erfüllt zu haben. Dabei legt er aber nicht den verbindlich festgestellten Sachverhalt zugrunde. Geht man davon aus, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. August 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner