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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.56/2007 /blb 
 
Urteil vom 11. Mai 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV usw. (Miteigentum), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Miteigentümer zu 7/17 des Grundstücks GB K.________ Nr. xxxx, darstellend eine unterirdische Einstellhalle mit insgesamt 17 Autoabstellplätzen. Zudem ist er Eigentümer von 13 Stockwerkeinheiten im benachbarten Haus S.________ auf dem Grundstück GB K.________ Nr. yyyy. Seit Jahren besteht ein Streit zwischen ihm und den übrigen Miteigentümern bzw. Stockwerkeigentümern über die Zahlung der gemeinsamen Kosten. 
B. 
Am 2. Juni 2003 reichten die Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ und die einzeln genannten Stockwerkeigentümer beim Bezirksgericht Bremgarten gegen den in Brasilien wohnhaften X.________ eine Klage ein auf Eintragung des definitiven gesetzlichen Pfandrechtes für ihre Beitragsforderung von Fr. 8'409.05 und auf Zahlung von Fr. 83'559.50 samt Zinsen, abzüglich des Guthabens der Miteigentümer an der Einstellhalle von Fr. 4'000.--. Die einzeln genannten Miteigentümer der Einstellhalle verlangten in der selben Klage von X.________ die Zahlung von Fr. 4'000.-- samt Zinsen, wobei der genaue Betrag richterlich zu ermitteln sei. Zudem stellten sie den Antrag auf Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Präsidentin des Bezirksgerichts verfügte am 24. November 2005 die Trennung der Klage in zwei Verfahren, da es sich bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ und den Miteigentümern der Einstellhalle um verschiedene Parteien handle, die weder eine notwendige noch eine einfache Streitgenossenschaft bildeten und zudem unterschiedliche Ansprüche einklagten. In seinem Urteil vom 4. Mai 2006 stellte das Bezirksgericht vorab fest, dass nicht die Miteigentümergemeinschaft als Klägerin auftrete, sondern die einzeln angeführten Miteigentümer und korrigierte entsprechend die Parteibezeichnung. Es verpflichtete X.________, für Zustellungen der Miteigentümer der Einstellhalle einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz zu bezeichnen, soweit er selber hier keinen Wohnsitz habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gerichtskosten wurden je hälftig dem Kläger und den Beklagten auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Appellation am 21. Dezember 2006 ab. 
C. 
X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. März 2007 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern. Anlass bildete die Einforderung von gemeinsamen Kosten. In diesem Zusammenhang wurde auch das Gesuch um Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten gestellt, welches neben der Kostenverlegung des erstinstanzlichen Verfahrens einziger Gegenstand des kantonalen Appellationsverfahrens bildete. Hiebei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Zwar finden sich weder im angefochtenen Urteil noch in der staatsrechtlichen Beschwerde Angaben zum Streitwert. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 8'000.-- wird indessen kaum erreicht, womit die Berufung nicht zulässig ist (Art. 46 OG). Hingegen ist die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 84 Abs. 2 OG). 
1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze (BGE 130 I 258 E. 1.3). Zudem herrscht in der Willkürbeschwerde ein grundsätzliches Novenverbot. Neue Vorbringen werden nur berücksichtigt, soweit die Begründung des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gibt oder wenn die kantonale Instanz bestimmte Umstände von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). 
2. 
Nach Ansicht des Obergerichts war die Klage vom 2. Juni 2003 von den daselbst namentlich angeführten Miteigentümern erhoben worden. Eine Parteiberichtigung, wie sie die erste Instanz vorgenommen hatte, wäre seiner Ansicht nach nicht erforderlich gewesen. Auf jeden Fall liege in diesem Zusammenhang keine Verletzung der in § 75 Abs. 1 ZPO/AG statuierten Dispositionsmaxime vor, da die Trennung oder Vereinigung von Verfahren ausschliesslich Sache des prozessleitenden Instruktionsrichters sei und daher von Amtes wegen ergehe. 
Der Beschwerdeführer besteht demgegenüber auf einer Verletzung der Dispositionsmaxime (§ 75 Abs. 1 ZPO/AG) sowie der Vorschriften über die Parteifähigkeit (§§ 47 ff. ZPO/AG). Das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerpartei verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht die ihren Begehren zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, wozu auch solche über die Eigenschaften der Kläger gehörten. Demzufolge habe es übersehen, dass "ein Forderungszuspruch an eine nicht parteifähige Person" verlangt worden und das Bezirksgericht zu Unrecht auf die Klage eingetreten sei. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich indes nicht entnehmen, inwiefern die angeführten Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts vom Obergericht im vorliegenden Fall willkürlich angewendet worden wären und damit zu einem unhaltbaren Ergebnis geführt hätten. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf das Forderungsbegehren der Klägerpartei Bezug nimmt, steht ihm kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu, da er diesbezüglich im kantonalen Verfahren obsiegt hat. 
3. 
Das Obergericht schützte die von der ersten Instanz angeordnete Ernennung eines Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz für die Zustellungen der Miteigentümer der Tiefgarage. Es warf dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang Treuwidrigkeit vor, wenn er die Annahme von Postsendungen der Miteigentümer mit dem Hinweis auf die für ein bestimmtes Verfahren ausgestellte Vollmacht verweigere, gleichzeitig aber die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten für überflüssig halte, da er seine Kanzlei in der Schweiz führe. Nach Ansicht des Obergerichts verdient ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz. Zudem hätten die Kläger ihr Gesuch um Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Recht auf Ziff. 7.1 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer (NVO) gestützt, welche bei Streitigkeiten einen solchen Anspruch vorsehe. Da ein Ende der Auseinandersetzungen nicht abzusehen sei, erweise sich der diesbezüglich erhobene Einwand als unbehelflich. 
Dagegen betont der Beschwerdeführer, dass er seit 4 1/2 Jahren ununterbrochen vom gegenwärtigen Anwalt vertreten werde und es sich bei der Annahmeverweigerung gemäss dessen Schreiben vom 13. März 2003 um einen Einzelfall handle. Mit diesem Vorbringen, welches im Wesentlichen eine Wiederholung des bereits in der kantonalen Berufung eingenommenen Standpunktes darstellt, nimmt der Beschwerdeführer nicht Bezug auf den vom Obergericht erhobenen Vorwurf der Treuwidrigkeit seines Vertreters, womit auf die Rüge nicht einzutreten ist. Ob das Obergericht in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Anwaltes vom 13. März 2003 abstellen durfte, ist ebenfalls nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern hier eine willkürliche Rechtsanwendung bestehen soll. Dies gilt in gleicher Weise für den Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die Ernennung des Zustellungsbevollmächtigten nicht aus Ziff. 7.1 der NVO herleiten dürfen, da eine solche Anspruchsgrundlage von den Klägern nicht zur Grundlage ihres Begehrens gemacht worden sei. Die an dieser Stelle ebenfalls erhobene Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen befasst, dass der Beschluss vom 31. August 1999, einen Zustellungsbevollmächtigten zu verlangen, in einem Zirkulationsverfahren und ohne Versammlung gefasst worden sei, geht an der Sache vorbei. Er ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Beschluss einzig für die Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht für die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Miteigentümer gilt. Damit kann von einer Gehörsverletzung keine Rede sein. Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Obergericht bei der Auslegung von Ziff. 7.1 der NVO vorzuwerfen. Es hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit dieser Klausel ausdrücklich Stellung genommen, wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise. Dass der vorliegende Fall keine Streitigkeit im Sinne von Ziff. 7.1 der NVO darstellen soll, wird nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. 
Schliesslich erweisen sich die Darlegungen zu den modernen Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien wie etwa per E-Mail, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers offenbar den Zustellungsbevollmächtigten ersetzen sollen, als neu und damit unzulässig. 
4. 
Das Obergericht hielt die Begründung des erstinstanzlichen Kostenentscheides für genügend. Die Verfahrensbeteiligten hätten sich aufgrund der Hinweise auf die gesetzlichen Bestimmungen und den Ausgang des Verfahrens über die Tragweite dieses Entscheides ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Das Obergericht sah angesichts der streitigen Fragen und des Umstandes, dass keine Partei vor Bezirksgericht vollständig obsiegt hatte, in der hälftigen Kostenverlegung keinen Grund zur Beanstandung. 
Der Beschwerdeführer erachtet die Begründung des Bezirksgerichts, wonach die Beklagten rund zur Hälfte durchgedrungen waren, im Hinblick auf die Kostenverlegung nicht für nachvollziehbar. Er macht an dieser Stelle keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend. Damit ist die Begründungspflicht einzig aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt es, wenn aus dem Entscheid hervorgeht, weshalb die Behörde nicht im Sinne des Betroffenen entschieden hat. Er muss sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, um ihn auch sachgerecht anfechten zu können. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung von Kostenentscheiden waren dabei seit jeher geringer (BGE 111 Ia 1). Weshalb die strittige Begründung des Kostenentscheides ungenügend sein soll, wenn dabei im Wesentlichen auf den Ausgang des Verfahrens verwiesen wird, ist nicht verständlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Kritik an der Kostenverlegung. Insbesondere begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb hier statt einer hälftigen Aufteilung die Gerichtskosten zu 90 % den Beschwerdegegnern hätten angelastet werden und weshalb diese zusätzlich zu den eigenen Parteikosten noch 80 % der seinigen hätten übernehmen sollen. Im kantonalen Verfahren forderten die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer die Zahlung der gemeinsamen Kosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- sowie die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz. Während sie mit ihrem ersten Begehren nicht durchgedrungen waren, folgte das Bezirksgericht dem zweiten Antrag. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bildete der Eintrag des gesetzlichen Pfandrechts spätestens mit der Aufteilung der Klage vom 2. Juni 2003 nicht Gegenstand des die Miteigentümer betreffenden Verfahrens. Angesichts eines solchen Prozessausgangs kann zumindest von einer Überschreitung des Ermessens nicht die Rede sein. 
5. 
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Mai 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: