Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_107/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hans Lustenberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Würgler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Willensvollstrecker, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 1. April 2011 verstarb A.________ (geb. 1929) mit letztem Wohnsitz in B.________ (ZH). Seine gesetzlichen Erben sind seine Ehefrau X.________, sein Bruder C.________ sowie die Nachkommen seiner weiteren vorverstorbenen Geschwister. Mit letztwilliger Verfügung vom 1. März 2011 hatte der Erblasser auf den Erbvertrag vom 21. November 2003 verwiesen, mit dem er für den Fall seines Vorversterbens seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hatte. Überdies hatte der Erblasser im besagten Testament seine beiden Büropartner, die Rechtsanwälte Y.________ und Z.________, als Willensvollstrecker bestimmt. Z.________ ist der Neffe des Erblassers. Die beiden Anwälte nahmen das Mandat mit Schreiben vom 12. April 2011 an. Im Rahmen der Eröffnung des Erbvertrages und verschiedener Testamente wurde am 23. Mai 2011 davon Vormerk genommen. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2012 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Meilen. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, stellte sie das Begehren, Y.________ und Z.________ als Willensvollstrecker des Nachlasses ihres Ehemannes abzusetzen. Mit Urteil vom 22. April 2013 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut und erteilte den Willensvollstreckern unter Ansetzung einer Frist und Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zwei Weisungen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 36'000.-- auferlegte es zu zwei Dritteln X.________ und zu einem Drittel den Willensvollstreckern. Letzteren sprach es überdies eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.-- (zzgl. MWSt) zu. 
 
C.   
Beide Seiten erhoben darauf Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. X.________ hielt an ihrem Antrag auf Absetzung der Willensvollstrecker fest und wehrte sich gegen den Kostenentscheid. Auch Y.________ und Z.________ verlangten eine neue Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Obergericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 23. Dezember 2013 wies es die Beschwerde von X.________ ab und diejenige der Willensvollstrecker teilweise gut. 
 
D.   
Hierauf wendet sich X.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. In ihrer Eingabe vom 6. Februar 2014 beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner 1 und 2) seien als Willensvollstrecker des Nachlasses von A.________ abzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dieses Gesuch wies die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ab. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz aus dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5, Art. 75, 90 und 100 BGG). Die Auseinandersetzung über die Absetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil 5A_601/2012 vom 16. November 2012 E. 1 mit Hinweis). Deren Streitwert überschreitet den Angaben des Obergerichts zufolge den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG massgeblichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Darauf ist abzustellen, zumal dem Bundesgericht keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen würden, von der vorinstanzlichen Angabe des Streitwerts abzuweichen (Urteil 5A_587/2008 vom 29. September 2008 E. 1.1). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach einzutreten. 
 
2.   
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Anders als ein erstinstanzliches Gericht prüft es aber nicht alle Rechtsfragen, die sich stellen können. Es befasst sich nur mit den in der Beschwerde konkret geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_420/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2). Was den Sachverhalt angeht, ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). 
 
3.   
Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen Beschwerde erheben können (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB; Urteil 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3). Die Aufsichtsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen ist, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt hat und ob seine Massregeln zweckmässig sind. Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, bleibt hingegen dem Zivilrichter überlassen (vgl. BGE 91 II 52 E. 1 S. 56). Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen (BGE 90 II 376 E. 3 S. 383; 66 II 148 E. 2 S. 150). Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als Grundregel, dass Präventionsmassnahmen (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnungen) Sanktionen vorgehen. Eine Amtsentsetzung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen (Urteil 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.1). 
Eine fehlende persönliche Eignung führt nach der Rechtsprechung unter anderem dann zur Absetzung eines Willensvollstreckers, wenn dieser sich als vertrauensunwürdig erweist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Willensvollstrecker finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen Konto gutschreibt, anstatt die Gelder zinsbringend auf einem Konto der Erblasserin anzulegen (vgl. Urteil 5P.190/1993 vom 17. August 1993), oder wenn er sonstige "Mischgeschäfte" (z.B. einen Überbrückungskredit an Dritte) tätigt und sein Privatvermögen vom Nachlass nicht klar abgrenzt (vgl. Urteil 5P.439/ 1993 vom 14. November 1994 E. 7). Häufig ist der Verlust der Vertrauenswürdigkeit auch auf Interessenkollisionen des Willensvollstreckers zurückzuführen, die ihrerseits die Ursache für schwere Pflichtverletzungen sein können. In diesen Zusammenhang gehören Fälle, in denen der Willensvollstrecker aufgrund seiner engen Beziehung zu einzelnen Erben oder interessierten Drittpersonen seine Rechenschafts- und Informationspflicht vernachlässigt (vgl. Urteil 5P.83/1988 vom 2. September 1988 E. 3) oder in denen er mit dem Erblasser selbst derart verbunden ist, dass er die behördliche Ermittlung der Erben behindert und die Erbberechtigung der mutmasslichen Alleinerbin bestreitet, dass er einen erblasserischen Willen vollstreckt, der offenkundig in der formrichtigen letztwilligen Verfügung nicht enthalten ist, und dass er vor diesem Hintergrund im Ausland gelegene Vermögenswerte nicht in das Nachlassinventar aufnimmt und seine Informationspflichten gegenüber der mutmasslichen Alleinerbin verletzt (vgl. Urteil 5P.227/1994 vom 7. September 1994 E. 3, 5 und 6; zum ganzen Urteil 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.3). 
 
4.   
Zuerst geht das Bundesgericht auf das ein, was die Beschwerdeführerin unter dem Titel "offensichtlich unrichtige sowie willkürliche Tatsachenfeststellung" rügt. 
 
4.1. Der erste Vorwurf betrifft die Wahl ins Präsidium der A.________ Förderstiftung. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist der Beschwerdegegner 2 seit dem 13. August 2012 als Stiftungsratspräsident im Handelsregister eingetragen und eine Übernahme des Präsidiums durch die Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen. Dem hält die Beschwerdeführerin Art. 5 des Stiftungsreglements entgegen, wonach sich der Stiftungsrat nach dem Tod des Stifters A.________ durch Kooptation selbst ergänze, wobei jedes Mitglied des Stiftungsrats innerhalb von drei Monaten nach seiner Wahl im Voraus ein Ersatz- und/ oder Nachfolgemitglied zu bestimmen habe, dessen Name protokollarisch festzuhalten sei. Zudem habe der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass sie, die Beschwerdeführerin, seine Nachfolge im Präsidium der A.________ Förderstiftung antreten solle. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, der Erblasser habe damit von seinem Kooptationsrecht Gebrauch gemacht. Indem die Vorinstanzen "diesen unbestrittenen Tatsachen keine Beachtung" geschenkt hätten, seien ihre diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig und willkürlich.  
Allein damit vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu erschüttern. In tatsächlicher Hinsicht kommt das Obergericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe gar kein weiteres Interesse mehr an den Stiftungsangelegenheiten gezeigt. Sie mache auch nicht geltend, persönlich zu den Sitzungen des Stiftungsrates nicht zugelassen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin beteuert zwar, sie sei den Sitzungen der A.________ Förderstiftung nicht schon im März 2011 ferngeblieben. Zu dieser Zeit habe ihr Mann noch gelebt, und sie sei zu den Sitzungen des Stiftungsrats nicht eingeladen gewesen. Allein mit der Behauptung, die "auf diesem falschen Datum beruhende Begründung der Vorinstanz" sei "falsch und irreführend", lassen sich die geschilderten vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht umstossen. Hierzu müsste die Beschwerdeführerin insbesondere dartun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 2). Hingegen genügt es nicht, bloss einzelne Punkte der Beweiswürdigung zu beanstanden und andere Elemente unangefochten stehen zu lassen. 
 
4.2. Weiter legt die Beschwerdeführerin den Finger auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 seine Tochter im Strafverfahren vertrete, das sie, die Beschwerdeführerin, gegen die Tochter wegen einfacher Körperverletzung angestrengt habe. Dies ergebe sich "zweifelsfrei" aus der aktenkundigen Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Oktober 2012. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe den besagten Umstand im obergerichtlichen Verfahren zum ersten Mal vorgetragen. Dass das Bezirksgericht eine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 in diesem Zusammenhang von Amtes wegen hätte prüfen müssen, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Mithin handle es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzusetzen. Sie begnügt sich mit der Behauptung, die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu diesem Thema seien falsch. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2).  
 
5.   
In rechtlicher Hinsicht zeigt sich die Beschwerdeführerin "erstaunt" darüber, dass die Vorinstanzen trotz der festgestellten Verhaltensweisen zum Schluss kommen, eine Absetzung der Willensvollstrecker sei nicht angezeigt. 
 
5.1. Richtig ist, dass das Obergericht das Verhalten der Beschwerdegegner in verschiedener Hinsicht missbilligt und eine Verletzung ihrer Pflichten als Willensvollstrecker bejaht. Es stuft die Verstösse im Ergebnis aber nicht als so schwer ein, dass sich eine Absetzung der Beschwerdegegner rechtfertigen würde. So wirft das Obergericht den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit Angaben über die genaue Zahl der in einem Banksafe aufbewahrten Goldbarren Nachlässigkeiten bzw. eine ungenaue Inventarisierung vor, kommt aber zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge keine Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdegegner darzutun. Das Gesagte gilt sinngemäss für den Streit um die Auszahlung von 1 Mio. Franken aus dem Nachlass an die Beschwerdeführerin. Obwohl diese den Anspruch der A.________ Förderstiftung auf dieses Geld schon im Juli 2011 bestritten habe und die Rechtslage diesbezüglich klar sei, hätten die Beschwerdegegner die Summe erst ein Jahr später der Beschwerdeführerin überwiesen. Zum gleichen Schluss kommt die Vorinstanz mit Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten im Streit um die gegen sie erhobenen Vorwürfe ihren eigenen Anwalt zunächst mit Mitteln aus dem Nachlass bezahlt und den am 10. April 2012 fakturierten Betrag von Fr. 24'506.70 erst mit Valuta vom 27. Dezember 2012 zurückerstattet. Eine Pflichtverletzung, welche die für eine Absetzung erforderliche Schwere erreiche, verneint das Obergericht auch mit Blick auf die festgestellte Weigerung der Beschwerdegegner, die ganze Nachlassabwicklung in Frankreich einem dort praktizierenden Anwalt zu überlassen, und bezüglich der dadurch bedingten Verzögerungen bei der Übertragung von Vermögenswerten in Frankreich bzw. auf französischen Banken. Was die Übertragung des Mietvertrages für einen Parkplatz auf die Beschwerdeführerin angeht, meint das Obergericht, selbst wenn die Beschwerdegegner über diesen Parkplatz hätten verfügen bzw. dessen Übernahme durch die Beschwerdeführerin hätten ermöglichen können, folge daraus, dass die Beschwerdeführerin den Parkplatz nicht habe übernehmen können, keine schwere Pflichtverletzung. Schliesslich kam es im Zusammenhang mit der grundbuchlichen Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin einer Liegenschaft in B.________ zu einem Streit um die Aushändigung eines Schuldbriefs an die Beschwerdeführerin bzw. um Angaben betreffend den Besitz an diesem Schuldbrief. Auch diesbezüglich erkennt das Obergericht jedenfalls keine schwere Pflichtverletzung.  
 
5.2. Jeder der in Erwägung 5.1 summarisch wiedergegebenen Beanstandungen geht im angefochtenen Entscheid eine ausführliche Begründung voraus. Das Obergericht setzt sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander und prüft die Vorwürfe der Beschwerdeführerin. Es wägt die festgestellten Unregelmässigkeiten im Verhalten der Beschwerdegegner und die konkreten Interessen der Beschwerdeführerin gegeneinander ab und hält dieser in verschiedener Hinsicht auch eigene Versäumnisse entgegen. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen, die sich über mehr als zwanzig Seiten erstrecken, setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren ist es aber an der rechtsuchenden Partei, in ihrem Schriftsatz sachbezogen auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid einzugehen; sie soll mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (s. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Dieser Obliegenheit kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie stellt dem angefochtenen Entscheid einfach ihre eigene Sichtweise gegenüber und wiederholt gebetsmühlenartig, die Beschwerdegegner hätten sich "unlösbar in einen Interessenkonflikt verstrickt". Hingegen finden sich in ihrem Schriftsatz keine Äusserungen dazu, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung der Amtsführung der Beschwerdegegner einen Rechtsfehler begangen hat, wenn sie trotz der festgestellten, je für sich allein betrachtet als nicht schwerwiegend qualifizierten Pflichtverletzungen zum Schluss kommt, eine Absetzung der Beschwerdegegner rechtfertige sich nicht. Bloss zu behaupten, die Beschwerdegegner hätten sich "wohl auch mehrere grobe Pflichtverletzungen vorwerfen zu lassen" und ihre fehlende Vertrauenswürdigkeit "unter Beweis gestellt", genügt nicht, ebenso wenig die Unterstellung, die Weiterführung des Mandats scheine nur noch darauf ausgerichtet zu sein, ihr das zurückbehaltene Nachlassvermögen von mehr als Fr. 200'000.-- vorzuenthalten.  
 
5.3. Das Gesagte gilt im Besonderen, soweit die Beschwerdeführerin ihre rechtliche Sichtweise auf Vorfälle stützt, bezüglich derer das Obergericht eine Pflichtverletzung gerade verneint oder auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht erst eintritt. Das trifft zum einen auf die bereits erwähnte Behauptung zu, der Beschwerdegegner 2 habe die Strafverteidigung seiner Tochter in einem von der Beschwerdeführerin angestrebten Strafverfahren übernommen. Das Obergericht geht von einem unzulässigen Novum aus. Dagegen kommt die Beschwerdeführerin nicht auf (E. 4.2). Hinsichtlich des Streits um die Besetzung des Präsidiums der A.________ Förderstiftung gelangt das Obergericht zur Einsicht, die Annahme der Wahl des Beschwerdegegners 2 zum Stiftungsratspräsidenten stelle unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten keine Pflichtverletzung dar. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre "im Testament erfolgte Kooptation" ins Präsidium des Stiftungsrates (s. E. 4.1). Dem angefochtenen Entscheid zufolge stellt die Beschwerdeführerin indes nicht in Frage, dass der Beschwerdegegner 2 gestützt auf das Stiftungsreglement am 13. August 2012 gar keine Möglichkeit gehabt habe, sie als Nichtmitglied des Stiftungsrats zur Präsidentin zu wählen. Angesichts dessen kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegner den testamentarischen Willen des Erblassers missachtet hätten. Einen Interessenkonflikt will die Beschwerdeführerin auch darin ausgemacht haben, dass die Beschwerdegegner als Stiftungsräte der A.________ Förderstiftung daran mitwirkten, zuerst gegen den Nachlass und danach gegen sie, die Beschwerdeführerin, ein angebliches schriftliches Schenkungsversprechen des Erblassers über 1 Mio. Franken durchzusetzen, von dem bereits die Rede war (s. E. 5.1). Das Obergericht führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdegegner 2 sei im Stiftungsrat in den Ausstand getreten, soweit es um Entscheidungen betreffend die Rechtsverfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin ging. Die abweichende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sich der Beschwerdegegner 2 im Namen der Stiftung um die Eintreibung dieser Forderung bemüht habe, sei "völlig unbelegt". Um ihrer These von einem Interessenkonflikt zum Durchbruch zu verhelfen, müsste die Beschwerdeführerin zuerst die erwähnte vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) ausweisen. Das aber tut sie nicht. Stattdessen stellt sie gestützt auf ihre eigenen Sachbehauptungen eine Pflichtverletzung in den Raum. Allein damit vermag sie nichts auszurichten. Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten Nachlassvermögen zweckentfremdet und veruntreut, indem sie ohne jede Rechtspflicht mehrere Tausend Franken aus dem Nachlassvermögen entwendeten, um damit eine angebliche Unterdeckung der BVG-Leistungen gegenüber Frau D.________ aus den Jahren 1998/99 abzudecken. Diese Begebenheit kommt im angefochtenen Entscheid an keiner Stelle zur Sprache. Der Vorwurf ist vor Bundesgericht neu und damit unzulässig, denn die Beschwerdeführerin liefert keinerlei Erklärung, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu diesem Vorbringen Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
6.   
Wie die vorigen Ausführungen zeigen, hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn