Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 1/2] 
5A.8/2001/ZBE/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
22. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. Dr. Rau'sche Kunststiftung, 8423 Embrach-Embraport, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Eschmann, 
St. Peterstrasse 1, Postfach 5001, 8022 Zürich, dieser 
vertreten durch Professeur Pierre Lalive et Maître Teresa 
Giovannini, avocats, rue de l'Athénée 6, case postale 393, 
1211 Genève 12, 
2. Stephan Eschmann, St. Peterstrasse 1, Post- fach 5001, 8022 Zürich, vertreten durch Professeur Pierre 
Lalive et Maître Teresa Giovannini, avocats, rue de 
 
l'Athénée 6, case postale 393, 1211 Genève 12,Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Eidgenössisches Departement des Innern, 
 
betreffend Stiftungsaufsicht; Rechtsverweigerung, hat sich ergeben: 
 
A.- Auf Ersuchen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) in seiner Funktion als eidgenössische Stiftungsaufsicht stellte die Sozialbehörde Embrach die Dr. Rau'sche Kunststiftung (nachfolgend Stiftung) gestützt auf Art. 393 Ziff. 4 ZGB unter Beistandschaft (Verfügung vom 28. Mai 1999). Zum Beistand wurde Rechtsanwalt Dr. Stephan Eschmann, Zürich (nachfolgend Beistand), ernannt. Diese Anordnung wurde gerichtlich bestätigt, zuletzt vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2000. 
 
 
Nachdem das Amtsgericht Baden-Baden das Begehren des Beistands um Bestellung eines Betreuers für den Stifter und Stiftungsratspräsidenten Dr. Gustav Rau abgelehnt und vorfrageweise dessen Geschäftsfähigkeit festgestellt hatte (Beschluss vom 20. September 2000), gelangte dieser an das EDI mit dem Begehren um sofortige Abberufung der Stiftungsräte Sigrid Thost, Dr. Werner Thost und Pierre Boissonas, um Ernennung von Dietrich Stettler, Dr. Lukas Imark und René Peterhans zu Stiftungsräten und um Aufhebung der Beistandschaft zufolge Neubestellung des Stiftungsrates. 
 
Daraufhin erliess das EDI am 22. Dezember 2000 eine superprovisorische Zwischenverfügung, worin es die Vormundschaftsbehörde von Embrach anhielt, den Beistand unverzüglich abzuberufen, an Stelle des Beistands rechtliche Schritte zur Einstellung eines Beschlagnahmeverfahrens in Paris betreffend 95 Bilder der Collection Rau zu unternehmen und den Beistand zur Aktenübergabe an den neuen Stiftungsrat anzuweisen (Ziff. 1). Weiter ordnete es die sofortige Abberufung der Stiftungsräte Sigrid Thost, Dr. Werner Thost und Pierre Boissonas an und ernannte Fürsprecher Dietrich Stettler, Dr. Lukas Imark und René Peterhans zu neuen Stiftungsräten (Ziff. 2). Mit Ziff. 3 der Verfügung wurde das Handelsregisteramt Zürich angewiesen, die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen, und in Ziff. 4 wurde die Vormundschaftsbehörde dringend um sofortige Aufhebung der Beistandschaft für die Stiftung ersucht. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog das EDI die aufschiebende Wirkung (Ziff. 7). 
 
Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beistand für die Stiftung und in eigenem Namen beim Bundesgericht. 
Dieses trat mit Entscheid vom 19. Januar 2001 auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden war (Verfahren 5A.35/2000). 
 
B.- In der Folge ersuchte der Beistand das EDI um Aufhebung, eventuell Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2000. Auf dieses Gesuch trat das EDI nicht ein (Brief der Departementsvorsteherin vom 23. Februar 2001). 
 
 
C.- Mit Eingabe vom 28. März 2001 führen Stiftung und Beistand Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. 
Sie beantragen die kostenfällige Aufhebung des Entscheids des EDI vom 23. Februar 2001. Im Weiteren sei die Nichtigkeit der Zwischenverfügung vom 22. Dezember festzustellen, eventuell die Sache zum Entscheid über die Nichtigkeit an das EDI zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführer ersuchen ausserdem um Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beidem wurde mit Verfügung vom 2. April 2001 nicht entsprochen. 
D.- Am 4. April 2001 sind die Beschwerdeführer mit einem Begehren um Wiedererwägung der Anordnung betreffend vorsorgliche Massnahmen an das Bundesgericht gelangt. Mit Verfügung vom 9. April 2001 hat der Präsident der II. Zivilabteilung auch das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gegen Verfügungen des EDI als Aufsichtsbehörde über Stiftungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 98 Abs. 1 lit. b OG; BGE 107 II 385 E. 2 S. 388 mit Hinweisen). Zwar hat das EDI seinen negativen Bescheid vom 23. Februar 2001, sich mit dem Gesuch um Aufhebung der Zwischenverfügung bzw. 
um Wiedererwägung zu befassen, in Briefform gekleidet. Soweit die Beschwerdeführer aber rügen, sie hätten Anspruch auf Erlass einer Verfügung, liegt ein anfechtbarer Hoheitsakt vor (Art. 97 Abs. 2 OG; Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG), auch wenn die Bezeichnung unzutreffend ist (vgl. dazu E. 1c hiernach). 
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressatin (Stiftung) bzw. als berührte und in schutzwürdigen Interessen betroffene Person (Beistand) zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 103 lit. a OG). 
 
b) Der Nichteintretensentscheid bezieht sich auf eine superprovisorische Zwischenverfügung. Solche Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 101 lit. a OG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Zur Anfechtung des Rückkommens auf einen derartigen Verwaltungsakt muss diese Voraussetzung vernünftigerweise ebenfalls erfüllt sein. Indessen hat das EDI weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die als "Zwischenverfügung" bezeichnete Anordnung bloss vorläufigen Charakter haben sollte und durch eine Endverfügung des EDI abgelöst worden ist oder wird. Sie scheint vielmehr endgültigen Charakter zu haben, zumal auch kein neuer Entscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbehalten worden ist. Die Frage braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, da vorliegend ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zur eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenkundig ist (vgl. BGE 125 II 613 E. 2a S. 620). 
 
 
c) Ungeachtet der Bezeichnung eines Verwaltungsaktes sind nur auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Anordnungen anfechtbar, mit denen im Einzelfall Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, oder mit denen das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten oder Pflichten festgestellt wird, oder mit denen Abweisung oder Nichtanhandnahme von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten beschlossen wird (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Das Gleiche gilt selbstverständlich, wenn die Wiedererwägung oder die Feststellung der Nichtigkeit solcher Anordnungen zur Diskussion steht. Die Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2000, auf die sich die Argumentation der Beschwerdeführer stützt, enthält zu einem wesentlichen Teil keine derartigen Anordnungen. So hat das EDI mit Ziff. 1 und Ziff. 4 der Verfügung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG verfügt, sondern bloss die Vormundschaftsbehörden von Embrach eingeladen ("angehalten") bzw. ersucht, dies zu tun. Das Vorgehen des EDI leuchtet denn auch ohne weiteres ein, weil es als Stiftungsaufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Vormundschaftsrechts keine Kompetenzen hat (Art. 396 ZGB; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juli 1999; 5A.6/1999). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
 
d) Trotz der in französischer Sprache eingereichten Beschwerde ist der vorliegende Entscheid entsprechend der allgemeinen Regel in Deutsch zu verfassen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG). 
 
2.- Das EDI hat einen Anspruch auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung verneint, weil dieses Institut nicht dazu dienen dürfe, unanfechtbar gewordene Anordnungen wieder in Frage zu stellen. Insbesondere scheide ein Rückkommen in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG aus, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Gründe schon im vorangehenden Verfahren oder auf dem Beschwerdeweg hätte geltend machen können. 
So verhalte es sich hier. Im Übrigen bestehe nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV ein Minimalanspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs nur dann, wenn der Gesuchsteller Tatsachen oder Beweismittel anführe, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder zu deren Geltendmachung keine Veranlassung bestanden habe. Solche Tatsachen oder Beweismittel würden im Gesuch nicht genannt, weshalb auch unter dem Gesichtswinkel einer Revision kein Behandlungsanspruch bestehe. Das Gesuch stelle daher einen blossen Rechtsbehelf dar, auf den nicht eingetreten werden müsse und mit Blick auf die Umstände auch nicht einzutreten sei. 
 
Mit dieser auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestützten Argumentation (vgl. insbesondere BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f., mit Hinweisen, sowie die weiteren im Schreiben vom 23. Februar 2001 genannten Entscheide) setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie legen insbesondere nicht dar, weshalb es für sie hätte unmöglich sein sollen, ihre Einwände im Rechtsmittelverfahren vorzutragen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten richtet. Im Folgenden bleibt bloss zu prüfen, ob die angefochtene Anordnung, soweit sie überhaupt eine Verfügung darstellt (vgl. oben E. 1a und c), geradezu nichtig ist. Denn die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 127 II 32 E. 3g S. 48). 
 
3.- a) Nach einem allgemeinen Grundsatz führt eine Gesetzesverletzung nur dann zur Nichtigkeit, d.h. absoluten Unwirksamkeit der betreffenden Handlung, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt. Nichtigkeit wird nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn Umstände vorliegen, in denen das System der Anfechtungsmöglichkeit offensichtlich nicht den nötigen Schutz verleiht (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; 121 III 156 E. 1a S. 159). Um Nichtigkeit zu begründen, muss der Mangel, der einer Verfügung anhaftet, deshalb besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; zudem darf durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werden (BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219). Materielle Mängel führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids. Umgekehrt können schwere Verfahrensfehler sowie die offensichtliche Unzuständigkeit der Behörde, die den fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hat, die Nichtigkeit zur Folge haben (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 127 II 32 E. 3g S. 48, mit Hinweisen auf die Lehre). 
 
b) Die Beschwerdeführer sehen einen schweren Verfahrensfehler darin, dass das EDI das Handelsregisteramt angewiesen hat, die Unterschriftsberechtigungen entsprechend dem neu zusammengesetzten Stiftungsrat einzutragen und die Berechtigung des Beistandes zu löschen (Ziff. 3 der Zwischenverfügung). 
Sie weisen darauf hin, dass das EDI zu einer solchen Anordnung nicht zuständig sei. 
Richtig ist, dass das EDI keine Eintragungen im Handelsregister vornehmen kann. Vorbehalten bleibt stets die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch den Registerführer (Prüfungspflicht; Art. 940 Abs. 1 OR; Art. 21 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV; SR 221. 411]). Er allein nimmt Eintragungen vor (Art. 19 Abs. 2 HRegV). Indessen können Gerichte und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die materiellen Voraussetzungen zur Eintragung in das Handelsregister entscheiden, mit der Folge, dass die Prüfung der materiellen Eintragungsvoraussetzungen für den Registerführer insoweit weitgehend entfällt und auf die formellen Voraussetzungen beschränkt bleibt (vgl. zur Prüfungspflicht des Handelsregisterführers BGE 117 II 186 E. 1 mit Hinweisen; Eckert, Basler Kommentar, N 1 ff. zu Art. 940 ZGB; Rolf Bär, Kognitionsbefugnisse des Handelsregisterführers, BN 1978 S. 410 ff.). In diesem Sinne kann die interessierende Anordnung des EDI denn auch verstanden werden: Mit seiner "Anweisung" an das Handelsregisteramt hat das EDI nicht selber eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen oder vornehmen wollen, sondern bloss über die materiellen Voraussetzungen zur Änderung der Registereintragung betreffend die Unterschriftsberechtigung befunden; sein Vorgehen steht insoweit durchaus mit den einschlägigen Vorschriften im Einklang (vgl. Art. 102 Abs. 2 Satz 2 HRegV) und ist vom Handelsregisteramt auch richtig verstanden worden (vgl. die Verfügung des Handelsregisteramts Zürich vom 9. Februar 2001 betreffend die Präsidialverfügung der Sozialbehörde Embrach vom 1. Februar 2001). Zwar lag die Aufhebung der Beistandschaft ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des EDI. Zur Regelung der Vertretungs- und Unterschriftsberechtigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens (vgl. 
Art. 393 Ziff. 4 i.V.m. Art. 417 ff. ZGB) war das Departement als Stiftungsaufsichtsbehörde jedoch kompetent. Zudem ist die Anweisung zur unverzüglichen Löschung der Unterschriftsberechtigung des Beistandes im Zusammenhang mit den weiteren Anordnungen und Mitteilungen in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2000 zu betrachten, insbesondere mit der Anzeige und Aufforderung an die Vormundschaftsbehörde, die Verbeiständung sei aus Sicht der Stiftungsaufsicht obsolet und unverzüglich aufzuheben (Ziff. 1a und 4 der Verfügung). Da das EDI davon ausgehen konnte, dass die Sozialbehörde Embrach die der neuen Situation entsprechenden Anordnungen ohne Verzug treffen werde, kann die Löschungsanweisung überdies zwanglos so verstanden werden, dass sie darauf abgestimmt - und in diesem Sinne "unverzüglich" - zu vollziehen sei. So gesehen erscheint die Anordnung des EDI als hinreichend abgestützt, und es kann von Nichtigkeit nicht die Rede sein. 
 
 
c) Nach Auffassung der Beschwerdeführer liegt bezüglich der Ziff. 2 und 3 der Zwischenverfügung auch deshalb ein Nichtigkeitsgrund vor, weil ihnen das rechtliche Gehör verweigert wurde. Dieses Vorgehen verstosse sowohl gegen Art. 29 Abs. 2 BV als auch gegen Art. 85 ZGB und den analog anzuwendenden Art. 447 ZGB. In diesen Bestimmungen des ZGB sei die vorherige Anhörung ausdrücklich vorgesehen. Das EDI hat dazu festgehalten, es verzichte auf die Anhörung des Beistandes und der vorgesetzten Vormundschaftsbehörde, weil die Gefährdung des subjektiven und objektiven Stifterwillens sowie des öffentlichen Interesses der Schweiz (Ansehen im Ausland) drohten (Zwischenverfügung S. 5). 
 
Das EDI scheint sich bei seinem Vorgehen auf Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG abgestützt zu haben. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde in einem erstinstanzlichen Verfahren auf die vorgängige Anhörung der Parteien verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. 
Allerdings darf eine das rechtliche Gehör ausschliessende Gefahr nicht leichthin angenommen werden. Auf Grund der bloss summarischen Ausführungen des EDI zu angeblichen schwerwiegenden Gefährdungen ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb das Departement den Beschwerdeführern nicht eine kurz bemessene Anhörungsfrist einräumen oder wenigstens von der Möglichkeit Gebrauch machen konnte, ein Superprovisorium anzuordnen, um nach erfolgter Anhörung definitiv zu entscheiden. 
Zudem hat das EDI möglicherweise Art. 85 ZGB übersehen. 
Laut dieser Bestimmung darf die Aufsichtsbehörde die Organisation einer Stiftung unter gewissen Voraussetzungen abändern, wobei vorgängig das oberste Stiftungsorgan anzuhören ist. Indessen ist nicht zu verkennen, dass sich vorliegend keine ehemaligen oder neuen Stiftungsräte, sondern nur der Beistand über die Verletzung des Gehörsanspruchs beschwert haben bzw. hat, auch nicht im Namen der Stiftung. Der Beistand aber ist nur hilfsweise und in amtlicher Funktion für die Stiftung tätig; er ist durch die Verletzung des Anhörungsrechts insbesondere in seiner eigenen Persönlichkeit nicht unmittelbar betroffen. Sodann hat die Verbeiständung bloss den Charakter einer Überbrückungsmassnahme in einer Notsituation. Sie ist aufzuheben, wenn für die gehörige Verwaltung der Stiftung gesorgt ist (BGE 126 III 499 E. 3b S. 502). Dieses Ziel verfolgte die Zwischenverfügung des EDI. 
Sie hat die Organisation der Stiftung nur in einer weitgehend vorgegebenen Weise abgeändert. Unter diesen Umständen konnte der vorgängigen Anhörung zur Umorganisation keine grosse Tragweite zukommen. Diskutiert werden konnten im Wesentlichen nur Zeitpunkt und Modalitäten der Ablösung der Beistandschaft, nicht aber die Ablösung selbst. Ausserdem ist die persönlichkeitsbezogene Komponente des Anhörungsrechts mit Bezug auf den in amtlicher Funktion tätigen Beistand in den Hintergrund getreten (vgl. dazu statt vieler BGE 124 I 49 E. 3 S. 51; 122 I 53 E. 4a S. 55; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. , Bern 1999, S. 510). Bei dieser Sachlage wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sollte sie tatsächlich in der von den Beschwerdeführern behaupteten Weise geschehen sein, nicht allzu schwer; sie kann keinesfalls die Nichtigkeit der Zwischenverfügung zur Folge haben. Art. 447 ZGB (analog) kann hier im Übrigen von vornherein keine Rolle spielen, ist doch diese Bestimmung erst im Aufhebungsverfahren vor der Vormundschaftsbehörde anwendbar. 
 
d) Die Beschwerdeführer halten dafür, die Nichtigkeit der Zwischenverfügung folge im Weiteren aus dem Umstand, dass Art. 85 ZGB nur Änderungen der Stiftungsorganisation erlaube, die zur Erhaltung des Stiftungsvermögens oder Wahrung des Stiftungszwecks dringlich erforderlich seien. Diesem Ziel liefen die Anordnungen in der Zwischenverfügung entgegen. 
Dies sei namentlich der Fall, weil das EDI den Berater von Sigrid und Werner Thost, Fürsprecher Dietrich Stettler, als Stiftungsrat eingesetzt habe, nachdem es die Tätigkeit dieser Personen in früheren Verfügungen als gegen die Interessen der Stiftung gerichtet beurteilt habe. 
 
Es ist bereits unter E. 3c hiervor ausgeführt worden, dass die Aufhebung der Beistandschaft über eine Stiftung innert vernünftiger Frist anzustreben ist (Grundsatz der Subsidiarität; BGE 126 III 499 E. 3b S. 502). Die entsprechenden organisatorischen Änderungen stehen daher keineswegs im Widerspruch mit den Zielen von Art. 85 ZGB. Überdies hat das EDI Sigrid und Werner Thost mit der umstrittenen Zwischenverfügung als Stiftungsräte abberufen, weshalb die Einwände betreffend diese Personen ins Leere stossen. Fürsprecher Dietrich Stettler ist soweit ersichtlich bisher erst als Rechtsvertreter von Gustav Rau und von Personen aus dessen Umfeld tätig geworden. Die von den Beschwerdeführern angerufenen Beweismittel belegen nichts anderes. Allein der Umstand, dass er im Rahmen seiner Berufstätigkeit die Interessen seiner Auftraggeber vertreten hat, schliesst ihn aber nicht notwendigerweise von der Übernahme eines Amtes als Stiftungsrat aus. Auch insofern ist kein Nichtigkeitsgrund gegeben. 
e) Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, das EDI habe sich eine schwere Verletzung der Ausstandsregeln zuschulden kommen lassen, welche die Nichtigkeit der Zwischenverfügung nach sich ziehen müsse. Denn es habe diese Verfügung erlassen, obwohl die Crelona-Stiftung in ihrem Schadenersatzbegehren vom 23. November 2000 gegen die Eidgenossenschaft den Ausstand des EDI verlangt habe. 
 
Weshalb ein Ausstandsbegehren einer am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Partei, das in einem anderen Verfahren gestellt wurde, geradezu zwingend geboten hätte, dass die zuständige Behörde bzw. ihre Mitarbeiter in diesem Verfahren in den Ausstand traten, ist nicht einzusehen. Dass die Beschwerdeführer glauben, einzelne Mitarbeiter könnten der Eidgenossenschaft gegenüber rückleistungspflichtig werden für von der Crelona-Stiftung geltend gemachten Schaden (vgl. 
Art. 8 VG), lässt noch nicht auf Befangenheit dieser Mitarbeiter schliessen, zumal bisher kein Entscheid ergangen ist, in dem eine Schadenersatzpflicht des Bundes gegenüber dieser Stiftung bejaht wurde. Ebenso wenig vermögen unliebsame Entscheide oder die Kontaktnahme mit den Parteien im Zusammenhang mit Vorabklärungen, Verhandlungen und Einigungsversuchen im Rahmen des Üblichen bereits eine Befangenheit oder ein persönliches Interesse der mit dem Geschäft befassten Mitarbeiter zu begründen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und d VwVG). 
Vorliegend ist notorisch und zu berücksichtigen, dass die mit der Stiftungsaufsicht verbundenen Fragen ausserordentlich schwierig und komplex sind, was mündliche Kontakte als sinnvoll und im Interesse der beteiligten Privaten liegend erscheinen lässt. Eine Ausstandspflicht für die Mitarbeit bei späteren Entscheiden ist unter solchen Umständen nicht leichthin anzunehmen und ergibt sich noch nicht aus einzelnen ungeschickten Äusserungen oder Vorgehensweisen. Bei anderer Auslegung wäre es kaum vorstellbar, dass derart aufwändige und komplexe Verfahren überhaupt durchgeführt werden könnten, weil die damit befassten Mitarbeiter fortlaufend ausgewechselt werden müssten. 
 
4.- Da sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der gesetzlichen Regel entsprechend haben sie die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 156 Abs. 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. Mai 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: