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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_996/2018  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________-Verein, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2.       X.________, 
       vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache üble Nachrede, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. August 2018 (SB170372-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft X.________ zusammengefasst u.a. vor, er habe anlässlich einer Internetdiskussion A.________ als Rassisten und Faschisten bezeichnet und Postings auf Facebook, die A.________ antisemitische Äusserungen und Antisemitismus vorwerfen, mit "gefällt mir" kommentiert. A.________ und der B.________-Verein konstituierten sich als Privatkläger und machten im erstinstanzlichen Verfahren je eine Genugtuung von Fr. 1'000.- geltend. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 29. Mai 2017 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.- und verwies die Genugtuungsforderungen von A.________ und des B.________-Vereins auf den Zivilweg. 
 
B.  
A.________ und der B.________-Verein erhoben gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung und beantragten, X.________ sei auch wegen des Lebenssachverhalts vom 8. März 2016 wegen übler Nachrede zu verurteilen. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil vom 21. August 2018 ab. Es stellte fest, dass das vorinstanzliche Urteil in den übrigen Punkten (mithin im Umfang seines Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist, und sprach X.________ in Bezug auf den angeklagten Lebenssachverhalt vom 8. März 2016 vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. 
 
C.  
A.________ und der B.________-Verein beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und X.________ einer weiteren üblen Nachrede, begangen am 8. März 2016, schuldig zu sprechen und zu verurteilen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und wegen Gehörsverletzungen an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Hinblick auf ihre Legitimation führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten als Straf- und Zivilkläger am Berufungsverfahren teilgenommen und ein persönliches, aktuelles Interesse an der Aufhebung des Berufungsurteils. Der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung ihrer Genugtuungsansprüche im parallelen Zivilverfahren, welches nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens anhängig gemacht werde, auswirken. Zudem verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, da sie in Abweichung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung Art. 369 Abs. 7 StGB unter Privaten nicht mehr für anwendbar erkläre und die Rechtsprechungsänderung nicht (hinreichend) begründe. 
 
2.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteile 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; 6B_516/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen). 
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 82; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer sind in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Die Berufung der Beschwerdeführer war ausschliesslich gegen den (inzidenten) Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der üblen Nachrede hinsichtlich des angeklagten Lebenssachverhalts vom 8. März 2016 gerichtet. Die Verweisung der von ihnen geltend gemachten Genugtuungsforderungen durch das Bezirksgericht auf den Zivilweg blieb unangefochten. Die Zivilansprüche waren demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und stehen somit auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Beurteilung (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer legitimiert die allfällige Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche in einem parallelen Zivilverfahren die Privatklägerschaft nicht zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Das Strafverfahren ist nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess, den die Privatklägerschaft erst nach einem für sie günstigen Abschluss des Strafprozesses anzustrengen gedenkt. Können Zivilforderungen im Strafprozess nicht (mehr) adhäsionsweise geltend gemacht werden, fehlt es der Privatklägerschaft an der Legitimation zur Beschwerde vor Bundesgericht. Dass die Privatklägerschaft einen Entscheid im Rechtsmittelverfahren nach der StPO unabhängig von allfälligen Zivilforderungen anfechten kann, ändert daran nichts, denn das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des BGG (vgl. Urteil 6B_115/2013 vom 23. August 2013 E. 1.4.2). Inwieweit der Beschwerdeführerin 2 aufgrund allfälliger, den Beschwerdeführer 1 diffamierender Äusserungen überhaupt Parteistellung zukommt, kann offenbleiben.  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eine Beschwerdelegitimation ableiten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht dargetan, inwieweit der Teilfreispruch des Beschwerdegegners einen staatlichen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum anderen verkennen die Beschwerdeführer, dass die Frage einer Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eine Überprüfung in der Sache darstellen würde, für die es aber gerade an der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt.  
 
3.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der bundesgerichtlichen "Star-Praxis" liegt offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz setzt sich umfassend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und begründet, dass Art. 369 Abs. 7 StGB sich an Behörden richtet und gegenüber Privatpersonen keine Wirkung entfaltet. Ob die Vorinstanz gegen Art. 369 Abs. 7 StPO verstösst, wie die Beschwerdeführer behaupten, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dies liefe auf eine materiell-rechtliche Überprüfung in der Sache hinaus, die den insoweit nicht legitimierten Beschwerdeführern auch nicht über den "Umweg" einer geltend gemachten Verfahrensverletzung offensteht (vgl. vorstehend E. 3).  
 
4.  
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern gemeinsam zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held