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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.36/2004 /gij 
 
Urteil vom 24. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X._______, Beschwerdeführer, 
Fa. Y._______, Beschwerdeführerin, 
beide vertreten durch Fürsprecher Jürg Brand, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA 
- B 127960, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, vom 
14. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafjustizbehörden der USA führen eine Strafuntersuchung gegen X._______ und weitere Angeschuldigte wegen Betruges, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses und Geldwäscherei. Am 19. Juni 2001 ersuchte das U.S. Department of Justice die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom 21. Februar bzw. 27. Juni 2002 vervollständigt und ergänzt. Die ersuchende Behörde beantragt strafprozessuale Beweiserhebungen, von denen namentlich X._______ und die Firma Y._______ betroffen sind (Beschlagnahme von Unterlagen bei der Fa. Y._______, Einvernahme ihres Geschäftsführers, Erhebung von Konteninformationen betreffend Bankkonten von X._______ bzw. der Fa. Y._______, Sperrung der Bankkonten etc.). Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (BJ), die beantragte Rechtshilfe. Das BJ ordnete vorsorgliche Kontensperren bei einer Bank (mit Filialen in Zürich und Küsnacht/ZH) an und beauftragte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit dem Vollzug weiterer Untersuchungshandlungen. Die Kontensperren und Kontenerhebungen betreffen Kontenverbindungen, welche auf X._______ bzw. die Fa. Y._______ lauten. Das BJ befristete die vorsorglichen Kontensperren bis zum 13. Dezember 2002. 
B. 
Gegen die Verfügung des BJ vom 10. Juli 2002 erhoben X._______ und die Fa. Y._______ am 20. September bzw. 3. Oktober 2002 Einsprache. Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 wies das BJ die Einsprachen ab. Dagegen gelangten X._______ und die Fa. Y._______ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Februar 2004 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; die Rechtshilfe sei höchstenfalls unter Auflagen zu gewähren. Die gegen die Rechtshilfe erhobenen Einwände ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 
C. 
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2004 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 8. April 2004 halten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest; sie verdeutlichen, dass im Hauptantrag "die Verweigerung der Rechtshilfe verlangt" werde. Das BJ nahm am 27. April 2004 zum zweiten Schriftenwechsel Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe) richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS [SR 0.351.933.6], inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS [SR 351.93]) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG [SR 351.1]) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Soweit die Beschwerde sich gegen Massnahmen richtet, die nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides darstellen (Sperrung von Bankkonten durch die BAK IV nach dem 13. Dezember 2002 im Rahmen eines separaten Strafuntersuchungsverfahrens), kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. dazu unten, E. 4.3). 
1.2 Soweit die Beschwerdeführenden (namentlich als Inhaber der fraglichen Bankkonten) von den Rechtshilfemassnahmen je direkt betroffen sind, steht ihnen die Beschwerdelegitimation zu (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Gleiches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gerügt werden kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. des humanitären Völkerrechts (namentlich der EMRK und des UNO-Paktes II) mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
1.5 Da die Beschwerde im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 19a Abs. 2 BG-RVUS i.V.m Art. 111 Abs. 2 OG; s. auch Art. 80l Abs. 1 IRSG), wird der betreffende Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden hinfällig. 
2. 
In der Beschwerde wird zunächst die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als "sehr rudimentär" und ungenügend beanstandet. Die Sachverhaltsdarstellung verunmögliche die Prüfung der Frage der beidseitigen Strafbarkeit. 
2.1 Das Ersuchen soll - soweit wie möglich - eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten sowie den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS). 
 
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden RVUS aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E.3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Den Angeschuldigten, nämlich A._______, B._______ und dem Beschwerdeführer, wird im Ersuchen - stark zusammengefasst - vorgeworfen, sie hätten (im Juni 1997) taiwanesische Kapitalanleger der Firma C._______ getäuscht und zu Schaden kommen lassen. Ausserdem hätten sie (im August 1997) als Organe bzw. Geschäftsführer der Fa. C._______ die eigene Gesellschaft in strafbarer Weise geschädigt bzw. in den Ruin getrieben. Dabei hätten sie einen deliktischen Gewinn von ca. USD 16 Mio. erzielt. Ein Teil davon (nämlich USD 1,3 Mio.) sei auf ein Konto der Beschwerdeführerin in Zürich überwiesen worden (vgl. dazu unten, E. 3.2). A._______ habe in einem amerikanischen Konkursverfahren auch noch Falschaussagen gemacht bzw. im Ausland liegende Konten und Vermögenswerte nicht deklariert. 
 
Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht sie auch die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. 
3. 
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Die angeblichen Tatbeiträge des Beschwerdeführers und der übrigen Angeschuldigten würden nicht näher konkretisiert. Die doppelte Strafbarkeit müsse "bei jedem Beteiligten dargelegt werden". Das Ersuchen äussere sich "nur sehr pauschal" bzw. "gar nicht zu der angeblichen Funktion und Rolle" der Beschwerdeführenden und enthalte keine konkreten Tatvorwürfe. Namentlich seien die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer bei der Fa. C._______ keine selbstständige Geschäftsführungs- bzw. Vermögensverwaltungsfunktion inne gehabt habe. Der amerikanische Tatbestand der "conspiracy" sei "dem schweizerischen Strafrecht unbekannt". Ausserdem würden die strafprozessualen Grundrechte des Beschwerdeführers (namentlich das "Akkusationsprinzip" bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) missachtet. 
3.1 Zwangsmassnahmen werden im ersuchten Staat rechtshilfeweise nur angewendet, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, auch nach dem Recht des ersuchten Staates (falls dort verübt) strafbar wäre und auf der Deliktsliste des RVUS aufgeführt ist (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS). Die Qualifikation des Deliktes erfolgt dabei ausschliesslich nach dem Recht des ersuchten Staates; der Sachverhalt braucht nach den Rechtssystemen der Schweiz und der USA nicht unter praktisch identische Straftatbestände zu fallen (Art. 4 Ziff. 4 RVUS; Art. 10 Abs. 1 lit. b BG-RVUS; vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4b S. 76 mit Hinweisen). Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Deliktsliste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staates, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 4 Ziff. 3 RVUS; vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4 S. 75). 
3.2 Im Ersuchen wird dem Beschwerdeführer sowie den Mitangeschuldigten B._______ und A._______ unter anderem eine strafbare Verletzung ihrer Organpflichten als Verwaltungsräte bzw. Generaldirektor (CEO) der Kapitalgesellschaft C._______ vorgeworfen. 
 
Mit Mitteln, die von taiwanesischen Investoren stammten, habe A._______ im Sommer 1997 52% der C._______-Kapitalanteile aufgekauft und dadurch die faktische Kontrolle über die Fa. C._______ übernommen. Den Investoren sei dies verheimlicht worden. Der Beschwerdeführer sei damals Mitglied des Verwaltungsrates der Fa. C._______ gewesen. Nachdem sich A._______ am 11. August 1997 zum Generaldirektor/CEO und Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft habe wählen lassen, habe er der Fa. C._______ wenige Tage später die ihm selbst gehörende Fa. D._______ verkauft. Bei dieser Firma habe es sich um eine wertlose Mantelgesellschaft gehandelt. Als "Entgelt" dafür habe sich der Generaldirektor der Fa. C._______ 9'500'000 neu emittierte C._______-Aktien im Verkehrswert von insgesamt USD 58 Mio. aushändigen lassen. Einen Teil davon habe er an verschiedene ausländische und amerikanische Anleger verkauft, darunter Aktionäre der Fa. C._______, die über die Neuemission nicht informiert worden seien. Durch das Erscheinen dieser neu emittierten Aktien auf dem Markt sei der Aktienkurs der Fa. C._______ dramatisch gefallen. Im Dezember 1997 sei der Kurs von USD 5,75 pro Aktie auf fast null gesunken. In der Folge seien die C._______-Aktien vom Börsenhandel ausgeschlossen und die zuvor lange Jahre existierende Gesellschaft ruiniert und im Handelsregister gelöscht worden. Die Aktionäre der Fa. C._______ hätten praktisch alle Investitionen verloren. Der Schaden betrage mindestens USD 19 Mio. 
 
Nach der Sachdarstellung des Ersuchens habe das widerrechtliche Manöver der Angeschuldigten dem alleinigen Zweck gedient, die Kapitalgesellschaft C._______ durch das Zuschanzen und den Verkauf einer horrenden Anzahl von neu emittierten Aktien wirtschaftlich auszuhöhlen. Die Aushändigung von 9'500'000 neu emittierten Aktien an den neugewählten CEO der Fa. C._______ - ohne Gegenleistung für die Gesellschaft - sei bereits zwei Tage nach der Übernahme der wirtschaftlichen Kontrolle erfolgt. Durch den Verkauf der Aktien habe der CEO (ohne eigenen Geldeinsatz) einen Profit von ca. USD 16 Mio. erzielt; die Gesellschaft hingegen sei wirtschaftlich ruiniert worden, und deren Kapitalanleger hätten einen Schaden in mehrfacher Millionenhöhe erlitten. Der angeschuldigte CEO habe den erzielten Gewinn auf ein Treuhandkonto in den USA überwiesen. Davon seien ungefähr USD1,3 Mio. an die Firma Y._______ (Beschwerdeführerin) transferiert worden. Der ebenfalls angeschuldigte Beschwerdeführer sei Verwaltungsrat der Fa. C._______ sowie Vizepräsident und Teilhaber der Fa. Y._______ gewesen. 
3.3 Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nämlich des sogenannten Treuebruchs (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Danach wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische geschäftsführende Organe, die sogenannte "Strohmänner" vorschieben (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 5 ff., 10). Das Zuschanzen von neu emittierten Aktien einer Kapitalgesellschaft im Verkehrswert von USD 58 Mio. an Organe oder Geschäftsführer der Gesellschaft ohne effektive Gegenleistung und ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn für die betroffene Gesellschaft begründet - jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall - einen faktischen Vermögensschaden. Nicht nur wurde die Kapitalbasis der Gesellschaft dadurch vollständig verwässert und ausgehöhlt, auch ihre Kreditwürdigkeit wurde tangiert. Im vorliegenden Fall musste die Gesellschaft als Folge der treuwidrigen Geschäftsführung ihrer Organe (laut Ersuchen) sogar total liquidiert werden. 
 
Die ungetreue Geschäftsbesorgung (im Sinne von Art. 158 StGB) befindet sich auf der Deliktsliste gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS (Nr.21). 
3.4 Unbehelflich sind die Vorbringen, die Beschwerdeführenden stünden "in keinem Zusammenhang mit den Machenschaften des A._______", der Beschwerdeführerin werde keine Beteiligung an einer Straftat vorgeworfen, der angebliche Tatbeitrag des mitangeschuldigten Beschwerdeführers werde nicht ausreichend konkretisiert, und "allein aus der Tatsache", dass dieser "angeblich als Mitglied des Verwaltungsrates zu der fraglichen Zeit amtierte", begründe keine Strafbarkeit. Soweit die Beschwerdeführenden die Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreiten, legen sie keine offensichtlichen Lücken oder Fehler dar, welche die genannten Verdachtsgründe gegen die Angeschuldigten sofort entkräften würden. Dies gilt namentlich für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht als Vizedirektor und Mitinhaber der Beschwerdeführerin aufgetreten, "alleiniger Inhaber" der Beschwerdeführerin (seit ihrer Gründung) bzw. "einziger rechtlich und wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaftsanteile und aller Bankkonten" sei eine dritte Person. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, es werde ihm lediglich vorgeworfen, dass er als Verwaltungsrat der Fa. C._______ tätig gewesen sei; als solcher habe er jedoch keine selbstständige Geschäftsführungs- bzw. Vermögensverwaltungsfunktion inne gehabt. Auch dieser Einwand lässt die Tatbestandsmässigkeit nicht dahinfallen; es genügt vielmehr, dass dem mitangeschuldigten Generaldirektor/CEO der Fa. C._______ (laut Ersuchen) eine solche Geschäftsführungsfunktion zukam. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden verlangt die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht, dass ihnen persönlich die Beteiligung an einer Straftat vorgeworfen werden müsste. Die strafrechtliche Qualifikation der einzelnen Tatbeiträge ist im übrigen nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen, sondern von der Untersuchungsbehörde bzw. - im Falle einer Anklageerhebung - vom zuständigen Sachrichter. Analoges gilt für das Vorbringen, es sei zwar mehrmals "Geld vom Konto" der Beschwerdeführerin "an den Beschwerdeführer" geflossen, dabei handle es sich jedoch um "Zahlungen, mit denen Auslagen erstattet und Honorare beglichen" worden seien. 
3.5 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter andere Straftatbestände fiele (namentlich Betrug, betrügerischer Konkurs oder Geldwäscherei). 
3.6 Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung von spezifischen strafprozessualen Verteidigungsrechten (Akkusationsprinzip, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Rechtshilfeverfahren ist kein Strafprozess. Streitgegenstand ist die Frage, ob die staatsvertraglich und gesetzlich verankerten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind. Zwar ist dabei im Sinne der obigen Erwägungen die Frage der beidseitigen Strafbarkeit zu prüfen. Damit wird dem allfälligen Urteil des zuständigen Strafrichters jedoch nicht vorgegriffen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen). 
4. 
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die bewilligte Rechtshilfe sei unverhältnismässig. Die angeordneten Kontensperren seien vom BJ "aus eigener Initiative bis zum 13. Dezember 2002 verlängert" worden und würden bis heute "grundlos aufrecht erhalten". Es sei kein sachlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Konten bzw. Geschäftsunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ersichtlich. Die "Rolle" der Beschwerdeführerin werde im Ersuchen "nicht einmal ansatzweise geschildert". Ebenso wenig werde behauptet, dass die fraglichen Transaktionen Gelder deliktischen Ursprungs beträfen. Das Ersuchen beruhe auf einer unzulässigen "fishing expedition". Es sei "offensichtlich, dass ein Missbrauch der rechtshilfeweise überlieferten Daten für Abgabezwecke" drohe. 
4.1 Die ersuchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches zu spezifizieren. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne des RVUS liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen (Art. 1 Ziff. 2 RVUS). Das Ersuchen soll eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten sowie den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden (vgl. Art. 2 Ziff. 1 lit. c [5] RVUS). Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das absehbare Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
4.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich angeordnet werden, wenn die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS; Art. 64 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Die Zwangsmassnahmen sind nach schweizerischem Verfahrensrecht durchzuführen (vgl. Art. 9 Ziff. 1 RVUS; Art. 7 Abs. 2 BG-RVUS; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 IRSG). Kontensperren sind nach schweizerischem Prozessrecht insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung von deliktisch erworbenem Vermögen zulässig (Art. 59 StGB; vgl. auch Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Die Einziehung wäre grundsätzlich auch dann möglich, wenn dem Betroffenen nicht selbst ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB; BGE 129 II 462 E. 5.6 S. 469). 
4.3 Im Ersuchen wird der Erlass von Kontensperren ausdrücklich verlangt. Vorsorgliche Massnahmen hätte das BJ im Übrigen auch ohne ausdrückliches Ersuchen erlassen können (vgl. Art. 8 Abs. 1 BGRVUS). Wie sich aus den Akten ergibt, hat das BJ der betroffenen Bank die am 10. Juli 2002 vorsorglich verfügten Kontensperren am 12. September 2002 notifiziert. Die Kontensperren wurden zunächst bis 23. Oktober 2002 und anschliessend (mit Verfügung vom 18. September 2002) bis zum 13. Dezember 2002 befristet. Diese zeitlich begrenzte vorsorgliche Massnahme erscheint weder bundesrechtswidrig noch unverhältnismässig (vgl. Art. 8 BG-RVUS sowie Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). Im Rahmen eines separaten (von der BAK IV eröffneten) Strafuntersuchungsverfahrens wegen mutmasslicher Geldwäscherei verfügte die BAK IV dann am 16. Dezember 2002 selbstständig eine erneute Sperre der fraglichen Konten. Soweit die Beschwerde sich gegen Massnahmen richtet, die nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides bilden, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.1). 
4.4 Dass Geldbeträge von Konten der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer geflossen sind, ist unbestritten (vgl. z.B. Beschwerdeschrift, S. 16). Laut Ersuchen habe es sich beim Beschwerdeführer um einen Verwaltungsrat der Fa. C._______ sowie um den Vizepräsidenten und Teilhaber der Fa. Y._______ (Beschwerdeführerin) gehandelt. Vom deliktischen Gewinn habe die Täterschaft ungefähr USD 1,3 Mio. auf ein Konto der Beschwerdeführerin in Zürich transferiert. Damit stehen die betroffenen Kontenverbindungen und Geschäftsunterlagen in einem ausreichend konkreten Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung. 
 
Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer "immer nur selbstständiger Berater" aber nie Geschäftsführer bzw. Organ der Beschwerdeführerin gewesen sei. Gemäss den eingereichten Unterlagen bezeichnet sich E._______ als "Mehrheitsgesellschafter" der Beschwerdeführerin. Diese sei auf der Isle of Man (British Channel Islands) nach dortigem Recht gegründet worden. Die restlichen Anteile seien von drei Angestellten des Gründungsbüros auf der Isle of Man gezeichnet worden. Ob und an wen die Anteile später übertragen wurden, sei dem Mehrheitsgesellschafter nicht bekannt. Zwar wird entgegen der Sachdarstellung des Ersuchens behauptet, der Beschwerdeführer sei nie ein Organ oder Angestellter der Beschwerdeführerin gewesen. Diese hat jedoch selbst eine Anwaltsvollmacht vom 14. September 2002 eingereicht, laut der die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer "handle". Dieser verfüge "gemäss Vollmacht von E._______" ebenfalls über "Einzelunterschrift" an der Gesellschaft. Damit trat und tritt der Beschwerdeführer zumindest faktisch als Organ bzw. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf. 
 
Nach dem Gesagten besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Kontenverbindungen und Geschäftsunterlagen. 
4.5 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ersuchen fiskalischen Zwecken dienen könnte. Darüber hinaus hat das BJ (wie es in seiner Vernehmlassung auch ausdrücklich bestätigt) beim Vollzug der Rechtshilfe praxisgemäss den üblichen Spezialitätsvorbehalt anzubringen (Art. 2 lit. c [1-5] i.V.m. Art. 5 RVUS; Art. 67 IRSG). Dass dieser Vorbehalt nicht schon im Einspracheentscheid des BJ förmlich enthalten ist, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Die Beschwerdeführenden stellen je ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 24. Februar 2004 wurden sie vom Bundesgericht ausdrücklich eingeladen, Unterlagen nachzureichen, welche ihre geltend gemachte Prozessarmut belegen. Aus den am 5. März 2004 eingereichten Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den USA Privatkonkurs erlitten hat und von der Sozialfürsorge unterstützt wird. Da sein Bankkonto in der Schweiz durch die BAK IV unbestrittenermassen gesperrt wurde und eine allfällige Beschlagnahme bzw. strafrechtliche Einziehung nicht ausgeschlossen werden kann, steht das Kontenguthaben jedenfalls momentan zur Kostendeckung nicht zur Verfügung. Seine Bedürftigkeit ist damit ausreichend glaubhaft gemacht. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen bei ihm erfüllt sind, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben werden (Art. 152 OG). 
 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist hingegen abzuweisen. Gesellschaften und juristische Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 126 V 42 E. 4 S. 47 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre auch die Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegt. 
 
Auf das Eventualbegehren um Erhebung der Gerichtsgebühr auf dem gesperrten Vermögen kann nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Verfahren kann über diese Frage nicht entschieden werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es sind ihr die verursachten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden vom Beschwerdeführer keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Jürg Brand, Zug, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 
3. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: